Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt wird. Der Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Sozialabgaben wie Krankenversicherung und Rentenversicherung anfallen. Dabei ist es wichtig, dass die Befristung im Voraus vertraglich geregelt ist und dass ein Grund für die Befristung vorliegt.
Geschaffen wurden die Regelung von der Gesetzgebung in erster Linie für saisonale Arbeiten etwa in der Erntezeit. Aber auch für Schüler, Auszubildende und Studenten kann dies eine Möglichkeit sein, neben einem Teilzeit- oder Vollzeitjob eine zusätzliche Beschäftigung auszuüben und dadurch mehr Geld zu verdienen. Sie dürfen sogar mehrere kurzfristige Beschäftigungen annehmen, wenn die 70 Arbeitstage dabei insgesamt nicht überschritten werden und gleichzeitig beispielsweise ohne Probleme eine Mini-Job ausüben.
Nicht zu verwechseln ist die kurzfristige Beschäftigung mit dem Minijob. Dieser hat im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung ein Einkommenslimit von 450 Euro im Monat, ist dafür aber nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Bei der kurzfristigen Beschäftigung, gibt es zwar kein Einkommenslimit, die Beschäftigung darf dafür die 70 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten. Besteht das Beschäftigungsverhältnis auch noch nach Ablauf von 3 Monaten, handelt es sich nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung, auch wenn die 70 Arbeitstage noch nicht genommen wurden.