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Der Feiertagszuschlag ist der Zuschlag, den Mitarbeiter:innen erhalten, wenn sie an Feiertagen arbeiten. Da ist jedem bewusst. Doch hast Du Dir schon einmal Gedanken darüber gemacht, was es dabei alles zu beachten gibt? Die Berechnungen sind kompliziert, es gibt mehrere Arten von Zuschlägen und oft blichen Mitarbeiter:innen überhaupt nicht mehr durch.

In diesem Blockbeitrag möchten wir die Feiertagszuschläge ein wenig genauer beleuchten und die meistgestellten Fragen klären, damit Du einen genauen Überblick erhältst. Wichtig zu wissen ist übrigens, dass oft Sonn- und Feiertagszuschläge gemeinsam thematisiert werden. Trotzdem gibt es natürlich Unterschiede zwischen beiden Zuschlägen.

 

Ist der Feiertagszuschlag Pflicht?

Der Feiertagszuschlag oder Feiertagzuschlag ist sehr beliebt und wird in der Regel gezahlt. Trotzdem ist er nicht gesetzlich festgelegt und richtet sich daher nach anderen Faktoren. Ausschlaggebend hierfür sind beispielsweise entsprechende Tarifverträge, in denen der Feiertagszuschlag genau geregelt wird. Diese sind für die jeweiligen Arbeitgeber:innen zum Beispiel im Arbeitgeberverband verpflichtend einzuhalten. Zudem gibt es Betriebsvereinbarungen, nach denen sich ebenfalls gerichtet werden muss. 

Ein Feiertagszuschlag ist selbstverständlich ein großer Anreiz für Beschäftigte, trotz des freien Tages zur Arbeit zu kommen. In der Regel wird dieser auch gerne gezahlt, um die geleistete Arbeit an diesen besonderen Tagen zu honorieren und Wertschätzung auszudrücken. Dementsprechend gibt es in den meisten Betrieben für Feiertage und Sonntagsarbeit Zuschlag. Alternativ dazu können auch freie Tage als Ausgleich angeboten werden.

Von der Pflicht für Feiertagszuschläge aus gesetzlicher Sicht sind Arbeitgeber:innen übrigens nur entbunden, wenn es sich um die Arbeit an Feiertagen geht, welche tagsüber stattfindet. Nachtzuschläge sind generell verpflichtend und auch an Feiertagen gilt diesbezüglich keine Ausnahme.

 

Darf man an Feiertagen überhaupt arbeiten?

Die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist eigentlich untersagt und zwar tagsüber ebenso wie nachts. Dies ist im Arbeitszeitgesetz (kurz ArbZG) so festgelegt, kann aber durch bestimmte Sonderfälle aufgehoben werden. Dazu jedoch später mehr. Allgemein gilt ein Beschäftigungsverbot an gesetzlichen Feiertagen und auch an Sonntagen. Dies gilt deutschlandweit und branchenübergreifend. In der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, welche wirklich unmissverständlich den kompletten Tag beschreibt, gilt dieses Verbot.

Da es Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge jedoch gibt, existieren entsprechende Ausnahmefälle. In den Paragrafen 9 sowie 10 des ArbZG finden sich die entsprechenden Ausnahmen aufgelistet.

Wann wird feiertags gearbeitet?

  • Feuerwehr
  • Not- und Rettungsdienst
  • Polizei und Schutz der Öffentlichkeit
  • Gesundheitswesen (Kliniken, Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen)
  • Beherbergung und Bewirtung
  • Kunst, Musik und Filmgewerbe (z. B. Theater oder Musikaufführungen)
  • Presse, Printmedien etc.
  • Museen und andere Freizeitangebote (Schwimmbad, Zoo, Kino etc.)
  • Sport
  • Verkehr und Transport (besonders bei verderblichen Gütern)
  • Energie-, Wasser- und Abfallbetriebe
  • Landwirtschaft
  • Sicherheit und Bewachung
  • Bewachung und Sicherheit
  • Instandhaltung
  • wenn eine Vorbereitung erforderlich ist (zum Beispiel in der Bäckerei)
  • um ein Verderben oder die Zerstörung von Gütern zu vermeiden

Der letzte Punkt ist besonders interessant, denn es gibt Betriebe, in denen zum Beispiel Lebensmittel verarbeitet werden müssen. Damit diese nicht schlecht werden, ist manchmal die Weiterverarbeitung unabdinglich. Außerdem können einige Prozesse, beispielsweise chemische Reaktionsprozesse oder Gärprozesse und Ähnliches nicht einfach unterbrochen werden. Dementsprechend kann in den aufgelisteten Fällen dieses Beschäftigungsverbot umgangen werden. Höchstarbeitszeiten dürfen jedoch ebenfalls nicht überschritten werden. Auch diese sind im ArbZG § 7 verankert.

