In Zeiten wachsender finanzieller Herausforderungen und einer immer flexibler werdenden Arbeitswelt entscheiden sich viele Menschen für eine Nebentätigkeit bzw. einen Nebenjob. Ob als Minijob neben dem Studium, als Nebenverdienst zur Hauptarbeit oder aufgrund persönlicher Interessen – die Gründe, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, sind vielfältig.
Eine Nebentätigkeit bringt jedoch auch rechtliche und steuerliche Fragen mit sich: Wann muss ich meinen Nebenjob anmelden? Brauche ich die Erlaubnis meines Arbeitgebers? Und wie lässt sich die Nebentätigkeit mit dem Hauptjob vereinbaren?
Was ist eine Nebentätigkeit?
Eine Nebentätigkeit, auch Nebenjob genannt, bezeichnet jede berufliche Tätigkeit, die zusätzlich zur Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Sie umfasst Tätigkeiten, die außerhalb des Hauptjobs in Teilzeit, als Minijob oder als selbstständige Beschäftigung ausgeführt werden.
Eine Nebentätigkeit wird oft als Mittel genutzt, um das Einkommen zu erhöhen, persönliche Interessen zu verfolgen oder neue berufliche Erfahrungen zu sammeln.
Menschen entscheiden sich aus verschiedenen Gründen für eine Nebentätigkeit:
- Zusätzliches Einkommen: Viele nutzen einen Nebenjob, um ihr monatliches Budget aufzustocken oder bestimmte Sparziele zu erreichen.
- Berufliche Weiterentwicklung: Nebentätigkeiten bieten die Möglichkeit, neue Fähigkeiten zu erlernen und wertvolle Erfahrungen zu sammeln, die auch im Hauptberuf von Vorteil sein können.
- Persönliche Erfüllung: Für manche dient ein Nebenjob zur Verwirklichung persönlicher Interessen oder Hobbys, etwa als Künstler:innen, Trainer:innen oder im gemeinnützigen Bereich.
Arten von Nebentätigkeiten
Die Begriffe Nebentätigkeit, Aushilfsjob und geringfügige Beschäftigung werden häufig synonym verwendet, bezeichnen jedoch leicht unterschiedliche Konzepte.
Nebentätigkeit, Nebenjob und Nebenbeschäftigung sind Oberbegriffe für jede Form von Tätigkeit neben dem Hauptberuf und können sowohl eine selbstständige als auch eine nichtselbstständige Beschäftigung umfassen.
- Beim Aushilfsjob handelt es sich häufig um befristete oder saisonale Tätigkeiten, die in bestimmten Branchen wie der Gastronomie, dem Einzelhandel oder der Logistik angeboten werden. Sie sind oft als kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungen angelegt.
- Der Minijob ist eine weit verbreitete Form der geringfügigen Beschäftigung, die auf 520 Euro monatlich begrenzt ist. Minijobs sind besonders beliebt, da sie in der Regel von Sozialversicherungsabgaben befreit sind und nur pauschal besteuert werden. Diese Beschäftigungsform findet man ebenfalls oft in Bereichen wie Gastronomie, Einzelhandel oder als Haushaltshilfe.
- Eine kurzfristige Beschäftigung ist ebenfalls eine Art der geringfügigen Beschäftigung und zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. Diese Beschäftigung ist besonders beliebt für Saisonarbeiten oder befristete Jobs, da sie von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, wenn die zeitliche Begrenzung eingehalten wird.
- Eine freiberufliche Tätigkeit eignet sich für alle, die ihre spezifischen Fähigkeiten oder ihr Wissen flexibel einsetzen möchten, ohne an einen festen Arbeitgeber gebunden zu sein. Beispielsweise üben häufig Journalist:innen, Designer:innen oder Berater:innen neben ihrem Hauptjob noch freiberufliche Tätigkeiten aus. Diese setzen jedoch häufig eine Anmeldung beim Finanzamt voraus und erfordern eine eigenständige Steuerabführung.
Muss eine Nebentätigkeit angemeldet werden?
Grundsätzlich ist die Ausübung von Nebenjobs unkompliziert und in der Regel mit relativ wenig bürokratischem Aufwand verbunden. Dennoch gibt es einiges zu beachten, insbesondere wenn es um das Thema der Anmeldung einer Nebentätigkeit geht. Hierbei unterscheidet man zwischen der Anmeldung bei Arbeitgebenden und der Anmeldung bei den Behörden.
Meldung eines Nebenjobs beim Arbeitgeber
In der Regel müssen Arbeitnehmende dem Hauptarbeitgeber ihre Nebentätigkeit mitteilen, da eine solche Tätigkeit das Hauptarbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen darf. Die Pflicht zur Anmeldung ergibt sich häufig direkt aus dem Arbeitsvertrag, in dem oft eine Klausel zur Zustimmungspflicht für Nebentätigkeiten enthalten ist. Manche Arbeitgebende fordern nur eine Information, andere eine explizite Genehmigung.
