Schichtsysteme sind in zahlreichen Unternehmen Bestandteil des Arbeitsalltages. Hierbei gibt es verschiedene Schichten, Arten der jeweiligen Schichtsysteme und natĂŒrlich Schichten mit unterschiedlicher Dauer. Unter bestimmten Voraussetzungen haben BeschĂ€ftigte, die auĂerhalb der regulĂ€r geltenden Arbeitszeit zwischen 8 und 17 Uhr ihrer Arbeit nachgehen, einen Anspruch auf sogenannte Schichtzulagen. Durch diese von den Arbeitgeber:innen gewĂ€hrten Zusatzleistungen sollen eine höhere Belastung und EinschrĂ€nkung der Freizeit ausgeglichen werden. Zudem sollen sie einen Anreiz dazu geben, bestimmte Schichten wahrzunehmen.
Wie jedoch wirken sich diese Schichtzulagen auf die Steuer oder Sozialabgaben aus und wer hat Anspruch auf diese Zulagen? Im folgenden Beitrag möchten wir einige Antworten auf diese und weitere Fragen geben.
Bei den Schichtzulagen handelt es sich um ZuschlĂ€ge, die zusĂ€tzlich zum Grundlohn ausbezahlt werden, wenn die Arbeitnehmer:innen in Schichten arbeiten. Durch die Schichtarbeit zu auĂergewöhnlichen Arbeitszeiten sind Arbeitnehmer:innen einer EinschrĂ€nkung der Freizeit und des sozialen Umfelds auch einer höheren Belastung ausgesetzt.
Diese EinschrÀnkungen und Belastungen durch die Arbeit werden durch eine finanzielle EntschÀdigung, der Schichtzulage, ausgeglichen. Im Normalfall sind vor allem Mitarbeiter:innen im produzierenden Gewerbe davon betroffen, in Schichtarbeit ihrer Arbeit nachzukommen. Doch auch im medizinischen Bereich, im öffentlichen Dienst, in der Chemie und der Lebensmittelindustrie gibt es Schichten.
Bei der Schichtarbeit handelt es sich um eine Arbeitsform, in der sich Mitarbeiter:innen in einem geregelten Zeitablauf einen Arbeitsplatz teilen. Dies geschieht vor allem dann, wenn die Produktion eines Produktes lĂ€ngere Zeit beansprucht als eine gewöhnliche Arbeitsdauer ausmacht. Daher ist es notwendig, dass Mitarbeiter:innen zu verschiedenen Tageszeiten sowie nachts oder an Sonn- und Feiertagen ihrer Arbeit nachgehen mĂŒssen.
Beispiele hierfĂŒr sind Ărzt:innen, Pflegepersonal, Polizist:innen und Mitarbeiter:innen im produzierenden Gewerbe. Gibt es Verarbeitungsschritte, welche nicht unterbrochen werden dĂŒrfen, sind Schichten notwendig, um den Prozess weiterfĂŒhren zu können. Zum Beispiel wenn in der Chemie oder in der BĂ€ckerei oder Brauerei eine GĂ€rung erfolgen muss und im Anschluss daran weitere Arbeitsschritte erfolgen. Ohne Schichten wĂ€ren auch KrankenhĂ€user oder Apotheken im Notfall unbesetzt. Es gilt allerdings zwischen Schichtarbeit und Bereitschaftsdiensten zu unterscheiden.
Schichtzulagen werden unabhĂ€ngig von einer erbrachten Arbeitsleistung ausbezahlt. Dies geschieht vor allem um Mitarbeiter:innen, die Schichtarbeit leisten, besser zu motivieren. Verbesserte Motivation fĂŒhrt zu einer besseren Arbeitsleistung und damit zu einer Verbesserung in der Produktion. Wie hoch und fĂŒr welche Schicht eine Zulage ausbezahlt wird, hĂ€ngt von den Arbeitgeber:innen ab und zusĂ€tzlich besteht hierzu eine Regelung.
Die SchichtzuschlĂ€ge werden fĂŒr eine geleistete Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten ausbezahlt. Arbeitszeiten an Sonn-und Feiertagen oder nachts sind in diesem Fall zuschlagspflichtig. Die Regelung erfolgt je nach Branche, Tarifvertrag, Unternehmen oder ĂŒber eine Betriebsvereinbarung. Im Normalfall findet die GewĂ€hrung von SchichtzuschlĂ€gen fĂŒr Nacht- oder Sonn- und Feiertagsarbeit statt.
AuĂer den Schichtzulagen bestehen weitere Arten von Zulagen, welche Unternehmen nutzen können, um ihre Mitarbeiter:innen finanziell zu unterstĂŒtzen oder Anreize zu schaffen.
