Glossar

Elternzeit

Geschrieben von Alina | 10.06.2024 07:55:31

Elternzeit

 

Die Familie und den Beruf unter einen Hut zu bekommen ist nicht gerade einfach. Gerade dann, wenn Kinder noch klein sind, ist es für Eltern eine echte Herausforderung. Der Gesetzgeber hat deswegen für Eltern das Recht auf eine Elternzeit geschaffen. Um Elternzeit in Anspruch zu nehmen, müssen jedoch Arbeitgeber:innen einem Antrag der Arbeitnehmer:innen für die Elternzeit zustimmen. 

 

Doch wer hat das Recht auf Elternzeit und wie lange ist die Elternzeit? Worauf müssen Arbeitgeber:innen achten, wenn Elternzeit beantragt wird? Was ist für Arbeitnehmer:innen wichtig, wenn sie früher wieder ins Berufsleben zurück möchten? 

 

Was ist Elternzeit – Eine Definition

Der deutsche Gesetzgeber gewährt Eltern einen Anspruch auf Elternzeit. In dieser Zeit können sich Mütter oder Väter voll und ganz auf ihren Nachwuchs konzentrieren. Der Anspruch auf Elternzeit ist im Gesetz für Elternzeit und Elterngeld geregelt. 

 

Arbeitgeber:innen müssen während der Elternzeit den Arbeitnehmer:innen keinen Lohn bezahlen. Das bedeutet, dass während der Elternzeit Lohnfortzahlung nicht erfolgt. Die jeweiligen Arbeitnehmer:innen, also die Eltern, können jedoch beim Staat ein Elterngeld beantragen. Das Elternentgelt wird vom Staat nicht automatisch ausbezahlt und muss von den Eltern nicht in Anspruch genommen werden. Mütter haben außerdem kurz vor der Geburt und auch kurze Zeit nach der Geburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld. 

 

Wie lange ist die Elternzeit

Eltern können die Elternzeit für jedes Kind bis zu 36 Monaten (Paragraph 15 BEEG) bei ihren Arbeitgeber:innen beantragen. Hierbei gilt zu beachten, dass eine berufliche Auszeit nicht sofort nach der Geburt eines Kindes erfolgen muss. Die Elternzeit kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden. Im Alter von drei bis acht Jahren kann für ein Kind 24 Monate Elternzeit von den Eltern in Anspruch genommen werden. 

 

Für Eltern ist es außerdem gestattet, abhängig vom Kindesalter eine Elternzeit in maximal drei Blöcken zu nehmen. Hier kommt es auf das Geburtsdatum des Kindes an. Wie viele Monate der Elternzeit Arbeitnehmer:innen wählen möchten, ist ihnen selbst überlassen.

 

So zum Beispiel können Arbeitnehmer:innen nur einige Monate Elternzeit beantragen und während dieser verlängern. Um die Elternzeit zu verlängern, ist kein neuerlicher Antrag notwendig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Elternzeit für einige Monate zu unterbrechen. Möchte man nach dieser Unterbrechung neuerlich Elternzeit beantragen, so ist dies möglich. Die Arbeitgeber:innen müssen einem neuerlichen Antrag jedoch zustimmen. Wird die Elternzeit beantragen Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführt, so muss der Arbeitgeber:innen zustimmen (Paragraph 16 BEEG). 

 

Zu beachten gilt außerdem, dass die zwei Monate des Mutterschutzes nach der Geburt an die Elternzeit angerechnet werden. Das bedeutet, dass der Mutterschutz die Elternzeit nicht verlängert über das dritte Lebensjahr eines Kindes. 

 

Wer ist berechtigt, Elternzeit zu beantragen?

Eine Elternzeit beantragen können die Mutter oder der Vater eines Kindes bei dem Arbeitgeber:innen. Dabei spielt das Arbeitsverhältnis absolut keine Rolle.

 

So können Arbeitnehmer:innen in einem:

  • unbefristeten oder befristeten 
  • Teilzeit oder Vollzeit 
  • verbeamtet oder angestellt 
  • dualen Studium oder in Ausbildung 

 

bei Geburt eines Kindes eine Elternzeit beantragen.

