Nachtzuschläge sind die einzigen Zuschläge, welche wirklich im Gesetz verankert sind. Das bedeutet, dass der Nachtzuschlag verpflichtend gezahlt werden muss. Dementsprechend ist der Nachtschicht Zuschlag Pflicht und Arbeitnehmer:innen haben einen Anspruch darauf, wenn sie nachts arbeiten. Der Anspruch auf die Nachtschichtzuschläge haben alle Mitarbeiter:innen ganz unabhängig von der jeweiligen Branche.
Zu finden ist der entsprechende Gesetzestext im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in § 6 und auch in § 7, es kann jedoch anstatt einer Geldleistung auch ein Freizeitausgleich angeboten werden. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Übungen und auch der jeweilige Arbeitsvertrag können ebenfalls Regelungen zur Nachtarbeit und den Nachtzuschlägen enthalten. Diese gestalten sich jedoch branchenabhängig und können je nach Region variieren. Auch innerhalb einer Region können Arbeitgeber:innen verschiedene Regelungen und Vereinbarungen treffen.
Da es Nachtzuschläge gibt und sogar auch ein Anspruch besteht, ist der Nachtzuschlag gesetzlich verankert und demzufolge ist auch die Nachtarbeit legal. Selbstverständlich sind Arbeitszeiten im oben erwähnten ArbZG geregelt. Laut Gesetz wird Arbeit zur Nachtarbeit, wenn sie in den Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr stattfindet. Eine Ausnahme bilden an dieser Stelle Bäckereibetriebe. Hier beginnt die Nachtarbeit bereits ab 22:00 Uhr und endet bereits um 05:00 Uhr. Volljährige Arbeitnehmer:innen können von Arbeitgeber:innen im Rahmen der im ArbZG festgelegten Zeiten zur Arbeit herangezogen werden.
Wer nachts arbeitet, der kann unter bestimmten Voraussetzungen andere Arbeitszeiten verlangen, wenn:
Achtung: Bist Du schwanger oder stillst, dann darfst du weder mehr als achteinhalb Stunden arbeiten, noch die ganze Nacht hindurch. Um 20:00 Uhr endet Deine Arbeitszeit, sie kann jedoch um 2 Stunden verlängert werden. Um 22:00 Uhr ist definitiv Schluss mit der Arbeit, so will es das Gesetz. Dies dient Deinem eigenen Schutz. Die Regelung hierzu ist sehr umfassend und wird an dieser Stelle nur kurz erwähnt.
Der Anspruch auf Nachtzuschläge tritt nicht unbedingt mit dem Verrichten von Nachtarbeit ein. Damit ein Anspruch besteht, muss die Arbeit (unabhängig vom Betrieb) mindestens zwei Stunden lang in den jeweils genannten Zeiträumen stattfinden, um als Nachtarbeit zu gelten.
Damit der Nachtschicht Zuschlag gezahlt werden kann, muss eine weitere Bedingung erfüllt werden. Diese Bedingung ist eine bestimmte Regelmäßigkeit der verrichteten Nachtarbeit. Verrichtest Du beispielsweise nur in Ausnahmenfällen oder als eine gelegentliche Vertretung Nachtarbeit, so kann kein rechtlicher Anspruch auf Nachtzuschläge geltend gemacht werden. Die Nachtarbeit muss, um Nachtschicht Zuschläge zu erhalten entweder regelmäßig und im Rahmen der Wechselschicht oder aber für mindesten 48 Tage des Kalenderjahres geleistet werden.
Tipp: Was Du mit der Chefetage aushandelst, bleibt selbstverständlich Dir überlassen. Tarifverträge, Arbeitsverträge und weitere Vereinbarungen spielen selbstverständlich ebenfalls eine Rolle.
Ist der Nachtschicht Zuschlag Pflicht? Das entscheiden die Bedingungen.
