Sommerzeit bedeutet Urlaubszeit und das wiederum bedeutet, hohe Kosten. In der Urlaubszeit möchte man schließlich reisen und etwas erleben. Erholung an einem Urlaubsort kostet erfahrungsgemäß mehr Geld als Urlaub zu Hause, insbesondere dann, wenn Familien unterwegs sind. Arbeitnehmer:innen sind daher erfreut, wenn von Arbeitgeber:innen Urlaubsgeld ausbezahlt wird. Vielen Arbeitnehmer:innen ist jedoch oft nicht bewusst, wie viel Urlaubsgeld ihnen zusteht und wann eine Auszahlung erfolgen sollte.
“Was ist Urlaubsgeld?”, diese Frage kann einfach beantwortet werden. Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige von Arbeitgeber:innen ausgezahlte Sonderzahlung. Diese Sonderzahlung ist wie auch das Weihnachtsgeld in der Regel einmal im Jahr von Arbeitgeber:innen zusätzlich auszubezahlen. Vielfach wird die Auszahlung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes als 13. und/oder 14. Monatslohn bezeichnet.
In welcher Höhe und ob Urlaubsgeld ausbezahlt wird, wird in den verschiedenen Branchen und innerhalb dieser auch manchmal betriebsabhängig unterschiedlich gehandhabt. Zudem kommt es auch auf die Größe des Unternehmens und dessen Standort an, ob eine Auszahlung erfolgt. Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, bestehen außerdem oft betriebliche Vereinbarungen zum Urlaubsgeld, die von Arbeitnehmer:innen genau beachtet werden sollten.
Da es keine gesetzliche Regelung für das Urlaubsgeld gibt, haben Arbeitnehmer:innen keinen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld. Obwohl kein:e Arbeitnehmer:in Anspruch auf Urlaubsgeld besitzt, erhalten einige Millionen Arbeitnehmer:innen jährlich diese Sonderzahlung, das Urlaubsgeld, in Deutschland. So erhielten zum Beispiel im Jahr 2022 rund 47 Prozent der Arbeitnehmer:innen in der Privatwirtschaft laut einer durchgeführten Studie der Hans Böckler Stiftung Urlaubsgeld. Bei den privat tariflich gebundenen Unternehmen waren es sogar rund 74 Prozent der Arbeitnehmer:innen.
Ein Grund hierfür ist, dass viele Arbeitnehmer:innen die Zahlung eines Urlaubsgeldes mit den Arbeitgeber:innen gesondert vereinbart haben. Daher ergibt es sich, dass Arbeitgeber:innen eine Verpflichtung zur Auszahlung haben. Diese Verpflichtung entsteht durch die Vereinbarung in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag oder durch die betriebliche Vereinbarung.
Einzige Ausnahme hiervon ist das Gewohnheitsrecht, welches dann entsteht, wenn Arbeitgeber:innen in drei fortlaufenden Jahren Urlaubsgeld in derselben Höhe ausgezahlt haben. Hier gilt jedoch zu beachten, dass das Unternehmen die Auszahlung der Sonderzahlung freiwillig durchgeführt und die Arbeitnehmer:innen nicht darauf hingewiesen hat.
Ein weiterer Faktor, der zur Zahlung von Urlaubsgeld führen kann, ist das Gleichbehandlungsgesetz. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer:innen eines Unternehmens Urlaubsgeld erhalten müssen und keine Ausnahmen gemacht werden dürfen. Bekommt also ein:e Arbeitnehmer:in im Unternehmen Urlaubsgeld ausbezahlt, haben die anderen Mitarbeitenden ein Recht auf Gleichbehandlung. Dies gilt unabhängig vom Stand im Unternehmen. Von der Reinigungskraft bis zum Manager.
Innerhalb eines Unternehmens greift zwar das Recht auf Gleichbehandlung, innerhalb der Berufsgruppen gibt es jedoch Unterschiede. Urlaubsgeld wird so zum Beispiel in unterschiedlicher Höhe gewährt. Unterschieden wird zum Beispiel anhand der Betriebszugehörigkeit. Ein Abteilungsleiter mit 25-jähriger Betriebszugehörigkeit erhält sicherlich eine andere Zahlung als ein Praktikant oder die neue Bürokraft.