 

Das Recht auf eine Elternzeit haben in erster Linie die leiblichen Eltern eines Kindes. Kümmert sich jedoch ein:e Ehe- oder Lebenspartner:in Vollzeit um das eigene Kind oder auch ein Adoptiv- oder Pflegekind, so kann er oder sie ebenfalls die Elternzeit beantragen. Maßgeblich ist an dieser Stelle, dass dieses Kind im gemeinsamen Haushalt seinen festen Wohnsitz hat. 

 

Sind die Eltern des Kindes noch minderjährig oder befinden sich in Ausbildung und können sie dadurch keine Elternzeit in Anspruch nehmen. Es besteht jedoch eine weitere Möglichkeit für die Pflege eines Kindes. So haben zum Beispiel berufstätige Großeltern ebenfalls ein Recht darauf, die Elternzeit zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Hier gilt jedoch, dass das Kind im gleichen Haushalt wie die Großeltern leben muss. 

 

Wann beginnt die Elternzeit und welche Fristen müssen beachtet werden?

Möchte ein:e Arbeitnehmer:in Elternzeit beantragen, so muss den Arbeitgeber:innen dies rechtzeitig mitgeteilt werden. 

Der Gesetzgeber schreibt an dieser Stelle folgende Fristen vor: 

  • 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten 3. Geburtstag des Kindes 
  • 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes 

 

Möchte eine Mutter anschließend an den Mutterschutz in Elternzeit gehen, so kann sie bis maximal eine Woche nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragen. Der Beginn der Elternzeit ist abhängig vom Geburtstermin des Kindes. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Antrag auf Elternzeit vor der Geburt bei dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin abzugeben und ein voraussichtliches Datum der Geburt einzutragen. 

 

Achtung: Auch für einen Antrag auf Mutterschutz hat der Gesetzgeber Fristen vorgegeben, an welche man sich halten muss! 

 

Welche Form muss der Antrag auf Elternzeit aufweisen?

 

Der Antrag auf Elternzeit ist nur dann rechtskräftig, wenn dieser handschriftlich von den Arbeitnehmer:innen unterzeichnet wurde. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht so festgelegt, dass ein Fax oder eine E-Mail nicht den Anforderungen entspricht. 

 

In diesem Antrag auf Elternzeit müssen Arbeitnehmer:innen den Arbeitgeber:innen schriftlich bekannt geben, in welchem Zeitraum die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Ein Arbeitgeber:innen können den Antrag nicht ablehnen, da die Elternzeit auf einem gesetzlichen Recht beruht. 

 

Um einen Antrag auf Elternzeit vollständig den Arbeitgeber:innen übergeben zu können, stehen im Internet Musteranträge zur freien Auswahl zur Verfügung.

 

So finden sich zum Beispiel:

 

um den Antrag richtig durchzuführen.

 

Die handschriftliche Unterschrift muss in jedem Fall vorhanden sein! Ohne die Unterschrift ist der Antrag nicht gültig. Für Arbeitgeber:innen steht ebenfalls im Internet ein Formular Bestätigung Elternzeit Arbeitgeber Muster pdf zur Verfügung. 

 

Haben Arbeitnehmer:innen Anrecht auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit?

Eltern ist es erlaubt, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Vom Gesetz sind bis zu 30 Wochenarbeitsstunden Teilzeit in Elternzeit genehmigt. Dadurch haben Arbeitnehmer:innen einen Anspruch darauf und Arbeitgeber:innen müssen diesem Antrag nachkommen. 

 

Einzige Ausnahme: In einem Unternehmen mit weniger als 15 Mitarbeiter:innen muss ein:e Arbeitgeber:in dem Wunsch Teilzeit in Elternzeit nicht nachkommen! Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen müssen an dieser Stelle eine Einigung finden, ob und wie die Teilzeitarbeit während der Elternzeit möglich ist. 

 

Wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch in der Elternzeit aus?

Der Urlaubsanspruch reduziert sich während der Elternzeit. So kann ein:e Arbeitgeber:in für jeden vollen Monat der Elternzeit den Anspruch auf Urlaub bis zu einem Zwölftel kürzen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen, die ein volles Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen, den vollständigen Urlaub verlieren. Elternzeit Urlaubsanspruch besteht somit in keinem Falle. 

