Für unsere Gesellschaft ist das Ehrenamt besonders wichtig: Millionen Menschen engagieren sich freiwillig in Vereinen, gemeinnützigen Organisationen oder sozialen Einrichtungen. Und häufig tun sie das unentgeltlich, um anderen zu helfen oder das Gemeinwohl zu fördern.
Trotzdem entstehen bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten Kosten, zum Beispiel für Fahrten, Material oder Verpflegung. Um diese Ausgaben abzufedern, gibt es die Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung, die Ehrenamtliche für ihre entstandenen Aufwendungen erhalten können. Doch wie genau funktioniert diese Regelung, welche Arten gibt es und unter welchen Bedingungen bleibt die Aufwandsentschädigung steuerfrei?
Eine Aufwandsentschädigung ist ein finanzieller Ausgleich, der Personen gewährt wird, um die im Rahmen einer Tätigkeit entstandenen Kosten oder Aufwendungen zu decken.
Sie wird vor allem im Kontext ehrenamtlicher Tätigkeiten gezahlt, bei denen die Personen keine reguläre Vergütung erhalten. Stattdessen sollen mit der Aufwandsentschädigung Ausgaben wie Fahrtkosten, Verpflegung, Materialien oder andere notwendige Aufwendungen erstattet werden, die direkt durch das Engagement entstanden sind.
Wichtig ist, dass die Aufwandsentschädigung nicht als klassisches Einkommen gilt, sondern als Ersatz für tatsächlich entstandene Kosten. Dadurch soll vermieden werden, dass das ehrenamtliche Engagement eine finanzielle Belastung für die Helfenden darstellt.
Sie dient also in erster Linie dazu, den Aufwand der freiwilligen Tätigkeit auszugleichen, ohne dabei Gewinn zu erzielen.
Die Arten von Aufwandsentschädigungen unterscheiden sich je nach Art der Tätigkeit und dem zugrunde liegenden gesetzlichen oder organisatorischen Rahmen. Grundsätzlich können sie in folgende Kategorien unterteilt werden:
1. Pauschale Aufwandsentschädigung
2. Kostenerstattungen für nachgewiesene Aufwendungen
3. Aufwandsentschädigungen für spezielle Tätigkeiten
4. Sachleistungen als Aufwandsentschädigung
5. Kombination aus Pauschale und Kostenerstattung
6. Einmalige oder projektbezogene Aufwandsentschädigungen
Die Höhe einer Aufwandsentschädigung variiert je nach Tätigkeit, Art der Organisation und dem zugrunde liegenden rechtlichen Rahmen. Es gibt keine einheitliche Summe, jedoch existieren klare Richtlinien und Höchstgrenzen für bestimmte Arten von Aufwandsentschädigungen. Ein wesentlicher Vorteil der Aufwandsentschädigung ist in diesem Zusammenhang, dass sie in bestimmten Fällen steuerfrei ist.
Die Ehrenamtspauschale beträgt laut § 3 Nr. 26a EStG seit 2021 jährlich 840 Euro und ermöglicht es, Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu diesem Betrag steuerfrei und sozialversicherungsfrei zu erhalten.
Die Übungsleiterpauschale hingegen ist ein gutes Stück höher. Bis zu 3.000 Euro dürfen jährlich steuerfrei im Rahmen der Übungsleiterpauschale ausgezahlt werden.
Die Ehrenamtspauschale kann von Personen in Anspruch genommen werden, die nebenberuflich ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben. Voraussetzungen sind:
Beispiele für solche Tätigkeiten sind:
Es ist wichtig zu beachten, dass die Ehrenamtspauschale nicht für Tätigkeiten gilt, die bereits unter die Übungsleiterpauschale fallen. Zudem darf die Tätigkeit keinem kommerziellen Zweck dienen.
Solange die Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterpauschale den steuerfreien Betrag (840 bzw. 3000 Euro) nicht übersteigt, besteht keine Meldepflicht. Fällt die Aufwandsentschädigung jedoch höher aus, ist Vorsicht geboten: In diesem Fall ist eine Angabe in der Steuererklärung erforderlich. Die Aufwandsentschädigung gilt dann als steuerpflichtiges Einkommen.
Für die Organisation, die die Zahlungen leistet, besteht außerdem die Verpflichtung, die gezahlten Beträge in ihren Unterlagen genau zu dokumentieren.
Um die Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung zu belegen, müssen Ehrenamtliche geeignete Nachweise führen. Dazu gehören beispielsweise:
💡 Die steuerfreie Aufwandsentschädigung ist nur dann rechtssicher, wenn sie für eine Tätigkeit gezahlt wurde, die unter die gesetzlichen Regelungen (z.B. Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale) fällt und die Nachweise ordnungsgemäß geführt werden.
Die Beantragung und Auszahlung einer Aufwandsentschädigung erfolgt in der Praxis in Abstimmung mit der jeweiligen Organisation. In vielen Fällen wird die Aufwandsentschädigung automatisch ausgezahlt, etwa in Form monatlicher oder einmaliger Pauschalbeträge, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.
Wenn jedoch individuelle Ausgaben erstattet werden sollen, müssen Ehrenamtliche diese in der Regel dokumentieren und entsprechende Belege einreichen, z. B. Quittungen, Reisekostenabrechnungen oder Fahrtenbücher. Die Organisation prüft diese Nachweise und zahlt die Kosten aus, entweder in bar oder per Überweisung.
Bei pauschalen Entschädigungen, wie der Ehrenamtspauschale, ist keine gesonderte Nachweispflicht für einzelne Ausgaben notwendig, solange der Rahmen der steuerfreien Beträge nicht überschritten wird. Hier reicht oft eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit, die als Grundlage für die Zahlung dient.
Ehrenamtliche sollten sich stets über die spezifischen Verfahren ihrer Organisation informieren, um sicherzustellen, dass die Beantragung korrekt und die Auszhalung vollständig erfolgt.