Die Zugehörigkeitsdauer zu einem Unternehmen spielt bei der Zahlung von Urlaubsgeld ebenfalls eine Rolle. So zahlen zum Beispiel einige Unternehmen ihren Arbeitnehmer:innen für langjährige Treue zum Unternehmen als Belohnung ein hohes Urlaubsgeld.
Mitarbeiter:innen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Im Tarifvertrag der Beamt:innen ist jedoch verankert worden, dass ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht. Diese Sonderzahlung wird aus der Entlohnung für Juli - September berechnet.
Ob ein:e Arbeitnehmer:in, der oder die sich in der Probezeit befindet, Urlaubsgeld bezahlt bekommt, ist immer im Arbeitsvertrag geregelt. In den meisten Fällen jedoch gebührt eine Urlaubsgeldzahlung erst nach Beendigung der Probezeit. In der Regel erfolgt eine Urlaubsgeldzahlung nach 6 Monaten der Betriebszugehörigkeit. Dies ist jedoch allen Arbeitgeber:innen frei überlassen.
Erhalten Vollzeitbeschäftigte eine Urlaubszahlung, so steht sie auch Minijobbern in diesem Unternehmen zu. Dafür steht der Gleichbehandlungsgrundsatz, der dafür sorgt, dass keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer:innen erfolgt. Bei Minijobbern muss jedoch auf die Mindesteinkommensgrenze geachtet werden!
In der Regel wird das Urlaubsgeld einmal im Jahr ausbezahlt. Wann Urlaubsgeld ausgezahlt wird, unterliegt den Arbeitgeber:innen, da es hierfür keinen fixen Stichtag gibt. Normalerweise erfolgt die Auszahlung in den Sommermonaten. Um insbesondere in diesen Monaten die Urlaube und andere Abwesenheiten besser zu organisieren bietet sich Staffomatics Urlaubsplaner perfekt an.
Wird von den Arbeitgeber:innen Urlaubsgeld an die Arbeitnehmer:innen ausgezahlt, so ist dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt. Betrachtet man die gängigen Auszahlungen, so wird zumeist zwischen Mai und Juni die Anweisung der Sonderzahlung gemeinsam mit dem Monatsentgelt durchgeführt. Grund hierfür ist, dass in den Sommermonaten die meisten Arbeitnehmer:innen den wohlverdienten Urlaub in Anspruch nehmen.
Es besteht jedoch für Unternehmen die Möglichkeit, die Zahlung des Urlaubsgeldes auf die 12 Monate des Jahres aufzuteilen. Dadurch wird die Zahlung als reines Entgelt angesehen. Des Weiteren können Arbeitgeber:innen die Auszahlung des Urlaubsgeldes mit der Anzahl der geplanten Urlaubstage verknüpfen. Das bedeutet, ein:e Arbeitnehmer:in plant zwei Wochen Urlaub und erhält nur für zwei Wochen Urlaubsgeld.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist gesetzlich nicht geregelt und daher ist die Urlaubsgeld Zahlung unterschiedlich. Die Unterschiede finden sich nicht nur in den verschiedenen Unternehmen und deren Größen, sondern auch in den unterschiedlichen Branchen.
So zahlen zum Beispiel einige Arbeitgeber:innen ein fixes Urlaubsgeld pro Urlaubstag und andere wiederum die Hälfte des monatlichen Entgelts. Generell gesehen kann gesagt werden, dass Arbeitnehmer:innen in großen Unternehmen ein höheres Urlaubsgeld erhalten als Arbeitnehmer:innen in kleinen Unternehmen.
Ebenfalls maßgeblich für die Höhe des Urlaubsgeldes ist der Standort des Unternehmens. Im Osten Deutschlands zum Beispiel ist es geringer als im westlichen Deutschland.
Um das Urlaubsgeld zu berechnen, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Alleine der Lohn oder das Entgelt ist zur Berechnung nicht ausreichend.
So zählen zum Beispiel:
zu den Berechnungsfaktoren.
Die Formel im Allgemeinen ist für die Berechnung
Ausgezahltes Entgelt : die Anzahl der Wochenarbeitstage X 24 = Urlaubsgeld
Arbeitgeber:innen haben zudem die Möglichkeit, das Urlaubsgeld zu berechnen.
Soll eine Berechnung erfolgen, bieten sich diese Grundlagen dafür an:
Sind Arbeitnehmer:innen nicht ein ganzes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt, so steht ihnen nur ein anteiliges Urlaubsgeld zu. Das bedeutet, dass eine Arbeitsstelle innerhalb eines Jahres gewechselt wird und man ist nur 6 Monate im neuen Unternehmen beschäftigt, erhält man nur das halbe Urlaubsgeld.