Um diese Zulagen an Mitarbeiter:innen auszahlen zu können, mĂŒssen die Bedingungen hierfĂŒr besonders geregelt sein. Zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
FĂŒr Schichtzulagen besteht keine gesetzliche Regelung und daher kann eine einheitliche Höhe nicht festgehalten werden. Die Höhe der Schichtzulagen wird daher jeweils in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt. Es besteht die Möglichkeit, die Höhe der Schichtzulage prozentual vom Grundgehalt, also dem Stundenlohn, oder als fixen Betrag festzulegen. Hierbei ist es ebenfalls möglich, die Art der Schicht und die Anzahl der geleisteten Schichten zu berĂŒcksichtigen.
FĂŒr Schichtzulagen gilt: zusĂ€tzliche Zahlungen von Arbeitgeber:innen fĂŒr geleisteten Schichtdienst sind in vollem Umfang sozialversicherungs- und steuerpflichtig! Die Arbeitnehmer:innen haben die Schichtzulagen daher bei der SteuererklĂ€rung anzugeben!
FĂŒr SchichtzuschlĂ€ge gilt: ZuschlĂ€ge, die von Arbeitgeber:innen fĂŒr konkret geleistete Arbeit in Feiertagsarbeit, in Nachtarbeit oder an Wochenenden bezahlt werden, sind steuerfrei und sozialabgabenfrei! Die Steuerfreiheit der SchichtzuschlĂ€ge wird im Paragraph 3b Einkommensteuergesetz genau geregelt.
SchichtzuschlÀge werden dann als steuerfrei anerkannt, wenn sie jeweils:
des Grundlohnes nicht ĂŒberschreiten.
Hier ist darauf zu achten, dass ein maximaler Stundenlohn von 50 Euro gilt.
Besteht ein Grundlohn von Euro 25 Euro oder darĂŒber pro Stunde, so wird nur ein Teil des bezahlten Schichtzuschlags als Beitragspflicht gewertet. Der Grundlohn bis zu Euro 25 Euro hingegen ist in jedem Fall Sozialabgabenfrei!
In Unternehmen, die an fĂŒnf Tagen die Woche produzieren und in denen auch nachts die Produktion vor sich geht, wird zumeist in drei Schichten gearbeitet. Hier werden im Normalfall eine FrĂŒhschicht, eine SpĂ€tschicht und eine Nachtschicht gefahren.
Kommt es nun in einem Unternehmen dazu, dass ein Drei- oder Mehrschicht-System zur Anwendung gelangt, so kann ĂŒber die Auszahlung von Schichtzulagen und deren genaue Höhe nur selten eine allgemeingĂŒltige Aussage getĂ€tigt werden. In diesen Unternehmen mĂŒssen die Schichtarbeit und die zugehörige Schichtzulage in einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder aber in einem Einzelvertrag festgehalten sein.
Der TVöD, Tarifvertrag fĂŒr den öffentlichen Dienst, enthĂ€lt im Paragraph 8 eine gesetzliche Schichtzulage mit dem âAusgleich fĂŒr Sonderformen der Arbeitâ. In dieser Regelung wird zwischen zwei verschiedenen Schichten unterschieden. Zum einen gibt es die Wechselschichtarbeit und auĂerdem noch die Schichtarbeit.
Die Regelung besagt auĂerdem, dass BeschĂ€ftigte, die regelmĂ€Ăiger Schichtarbeit nachgehen, eine Schichtzulage in der Höhe von Euro 40 Euro erhalten. BeschĂ€ftigten, die keiner regelmĂ€Ăigen Schichtarbeit ausgesetzt sind, gebĂŒhrt hier eine Schichtzulage in der Höhe von Euro 0,24 fĂŒr jede geleistete Stunde.
Des Weiteren gebĂŒhrt den BeschĂ€ftigten, die regelmĂ€Ăige Wechselschichtarbeit leisten, eine Zulage fĂŒr die Wechselschicht in der Höhe von Euro 105 Euro im Monat. Den BeschĂ€ftigten, die nur hin und wieder fĂŒr eine Wechselschichtarbeit herangezogen werden, gebĂŒhrt eine Zulage fĂŒr die Wechselschicht in der Höhe von 0,63 Euro pro geleisteter Stunde.
