Für ein Unternehmen stellen hohe Zahlen von Krankenständen oder durch andere Umstände bedingte Abwesenheiten enorme wirtschaftliche Folgen dar. Gleichzeitig ist eine hohe Zahl von Abwesenheiten der Arbeitnehmer:innen auch ein Anzeichen, dass im Unternehmen etwas nicht stimmt. Im Folgenden eine Erklärung und rechtliche Maßnahmen betreffend Abwesenheiten und deren rechtlich mögliche Konsequenzen.
Abwesenheit bezeichnet in diesem Falle das Fehlen von Arbeitnehmer:innen an ihrem Arbeitsplatz. Die Abwesenheit kann hier in Tagen und Stunden gemessen werden.
Unterschieden werden verschiedene Arten von Abwesenheiten:
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Eine Krankheit führt in der Regel zu einer verminderten Leistungsfähigkeit und führt daraus folgend zur Abwesenheit der Arbeitnehmer:innen. Erkrankungen können hier psychisch, organisch oder physischer Natur sein.
Eine Erkrankung ist in der Regel nicht nur unangenehm, sondern in einigen Fällen auch sehr schmerzhaft, wodurch eine Arbeitsunfähigkeit entsteht. Abwesenheiten durch Erkrankung sind im Grunde genommen etwas Normales und bedürfen nur einem ärztlichen Attest, um keine Unannehmlichkeiten für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen darzustellen.
In der Arbeitswelt wird zwischen langfristigen und kurzfristigen Erkrankungen unterschieden. Langfristige Erkrankungen und eine damit verbundene Abwesenheit sind erfahrungsgemäß immer mit betrieblichen Unstimmigkeiten oder dem beruflichen Bereich verbunden. Ein Arbeitsunfall zum Beispiel kann zu einer längeren Abwesenheit führen.
Bestehen im Arbeitsalltag hohe Belastungen und enormer Stress, so kann dies ebenfalls zu psychischen Beschwerden führen, wodurch längere Abwesenheiten von Arbeitnehmer:innen verursacht werden. Einige Arbeitnehmer:innen fühlen sich auch gestresst, da sie Angst vor einem eventuellen Versagen entwickeln oder die Informationsflut zu hoch ist und sie überfordert werden.
Daraus folgt in einigen Fällen eine Depression oder ein Burnout. Gesundheitliche Einschränkungen des Bewegungsapparates oder eine Krebserkrankung stellen in der Regel ebenfalls lange Abwesenheiten dar.
Eine kurzfristige Abwesenheit hingegen hängt zumeist mit grippalen Infekten oder Erkältungen zusammen. Auch Magen-Darm-Beschwerden oder Migräne werden hier hinzugezählt. Diese Arten der Erkrankung können mehrmals im Jahr für einige Tage zu einer Abwesenheit führen. Arbeitnehmer:innen sind bei diesen Erkrankungen meistens nach einigen Tagen wieder arbeitsfähig.
Aus sich der Arbeitgeber:innen sind Erkrankungen von Arbeitnehmer:innen jedoch mehr als nur eine begrenzte Abwesenheit. Es entsteht dadurch ein Ausfall von vertraglich zugesicherter und geplanter Arbeitskraft, wodurch das Unternehmen Verluste erleiden kann.
Zwar wird von Arbeitgeber:innen eine durchschnittliche jährliche Abwesenheit der Arbeitnehmer:innen geplant, jedoch stellen Abwesenheiten immer einen wirtschaftlichen Schaden dar.
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Als oberstes Beschlussgremium der Ärzteschaft hat der Gemeinsame Bundesausschuss einen Leistungskatalog für die gesetzliche Krankenkasse erstellt. Dadurch wurden die Richtlinien für eine Abwesenheit, Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit festgelegt.