Die Regelungen gelten hier jedoch genauso, als wären Arbeitnehmer:innen ein ganzes Jahr beschäftigt gewesen, wenn es um Berechnung und Auszahlung geht. Das bedeutet, dass die neuen Kolleg:innen ihr Urlaubsentgelt erhalten, so erhalten es auch heute Arbeitnehmer:innen anteilsmäßig ausbezahlt. Nimmt ein:e Arbeitnehmer:in erst im letzten Drittel des Jahres eine neue Arbeitsstelle an, so wird sicherlich kein Urlaubsgeld ausbezahlt werden. (dies gilt übrigens auch für die Zahlung des Weihnachtsgeldes, das in so einer Situation oft anteilsmäßig ausbezahlt wird).
Ob Arbeitnehmer:innen trotz Kündigung Urlaubsgeld erhalten, ist zumeist vertraglich festgesetzt worden. Arbeitgeber:innen können jedoch bei einer Kündigung bereits ausgezahltes Urlaubsgeld anteilsmäßig zurückverlangen. Auch hier kann nach eigenem Ermessen gehandelt werden.
Kündigt ein:e Arbeitnehmer:in zum Beispiel mit dem 01.06. eines Jahres und hat bereits sein Urlaubsgeld ausbezahlt bekommen, so muss er das anteilig zu viel gezahlte Urlaubsgeld zurückzahlen bei Kündigung.
Erfolgt eine Kündigung vor der Zahlung des Urlaubsgeldes, wird in der Regel kein Urlaubsgeld mehr an die Arbeitnehmer:innen ausbezahlt. Bestehen bei der Kündigung Resturlaubstage, so können diese nach Absprache mit den Arbeitgeber:innen ausgezahlt werden.
Wenn es darum geht, dass Arbeitnehmer:innen Urlaubsgeld erhalten, sollte zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt unterschieden werden!
Da Arbeitnehmer:innen sich in ihrem Urlaub entspannen und erholen sollen, ist das Thema Finanzen wichtig. Arbeitnehmer:innen haben daher während ihres Urlaubs Anspruch auf die Weiterzahlung des monatlichen Entgelts. Dies ist im Paragraph 11 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt worden. Die Fortzahlung des monatlichen Entgelts während des Urlaubes wird Urlaubsentgelt genannt.
Das Urlaubsgeld hingegen ist die freiwillige Sonderleistung von Arbeitgeber:innen, um die Kosten eines Urlaubes und einer Erholung abfedern zu können. Hierzu besteht wie für das Weihnachtsgeld kein Anspruch auf gesetzlicher Basis.
Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung von Arbeitgeber:innen und die Regelungen sind enorm unterschiedlich. Es besteht keine gesetzliche Regelung zur Zahlung von Urlaubsgeld. So wird, wie schon erwähnt, in großen Betrieben und Unternehmen höheres Urlaubsgeld ausgezahlt als in klein- oder mittleren Betrieben.
Teilzeitarbeitnehmer:innen und Minijobbern gebührt unter gewissen Umständen ebenfalls Urlaubsgeld. Bei Minijobbern muss jedoch der Mindestbetrag beachtet werden!
Kommt es zu einer Kündigung, so ist das bereits erhaltene Urlaubsgeld bei Kündigung zumindest anteilsmäßig zurückzuzahlen. Wurde noch kein Urlaubsgeld erhalten, so wird in den meisten Fällen der Resturlaub ausgezahlt. Hier kommt es auf die mit den Arbeitgeber:innen getroffenen Vereinbarungen an.
Urlaubsgeld ist in jedem Falle für Arbeitnehmer:innen eine äußerst willkommene Sonderzahlung, um einen Urlaub genießen zu können. In heutiger Zeit kommt es jedoch immer wieder dazu, dass Füße Sonderzahlung für die laufenden Kosten verwendet werden müssen.
In jedem Falle ist es wichtig, bei Abschluss eines Tarif- oder Arbeitsvertrages das Urlaubsgeld mit den Arbeitgeber:innen zu vereinbaren. Des Weiteren sollten betriebliche Vereinbarungen betreffend das Urlaubsgeld genau durchgelesen werden, um keine bösen Überraschungen zu erhalten.