Arbeitgebende haben in bestimmten Fällen das Recht, die Nebentätigkeit zu untersagen, insbesondere wenn:
- Interessenkonflikte bestehen, z. B. durch eine Nebentätigkeit bei einem Wettbewerber.
- Gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, z. B. wenn der Nebenjob zu Erschöpfung führt und die Leistungsfähigkeit im Hauptjob darunter leidet.
- Arbeitszeitgesetze verletzt werden, etwa wenn durch die Nebentätigkeit die gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche überschritten wird.
Meldung bei Behörden und Finanzamt
Für bestimmte Arten von Nebentätigkeiten ist eine Anmeldung bei den zuständigen Behörden erforderlich:
- Gewerbeanmeldung: Wer eine gewerbliche Nebentätigkeit aufnimmt, etwa einen kleinen Online-Shop betreibt oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet, muss diese Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden. Das ist beispielsweise bei Handwerksarbeiten, Handel oder Vermittlungsdiensten notwendig.
- Freiberufliche Tätigkeit: Freiberufliche Tätigkeiten wie das Arbeiten als Grafiker:in, Berater:in oder Autor:in sind zwar von der Gewerbeanmeldung befreit, müssen jedoch dem Finanzamt gemeldet werden. Dabei wird eine Steuernummer für die freiberufliche Tätigkeit zugewiesen, und der Nebenverdienst muss im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
- Sozialversicherungspflicht: Bei geringfügigen Beschäftigungen – etwa in einem Minijob – übernimmt der Arbeitgeber die Anmeldepflicht bei der Sozialversicherung. Aber Achtung: Bei einem Einkommen von über 520 Euro monatlich ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, was bedeutet, dass Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anfallen.
Besondere Regelungen für bestimmte Berufsgruppen
Für einige Berufsgruppen gibt es spezielle Regeln, die eine Anmeldung der Nebentätigkeit verpflichtend machen:
- Beamt:innen und Angestellte im öffentlichen Dienst: Beamt:innen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst unterliegen strengeren Regelungen hinsichtlich Nebentätigkeiten. Sie benötigen meist eine schriftliche Genehmigung ihrer Behörde, da ihre Arbeitsverpflichtungen und die Neutralität im Amt besonders geschützt sind. Ohne Genehmigung kann eine Nebentätigkeit in diesen Fällen oft gar nicht aufgenommen werden.
- Tarifangestellte: Einige Tarifverträge enthalten Regelungen zur Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten. Arbeitnehmende sollten daher im Arbeitsvertrag und eventuell auch im Tarifvertrag nachsehen, ob dort spezifische Auflagen zur Anmeldung und Genehmigung festgehalten sind.
Meldung für Steuerzwecke
Nebeneinkünfte, auch wenn sie steuerfrei sind, müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dabei gibt es bestimmte Freibeträge und Steuerregelungen für Nebentätigkeiten:
- Steuerfreier Nebenverdienst: Für manche Tätigkeiten, beispielsweise als Übungsleiter:in, Betreuer:in oder Dozent:in im gemeinnützigen Bereich, gelten steuerliche Freibeträge. Der Übungsleiterfreibetrag beträgt beispielsweise 3.000 Euro jährlich, der Ehrenamtsfreibetrag 840 Euro pro Jahr.
- Steuerpflichtige Nebeneinkünfte: Übersteigt der Verdienst die genannten Freibeträge, unterliegt das Einkommen der Steuerpflicht. Das gilt auch für selbstständige Tätigkeiten, die gesondert als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Steuererklärung anzugeben sind.
Vereinbarkeit von Haupt- und Nebenjob
Neben Vorteilen wie zusätzlichem Einkommen und persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten bringt die Kombination von Haupt- und Nebenjob auch Herausforderungen mit sich, insbesondere hinsichtlich Zeitmanagement, gesetzlicher Regelungen und der Sicherstellung, dass der Hauptjob nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarkeit beider Tätigkeiten hängt daher von verschiedenen Faktoren ab.
Zeitmanagement und Arbeitszeitgesetz
Ein zentraler Aspekt für die erfolgreiche Kombination von Haupt- und Nebenjob ist das Zeitmanagement. In Deutschland legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fest, dass Arbeitnehmende grundsätzlich maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Bei einer klassischen 40-Stunden-Woche im Hauptjob verbleiben also nur wenige Stunden für die Nebentätigkeit, ohne dass die gesetzliche Obergrenze überschritten wird.
Bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit drohen sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen. In Einzelfällen kann eine Abweichung gestattet sein, wenn die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Belastung und Work-Life-Balance
Die zusätzliche Arbeitszeit durch einen Nebenjob erhöht die tägliche Belastung und kann die Work-Life-Balance stark beanspruchen. Daher ist es wichtig, die eigenen Belastungsgrenzen realistisch einzuschätzen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Eine hohe Arbeitsbelastung kann langfristig zu Stress, Erschöpfung und Burnout führen, was sowohl die Leistung im Hauptob als auch das persönliche Wohlbefinden beeinträchtigen kann.