Die derzeitige Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie besagt:
“Eine Anwesenheit durch Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor wenn Arbeitnehmer:innen ihre Tätigkeit nicht, nur durch erhöhte Gefahr oder einer Verschlimmerung ihrer Erkrankung durchführen können”
Ist durch einen Arzt eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, so erhält der oder die Arbeitnehmer:in eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Diese hält fest ab und bis voraussichtlich wann die Arbeitnehmer:innen ihrer Tätigkeit nicht nachkommen können. Durch die Arbeitsunfähigkeit und daraus resultierende Abwesenheit entstehen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen Pflichten und Rechte. Diese Pflichten und Rechte müssen von beiden Seiten eingehalten werden.
Information: Aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz Paragraph 3 wird die Entgeltfortzahlung bei der Erkrankung von Arbeitnehmer:innen geregelt. Arbeitnehmer:innen haben, wenn eine Erkrankung unverschuldet eintritt, Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen. Hier ist die Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer:innen mindestens vier Wochen in dem Unternehmen beschäftigt waren.
Arbeitnehmer:innen, die arbeitsunfähig nach der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses sind, sind verpflichtet, ihre Anwesenheit durch Erkrankung umgehend zu melden. Die Arbeitgeber:innen müssen hierbei auch über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit informiert werden.
Durch diese Vorgehensweise können Arbeitgeber:innen innerbetriebliche Maßnahmen ergreifen, um den arbeitstechnischen Ablauf im Unternehmen gewährleisten zu können. So können zum Beispiel Vertretungen geplant werden.
Arbeitgeber:innen setzen eine Mitteilungspflicht zumeist schon in den Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen fest. Oder aber die Mitteilungspflicht wird in einer Betriebsvereinbarung verankert. Hierbei wird auch festgelegt wem Arbeitnehmer:innen die Abwesenheit melden müssen. So zum Beispiel einem direkten Vorgesetzten oder der Personalabteilung. Des Weiteren wird auch festgelegt, wie die Mitteilung erfolgen muss. Im Grunde ist die Kommunikation mittels Telefon, schriftlich mittels Fax, SMS oder E-Mail möglich.
Arbeitgeber:innen haben zusätzlich die Möglichkeit zu bestimmen, ab wann die Abwesenheit gemeldet werden muss. So zum Beispiel schon am ersten Tag der Abwesenheit mittels ärztlicher Bestätigung oder erst am folgenden Tag. Die Wahl der Bekanntgabe kann für die gesamte Arbeitnehmerschaft gelten oder aber nur für bestimmte Arbeitnehmer:innen. Es muss darauf geachtet werden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer die Unterschrift des Arztes und den Beginn und das Ende der Abwesenheit enthält.
Kommt es dazu, dass Arbeitnehmer:innen ihr Arbeitsverhältnis kündigen und danach nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen, also abwesend sind, kann das rechtliche Folgen nach sich ziehen. Diese Vorgehensweise kann als Arbeitsverweigerung gewertet werden und Konsequenzen nach sich ziehen.
Erfolgt eine fristlose Kündigung, ist das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen sofort beendet. Arbeitnehmer:innen sind danach nicht verpflichtet, wieder an die Arbeitsstelle zurückzukehren. Eine Abwesenheit kommt daher hier nicht zum Tragen.
Bleibt ein Arbeitnehmer:innen ihrem Arbeitsplatz ohne Freistellung oder einem triftigen Grund fern, gilt das als Abwesenheit oder auch Arbeitsverweigerung. Diese Abwesenheit kann zu Sanktionen im arbeitsrechtlichen Sinn führen, wie zum Beispiel einer Abmahnung oder aber zu einer fristlosen Kündigung. Zusätzlich kann es dazu führen, dass die Lohnzahlung an Arbeitnehmer:innen gekürzt oder sogar vorenthalten werden kann.
Erscheinen Arbeitnehmer:innen nach einer Kündigung nicht mehr am Arbeitsplatz und sind dadurch abwesend, kann dies finanzielle Auswirkungen für die betreffende Person haben. Arbeitnehmer:innen haben während der Kündigungsfrist Anspruch auf die Entgeltzahlung. Kommt es zu einer unentschuldigten Abwesenheit, können Arbeitgeber:innen diese Abwesenheitstage vom Entgelt abziehen. Selbst dann, wenn gekündigt wurde, müssen sich alle Parteien an den noch gültigen Vertrag halten. Das bedeutet für Arbeitnehmer:innen, dass sie bis zum Vertragsende am Arbeitsplatz erscheinen müssen.