Bedingungen für den gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschläge:
Um den Nachtzuschlag zu berechnen, gibt es zahlreiche Beispiele. Arbeitest Du zum Beispiel von 21:00 Uhr am Abend bis um 06:00 Uhr am Morgen, so gilt Folgendes:
Sämtliche Arbeitszeit (ohne die Pause) wird also inklusive den Nachtzuschlägen vergütet, wenn sie zwischen 23:00 Uhr uns 06:00 Uhr liegt. Fallen mindestens zwei Stunden in die Nachtstunden, werden diese also auch mit Nachtzuschlag bezahlt. Arbeitest Du zum Beispiel nur bis 24:00 Uhr, muss diese Stunde nicht mit einem Nachtzuschlag honoriert werden. Steht etwas anderes im Tarif- oder Arbeitsvertrag, gilt diese Vereinbarung.
Wie sieht es mit Nachtarbeit und Feiertagen aus? Fallen Nachtarbeit und Feiertagsarbeit zusammen, so können die Zuschläge gemischt werden. Hierbei ist jedoch auf die Steuerfreiheit für Zuschläge zu achten, denn diese gilt nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz. Genaueres zu Feiertagszuschlägen kannst Du unserem entsprechenden Blogartikel entnehmen. In diesem liest Du außerdem, wie es sich entsprechend mit der jeweiligen Versteuerung verhält.
Ein Beispiel zu Feiertagsarbeit und Nachtzuschlägen:
Arbeitest Du am 26.12. bis in die Nacht hinein und wir nehmen die Zeiten aus dem oben genannten Beispiel zur Grundlage, erhältst Du folgende Zuschläge:
Arbeitszeit |
Feiertagszuschlag |
Nachtzuschlag |
21:00 Uhr bis 23:00 Uhr |
Ja |
Nein |
23:00 Uhr bis 01:00 Uhr |
Ja |
Ja |
Pause (keine Arbeitszeit) 01:00 Uhr bis 02:00 Uhr |
Nein |
Nein |
02:00 Uhr bis 04:00 Uhr |
Ja |
Ja |
04:00 Uhr bis 06:00 Uhr |
Nein |
Ja |
Wie Du dieser Übersicht entnehmen kannst, werden Feiertagszuschläge bei Nachtarbeit bis zur Zeit von 04:00 Uhr morgens gezahlt. Danach wird nur der normale Nachtzuschlag eingerechnet.
Unter bestimmten Bedingungen musst Du die Nachtzuschläge nicht versteuern. Generell gilt, dass bis zu 25 % Nachtzuschlag steuerfrei sind. Wird die Arbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen, dann musst Du sogar 40 % Nachtzuschläge nicht versteuern. Das Einkommensteuergesetz, abgekürzt EStG, regelt auch die Versteuerung von Nachtzuschlägen. Im § 3b EStG findest Du den entsprechenden Gesetzestext.
Es gibt zudem besondere Mischzuschläge für Sonntagsarbeit und die Arbeit an Feiertagen, an denen Nachtarbeit geleistet wird. Die Zuschläge werden zusammengerechnet und sind bis zu einem Gesamtzuschlag (125 % Feiertagszuschlag plus 25 % Nachtzuschlag) von 150 % steuerfrei. Am 01. Mai können Nachtzuschläge ganze 175 % erreichen und bleiben steuerfrei, da am 01. Mai ein höherer Zuschlag für den Feiertag berechnet wird.
Die Nachtzuschläge sind für viele Arbeitende ein toller Ansporn. Wer beispielsweise sparen möchte, kann so ganz einfach mehr verdienen und muss es in den meisten Fällen nicht einmal versteuern. Bist Du nun im Einzelhandel tätig oder arbeitest bei einer Versicherungsgesellschaft, wäre Nachtarbeit sehr verwunderlich und für Deine Branche nicht üblich. In vielen Branchen ist die Nachtarbeit jedoch ganz normal.
Hierzu zählen zum Beispiel: