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Schichtsysteme sind in zahlreichen Unternehmen Bestandteil des Arbeitsalltages. Hierbei gibt es verschiedene Schichten, Arten der jeweiligen Schichtsysteme und natĂĽrlich Schichten mit unterschiedlicher Dauer. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte, die auĂźerhalb der regulär geltenden Arbeitszeit zwischen 8 und 17 Uhr ihrer Arbeit nachgehen, einen Anspruch auf sogenannte Schichtzulagen. Durch diese von den Arbeitgeber:innen gewährten Zusatzleistungen sollen eine höhere Belastung und Einschränkung der Freizeit ausgeglichen werden. Zudem sollen sie einen Anreiz dazu geben, bestimmte Schichten wahrzunehmen.

 

Wie jedoch wirken sich diese Schichtzulagen auf die Steuer oder Sozialabgaben aus und wer hat Anspruch auf diese Zulagen? Im folgenden Beitrag möchten wir einige Antworten auf diese und weitere Fragen geben. 

 

Was genau sind Schichtzulagen?

Bei den Schichtzulagen handelt es sich um Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt werden, wenn die Arbeitnehmer:innen in Schichten arbeiten. Durch die Schichtarbeit zu außergewöhnlichen Arbeitszeiten sind Arbeitnehmer:innen einer Einschränkung der Freizeit und des sozialen Umfelds auch einer höheren Belastung ausgesetzt.

 

Diese Einschränkungen und Belastungen durch die Arbeit werden durch eine finanzielle Entschädigung, der Schichtzulage, ausgeglichen. Im Normalfall sind vor allem Mitarbeiter:innen im produzierenden Gewerbe davon betroffen, in Schichtarbeit ihrer Arbeit nachzukommen. Doch auch im medizinischen Bereich, im öffentlichen Dienst, in der Chemie und der Lebensmittelindustrie gibt es Schichten.

 

Was ist Schichtarbeit?

Bei der Schichtarbeit handelt es sich um eine Arbeitsform, in der sich Mitarbeiter:innen in einem geregelten Zeitablauf einen Arbeitsplatz teilen. Dies geschieht vor allem dann, wenn die Produktion eines Produktes längere Zeit beansprucht als eine gewöhnliche Arbeitsdauer ausmacht. Daher ist es notwendig, dass Mitarbeiter:innen zu verschiedenen Tageszeiten sowie nachts oder an Sonn- und Feiertagen ihrer Arbeit nachgehen müssen.

 

Beispiele hierfür sind Ärzt:innen, Pflegepersonal, Polizist:innen und Mitarbeiter:innen im produzierenden Gewerbe. Gibt es Verarbeitungsschritte, welche nicht unterbrochen werden dürfen, sind Schichten notwendig, um den Prozess weiterführen zu können. Zum Beispiel wenn in der Chemie oder in der Bäckerei oder Brauerei eine Gärung erfolgen muss und im Anschluss daran weitere Arbeitsschritte erfolgen. Ohne Schichten wären auch Krankenhäuser oder Apotheken im Notfall unbesetzt. Es gilt allerdings zwischen Schichtarbeit und Bereitschaftsdiensten zu unterscheiden.

 

Der Unterschied zwischen Schichtzulagen und Schichtzuschlägen

Schichtzulagen werden unabhängig von einer erbrachten Arbeitsleistung ausbezahlt. Dies geschieht vor allem um Mitarbeiter:innen, die Schichtarbeit leisten, besser zu motivieren. Verbesserte Motivation führt zu einer besseren Arbeitsleistung und damit zu einer Verbesserung in der Produktion. Wie hoch und für welche Schicht eine Zulage ausbezahlt wird, hängt von den Arbeitgeber:innen ab und zusätzlich besteht hierzu eine Regelung.

 

Die Schichtzuschläge werden fĂĽr eine geleistete Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten ausbezahlt. Arbeitszeiten an Sonn-und Feiertagen oder nachts sind in diesem Fall zuschlagspflichtig. Die Regelung erfolgt je nach Branche, Tarifvertrag, Unternehmen oder ĂĽber eine Betriebsvereinbarung. Im Normalfall findet die Gewährung von Schichtzuschlägen fĂĽr Nacht- oder Sonn- und Feiertagsarbeit statt.  