Einen gesetzlichen Schichtzulagen Anspruch gibt es bisher in keiner Branche. Es besteht nur eine Ausnahme hierfĂŒr und das betrifft einen Zuschlag bei Nachtarbeit. Das Bundesarbeitsgericht hat hier aufgrund des Paragraphen 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt, dass Arbeitgeber:innen den BeschĂ€ftigten, die Nachtarbeit leisten, einen Zuschlag bezahlen mĂŒssen. Die genaue Formulierung lautet hier:
âWĂ€hrend der Nachtstunden geleistete Arbeitsstunden mĂŒssen mit einer angemessenen Anzahl freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag auf das dem BeschĂ€ftigten zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewĂ€hrt werdenâ
Kurz ausgedrĂŒckt bedeutet das, wenn ein Freizeitausgleich nicht angeboten werden kann, dann sind die gesetzlichen Schichtzulagen auszubezahlen.
Die Schichtzulagen Berechnung ist abhĂ€ngig von den jeweils getroffenen Vereinbarungen, die in einer Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag getroffen wurden. Jeder Arbeitnehmer:innen kann die Schichtzulagen jedoch nach einer Formel nachrechnen oder auch die Schichtzulagen berechnen Tabelle nutzen. Der Tarifvertrag ist jedoch stets ĂŒber das zu setzen, was eventuell in ArbeitsvertrĂ€gen geregelt wurde. Regelungen im Arbeitsvertrag sind ungĂŒltig, wenn sie gegen die im Tarifvertrag aufgelisteten Regelungen verstoĂen. Eine ĂŒbertarifliche Zahlung hingegen ist nicht rechtswidrig, auch nicht, wenn es sich um Schichtzulagen handelt.
Um die Schichtzulagen ohne Brutto-Netto-Rechner und ohne Tabellen berechnen zu können, ist der Grundlohn ein ĂŒberaus wichtiger Faktor. Der Grundlohn, der hier gemeint ist, ist der vereinbarte Brutto-Stundenlohn, der den Arbeitnehmer:innen fĂŒr die regulĂ€ren Arbeitszeiten ausbezahlt wird.
Um das Berechnen durchfĂŒhren zu können, benötigt man ebenfalls den Zuschlagsfaktor, der die Höhe der vereinbarten Schichtzulage darstellt. Dieser Zuschlagsfaktor kann in Prozenten oder als fixer Betrag festgelegt worden sein.
Die Formel fĂŒr die Berechnung der Schichtzulagen lautet:
âDer Grundlohn wird mit dem Zuschlagsfaktor multipliziert und das Ergebnis ist die Schichtzulageâ
So zum Beispiel:
Es wurden an einem Sonntag acht Stunden gearbeitet. Laut Tarifvertrag besteht fĂŒr die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und auch fĂŒr Nachtarbeit eine entsprechende Regelung fĂŒr die Schichtzulagen.
Der regulĂ€re Bruttostundenlohn betrĂ€gt fĂŒr Arbeitnehmer:innen in diesem Beispiel Euro 18 Euro pro Stunde. Die Arbeitszeit an diesem Sonntag fand zwischen neun und 17 Uhr statt. Der Tarifvertrag sagt hier, dass den Arbeitnehmer:innen 25 Prozent Zuschlag auf den Grundlohn ausgezahlt werden mĂŒssen.
Die Rechnung lautet daher:
18 Euro X 0,325 ergeben 4,50 Euro.
Dadurch ergeben sich eine Zulage von 36 Euro und ein Grundlohn von 144 Euro.
(18 Euro x 8 Stunden = 144 Euro Grundlohn und 4,60 Euro Zuschlag x 8 Stunden = 36 Euro)
Insgesamt haben Arbeitnehmer in dieser Schicht also 180 Euro verdient. Dieser Verdienst ist komplett steuerpflichtig und auch eine Sozialabgabenpflicht besteht.
Die Schichtzulage kann tatsĂ€chlich im Krankheitsfall ausbezahlt werden. Sind Mitarbeiter:innen erkrankt, dann werden GehĂ€lter natĂŒrlich erst einmal weitergezahlt. Beinhalten diese auch Schichtzulagen, dann werden diese Zulagen ebenfalls bezahlt. Dies muss sich natĂŒrlich als Regelung in den entsprechenden TarifvertrĂ€gen, im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung wiederfinden. Selbst wenn also krankheitsbeginn gar keine Arbeit geleistet wurde, werden die vereinbarten Schichtzulagen trotzdem an die Mitarbeitenden ausgezahlt.
FĂŒr den öffentlichen Dienst gibt es sogar eine richterliche Anordnung von ganz oben. Diese besagt, dass Mitarbeitende im öffentlichen Dienst, wenn sie in stĂ€ndiger Wechselschicht beschĂ€ftigt, sind einen Anspruch auf eine Schichtzulage haben. Dieser Anspruch bleibt sogar wĂ€hrend dem Urlaub und im Krankheitsfall bestehen.