Wird bei einer Kündigung der Arbeitsplatz vorzeitig verlassen, kann dies Auswirkungen auf das ausgestellte Arbeitszeugnis haben. In vielen Ländern, dazu zählt auch Deutschland, ist es üblich, dass die ehemaligen Arbeitgeber:innen nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis ausstellen.
In diesem sind das Verhalten und die erbrachte Leistung während des Arbeitsverhältnisses enthalten. Kommt es zu Abwesenheiten, die nicht begründet wurden während des Arbeitsverhältnisses, kann ein Arbeitgeber:innen dies im Arbeitszeugnis vermerken. Dadurch werden die Chancen auf eine neue Arbeitsstelle reduziert.
In einigen Tarif- oder Arbeitsverträgen sind Klauseln festgelegt, die eine Vertragsstrafe für unentschuldigte Abwesenheiten vorsehen. Die Höhe und die Bedingungen dieser Vertragsstrafe können je nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen variieren.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine vorzeitige unbegründete Abwesenheit nach einer Kündigung enorme Auswirkungen haben kann. Es ist daher ratsam für Arbeitnehmer:innen, die Pflichten und Rechte gut zu kennen. In jedem Fall ist eine einvernehmliche Lösung oder aber eine Freistellung durch Arbeitgeber:innen für beide Parteien vorteilhafter als eine Abwesenheit der Arbeitnehmer:innen.
Für Arbeitgeber:innen gibt es nichts Schlimmeres, als wenn Arbeitnehmer:innen ohne Mitteilung am Arbeitsplatz abwesend bleiben. Hier ist nicht nur die fehlende Arbeitsleistung, sondern auch die Bezahlung der Arbeitstätigkeit ausschlaggebend.
Kommt es zu einer unentschuldigten Abwesenheit von Arbeitnehmer:innen, müssen Arbeitgeber:innen arbeitsrechtliche Maßnahmen durchführen. Die Abmahnung der Arbeitnehmer:innen ist hier die erste und bekannteste Maßnahme. Dadurch wird Arbeitnehmer:innen eindeutig gezeigt, dass dieses Verhalten nicht gebilligt wird, und sollte dies in Zukunft noch einmal vorkommen, rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Es muss jedoch immer der Einzelfall genau betrachtet werden. Erscheint ein:e Arbeitnehmer:in nicht, weil es an Motivation fehlt, ist das eine wesentlich andere Situation, als wenn ein:e Arbeitnehmer:in durch einen Unfall unentschuldigt abwesend ist.
Bei einer unentschuldigten Abwesenheit ohne Begründung können Arbeitgeber: innen auch eine sofortige Kündigung aussprechen. Weitere Konsequenzen sind ein negatives Arbeitszeugnis und das Einbehalten von Entgelt.
Wie bereits erwähnt wurde, kommt es durch die berufliche Überlastung von Arbeitnehmer:innen hin und wieder zu Abwesenheiten im Unternehmen. Diese Abwesenheiten können krankheitsbedingt oder aber durch Überlastung der Arbeitnehmer:innen entstehen. Arbeitnehmer:innen sollten daher mit dem Vorgesetzten kommunizieren, um die Belastung zu reduzieren und Abwesenheit aus fehlender Motivation vermeiden zu können.
Dadurch können Arbeitgeber:innen gegensteuern und das Betriebsklima verbessern. Abwesenheiten, die nicht durch einen Arzt bestätigt werden oder aber nicht den zuständigen Vorgesetzten gemeldet werden, können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Diese rechtlichen Konsequenzen durch eine Abwesenheit können eine Reduzierung des Entgeltes und sogar eine fristlose Kündigung bedeuten.