 

Folgende Arten von Zulagen bestehen

AuĂźer den Schichtzulagen bestehen weitere Arten von Zulagen, welche Unternehmen nutzen können, um ihre Mitarbeiter:innen finanziell zu unterstĂĽtzen oder Anreize zu schaffen. 

  • Wechselschichtzulagen
  • Wochenendzulagen
  • Erschwerniszulagen
  • Sozialzulagen
  • Leistungszulagen
  • Funktionszulagen

 

Um diese Zulagen an Mitarbeiter:innen auszahlen zu können, müssen die Bedingungen hierfür besonders geregelt sein. Zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

 

Schichtzulagen und Schichtzuschläge - Höhe, Sozialabgaben und Steuerfreiheit

FĂĽr Schichtzulagen besteht keine gesetzliche Regelung und daher kann eine einheitliche Höhe nicht festgehalten werden. Die Höhe der Schichtzulagen wird daher jeweils in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt. Es besteht die Möglichkeit, die Höhe der Schichtzulage prozentual vom Grundgehalt, also dem Stundenlohn, oder als fixen Betrag festzulegen. Hierbei ist es ebenfalls möglich, die Art der Schicht und die Anzahl der geleisteten Schichten zu berĂĽcksichtigen. 

 

Für Schichtzulagen gilt: zusätzliche Zahlungen von Arbeitgeber:innen für geleisteten Schichtdienst sind in vollem Umfang sozialversicherungs- und steuerpflichtig! Die Arbeitnehmer:innen haben die Schichtzulagen daher bei der Steuererklärung anzugeben!

 

FĂĽr Schichtzuschläge gilt: Zuschläge, die von Arbeitgeber:innen fĂĽr konkret geleistete Arbeit in Feiertagsarbeit, in Nachtarbeit oder an Wochenenden bezahlt werden, sind steuerfrei und sozialabgabenfrei! Die Steuerfreiheit der Schichtzuschläge wird im Paragraph 3b Einkommensteuergesetz genau geregelt. 

 

Schichtzuschläge werden dann als steuerfrei anerkannt, wenn sie jeweils:

  • fĂĽr Sonntagsarbeit 50 %
  • fĂĽr Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr 40 %
  • fĂĽr Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr 25 %
  • fĂĽr Feiertagsarbeit 125 %
  • fĂĽr Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr und Arbeit am 25.12., 26.12. und am 01.05. 150 %
  • fĂĽr Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr 125 %

 

des Grundlohnes nicht ĂĽberschreiten.

Hier ist darauf zu achten, dass ein maximaler Stundenlohn von 50 Euro gilt. 

 

Die Sozialabgaben bei Schichtzuschlägen

Besteht ein Grundlohn von Euro 25 Euro oder darĂĽber pro Stunde, so wird nur ein Teil des bezahlten Schichtzuschlags als Beitragspflicht gewertet. Der Grundlohn bis zu Euro 25 Euro hingegen ist in jedem Fall Sozialabgabenfrei!

 

Die Schichtzulagen im Drei-Schicht-System

In Unternehmen, die an fünf Tagen die Woche produzieren und in denen auch nachts die Produktion vor sich geht, wird zumeist in drei Schichten gearbeitet. Hier werden im Normalfall eine Frühschicht, eine Spätschicht und eine Nachtschicht gefahren.

 

Kommt es nun in einem Unternehmen dazu, dass ein Drei- oder Mehrschicht-System zur Anwendung gelangt, so kann über die Auszahlung von Schichtzulagen und deren genaue Höhe nur selten eine allgemeingültige Aussage getätigt werden. In diesen Unternehmen müssen die Schichtarbeit und die zugehörige Schichtzulage in einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder aber in einem Einzelvertrag festgehalten sein.

 

Die Schichtzulagen im öffentlichen Dienst nach TVöD

Der TVöD, Tarifvertrag fĂĽr den öffentlichen Dienst, enthält im Paragraph 8 eine gesetzliche Schichtzulage mit dem “Ausgleich fĂĽr Sonderformen der Arbeit”. In dieser Regelung wird zwischen zwei verschiedenen Schichten unterschieden. Zum einen gibt es die Wechselschichtarbeit und auĂźerdem noch die Schichtarbeit. 