 

Wann bekommt man Feiertagszuschläge?

Die Uhrzeiten, für welche Feiertagszuschläge ausgezahlt werden, sind variabel, ebenso wie die Höhe. Schließlich kommt es meistens zu einer Mischung mit den Nachtzuschlägen und es erfolgen Mischkalkulationen, welche sich ebenfalls steuerlich auswirken. Der Regelfall ist sicherlich die monatliche Auszahlung der Feiertagszuschläge, zusammen mit dem regulären Monatsgehalt.

Übrigens gilt auch die Arbeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr, am darauffolgenden Tag als Feiertagsarbeit. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeit am jeweiligen Feiertag bereits ausgenommen wurde.

 

Wie hoch sind Feiertagszuschläge?

In der Gestaltung der Höhe von Feiertagszuschlägen sind Arbeitgeber:innen eigentlich frei in ihrer Kalkulation. Bestehen entsprechende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, wird sich nach diesen gerichtet. Betriebliche Übungen an Feiertagen fließen übrigens ebenfalls in die Berechnungsgrundlagen mit ein. 125 % oder sogar 150 % sind meistens die Höhe bei der Berechnung von Feiertagszuschlägen. Auch im Arbeitsvertrag kann dies veranschlagt werden.

Der höhere Feiertagszuschlag kann beispielsweise am 01. Mai gezahlt werden und beträgt oft 150 % zusätzlich zum Grundlohn. Ganz und gar steuerfrei.

Auch in der Weihnachtszeit gilt dieser und zwar:

  • 24.12. ab 14:00 Uhr
  • 25.12. und 26.12. ganztägig

Zum Jahreswechsel, also an Sylvester, gibt es zwar nur 125 % steuerfreien Feiertagszuschlag, dieser gilt jedoch auch ab 14:00 Uhr.

 

Ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Sind Feiertagszuschläge steuerfrei? Unter bestimmten Bedingungen kann diese Frage mit Ja beantwortet werden. Wir gehen einmal genauer darauf ein.

Auf der Basis Deines Grundlohnes berechnet sich die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit Deiner Feiertagszuschläge. Mit in diese Berechnung fließt selbstverständlich auch die Höhe der Zuschläge ein. Achte bei Verhandlungsgesprächen mit Arbeitgeber:innen stets darauf, dass der steuerliche Rahmen bedacht wird. Ist der Feiertagszuschlag zu hoch, übersteigt also einen gewissen Prozentsatz auf Deinen Grundlohn, wird er versteuert und Du hast am Ende weniger raus.

Beträgt Dein Grundlohn 50 € oder weniger, dann darf der Feiertagszuschlag 125 % (außer bei den genannten Ausnahmen) nicht übersteigen, wenn er steuerfrei bleiben soll. Lies die genauen Bedingungen im Einkommenssteuergesetz (EStG), § 3 nach.

Achtung bei den Berechnungen: Nur weil Du keine Steuern zahlst, entbindet dies nicht von Beitragspflichten!

Neben dem Steuerrecht muss auch das Sozialversicherungsrecht mit bedacht werden. Denn das Sozialversicherungsrecht gewährt eine Beitragsfreiheit, wenn der Grundlohn bei maximal 25 € liegt und das Steuerrecht hingegen gewährt diese bis zu 50 € Grundlohn.

 

Was ist weiterhin zu beachten, wenn es um den Feiertagszuschlag geht?

Die Versteuerung von beispielsweise dem Feiertagszuschlag und dem Sonntagszuschlag (wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, wie Ostersonntag), darf die erwähnten 125 % nicht überschreiten, wenn Du steuerfrei bleiben möchtest. Würde man 50 % für den Sonntagszuschlag und 125 % Feiertagszuschläge addieren, würde ein Zuschlag von 175 % in der Summe entstehen. Dieser könnte dann selbstverständlich nicht steuerfrei abgerechnet werden.

Und bei der Nachtarbeit? Hierbei können 125 % für die Feiertagszuschläge und 25 % als Zuschlag für die Nachtarbeit (maximal) addiert werden. Der entstandene kombinierte Zuschlag von 150 % ist steuerfrei. In der Nacht zum 01. Mai sogar 175 %, da für diesen Tag andere Regelungen gelten. Die Nachtarbeit an Feiertagen gilt im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 06:00.

Die jeweiligen Zuschläge sind also zusammenzurechnen und müssen versteuert werden, wenn sie die angegebenen Summen überschreiten. Dies gilt sowohl für den jeweiligen Grundlohn als auch für die jeweiligen prozentual gerechneten Zuschläge.

 

 

 

 

 

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