Arbeiten Arbeitnehmer:innen während der Elternzeit in Teilzeitarbeit, so wird der Urlaubsanspruch wie bei anderen Teilzeitarbeitnehmer:innen reduziert. 

 

Bestehender Urlaubsanspruch bei Elternzeit, der aus der Zeit davor stammt, kann im folgenden Jahr verbraucht werden. Dieser Urlaub verfällt damit nicht. Es besteht jedoch hier die Möglichkeit, sich den Resturlaub ausbezahlen zu lassen. 

 

Kündigung durch den Arbeitgeber:innen während der Elternzeit

Arbeitnehmer:innen, die Eltern sind, stehen unter besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt, sobald eine Anmeldung für die Elternzeit erfolgt ist. Wird die Elternzeit in mehreren Teilen beansprucht, so gilt der Kündigungsschutz nur während der Elternzeit und nicht dazwischen. Beansprucht ein:e Arbeitnehmer:in Teilzeit in Elternzeit, so ist e oder sier während dieser Zeit ebenfalls vor einer Kündigung geschützt. 

 

Eine Kündigung ist während der Elternzeit nur in folgenden Ausnahmen rechtlich wirksam:

  • bei Stilllegung oder Insolvenz des Unternehmens 
  • bei schweren Pflichtverletzungen eines Elternteils 
  • bei Betrieben, die ohne eine Ersatzkraft nicht weiter bestehen können 

 

Kommt es zu einem dieser Ausnahmefälle, so muss durch eine Aufsichtsbehörde eine Zustimmung erfolgen, um die Kündigung rechtskräftig werden zu lassen. Arbeitnehmer:innen hingegen können zu jeder Zeit das Kündigungsrecht in Anspruch nehmen. Hier muss nur darauf geachtet werden, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. 

 

Kann ein:e Arbeitnehmer:in die Elternzeit frühzeitig beenden?

Um die Elternzeit vorzeitig zu beenden, muss das Einverständnis der Arbeitgeber:innen eingeholt werden. Arbeitgeber:innen können nur aus betrieblich dringenden Gründen ein vorzeitiges Zurückkehren aus der Elternzeit ablehnen! Dies ist im Paragraph 16 Abs. 3 BEEG festgesetzt. 

 

Haben Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf die alte Position, wenn die Elternzeit beendet wird?

Ob ein:e Arbeitnehmer:in wieder die alte Position nach der Elternzeit erhält, ist abhängig vom jeweiligen Arbeitsvertrag. In der Regel besteht jedoch ein Anspruch auf die gleiche oder eine gleichwertige Position. Alle Arbeitgeber:innen haben den Arbeitnehmer:innen gegenüber ein Weisungsrecht, das auch in der Elternzeit gilt und entsprechend zur Anwendung kommen kann. 

 

Dadurch können Arbeitgeber:innen den Ort, die Zeit und den Inhalt der Arbeit verändern, wenn es der Betrieb erfordert. Die Arbeitnehmer:innen dürfen jedoch nach einer Veränderung nicht schüchtern gestellt werden. Ein eventueller Wechsel muss daher zumutbar sein und der Verdienst darf sich nicht reduzieren. Stellt ein:e Arbeitnehmer:in diese Entscheidung in Frage, so haben sie die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung gerichtlich vorzugehen. 

 

Elternzeit und Arbeitslosengeld

Um Arbeitslosengeld nach einer Elternzeit zu erhalten, muss ein:e Arbeitnehmer:in unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen. Für die Elternzeit bestehen hier keine besonderen Regelungen diesbezüglich. Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der Elternteil mindestens 12 Monate in den vorhergehenden zwei Jahren beschäftigt gewesen sein. Die Elternzeit kann sich an dieser Stelle auch negativ auswirken! 

 

So gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag eines Kindes als Anwartschaft. Zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes gilt die Elternzeit hingegen nicht als Anwartschafts-Zeitraum. 

Ausgenommen sind hier Eltern, die Teilzeit während der Elternzeit arbeiten. Gehen Arbeitnehmer:innen lange in Elternzeit, kann dies den Anspruch auf das Arbeitslosengeld enorm gefährden. 

 

Angestellte Eltern können sich während der Elternzeit freiwillig weiterversichern bei der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Dadurch kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrechterhalten werden.