 

Die Regelung besagt auĂźerdem, dass Beschäftigte, die regelmäßiger Schichtarbeit nachgehen, eine Schichtzulage in der Höhe von Euro 40 Euro erhalten. Beschäftigten, die keiner regelmäßigen Schichtarbeit ausgesetzt sind, gebĂĽhrt hier eine Schichtzulage in der Höhe von Euro 0,24 fĂĽr jede geleistete Stunde. 

 

Des Weiteren gebĂĽhrt den Beschäftigten, die regelmäßige Wechselschichtarbeit leisten, eine Zulage fĂĽr die Wechselschicht in der Höhe von Euro 105 Euro im Monat. Den Beschäftigten, die nur hin und wieder fĂĽr eine Wechselschichtarbeit herangezogen werden, gebĂĽhrt eine Zulage fĂĽr die Wechselschicht in der Höhe von 0,63 Euro pro geleisteter Stunde. 

 

Der Anspruch auf Schichtzulagen

Einen gesetzlichen Schichtzulagen Anspruch gibt es bisher in keiner Branche. Es besteht nur eine Ausnahme hierfür und das betrifft einen Zuschlag bei Nachtarbeit. Das Bundesarbeitsgericht hat hier aufgrund des Paragraphen 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt, dass Arbeitgeber:innen den Beschäftigten, die Nachtarbeit leisten, einen Zuschlag bezahlen müssen. Die genaue Formulierung lautet hier:

 

“Während der Nachtstunden geleistete Arbeitsstunden müssen mit einer angemessenen Anzahl freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag auf das dem Beschäftigten zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewährt werden”

 

Kurz ausgedrĂĽckt bedeutet das, wenn ein Freizeitausgleich nicht angeboten werden kann, dann sind die gesetzlichen Schichtzulagen auszubezahlen. 

 

Die Berechnung der Schichtzulagen

Die Schichtzulagen Berechnung ist abhängig von den jeweils getroffenen Vereinbarungen, die in einer Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag getroffen wurden. Jeder Arbeitnehmer:innen kann die Schichtzulagen jedoch nach einer Formel nachrechnen oder auch die Schichtzulagen berechnen Tabelle nutzen. Der Tarifvertrag ist jedoch stets über das zu setzen, was eventuell in Arbeitsverträgen geregelt wurde. Regelungen im Arbeitsvertrag sind ungültig, wenn sie gegen die im Tarifvertrag aufgelisteten Regelungen verstoßen. Eine übertarifliche Zahlung hingegen ist nicht rechtswidrig, auch nicht, wenn es sich um Schichtzulagen handelt.

 

Um die Schichtzulagen ohne Brutto-Netto-Rechner und ohne Tabellen berechnen zu können, ist der Grundlohn ein überaus wichtiger Faktor. Der Grundlohn, der hier gemeint ist, ist der vereinbarte Brutto-Stundenlohn, der den Arbeitnehmer:innen für die regulären Arbeitszeiten ausbezahlt wird.

 

Um das Berechnen durchfĂĽhren zu können, benötigt man ebenfalls den Zuschlagsfaktor, der die Höhe der vereinbarten Schichtzulage darstellt. Dieser Zuschlagsfaktor kann in Prozenten oder als fixer Betrag festgelegt worden sein. 

 

Die Formel fĂĽr die Berechnung der Schichtzulagen lautet:

 

“Der Grundlohn wird mit dem Zuschlagsfaktor multipliziert und das Ergebnis ist die Schichtzulage”

 

So zum Beispiel: 

 

Es wurden an einem Sonntag acht Stunden gearbeitet. Laut Tarifvertrag besteht fĂĽr die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und auch fĂĽr Nachtarbeit eine entsprechende Regelung fĂĽr die Schichtzulagen.

Der reguläre Bruttostundenlohn beträgt für Arbeitnehmer:innen in diesem Beispiel Euro 18 Euro pro Stunde. Die Arbeitszeit an diesem Sonntag fand zwischen neun und 17 Uhr statt. Der Tarifvertrag sagt hier, dass den Arbeitnehmer:innen 25 Prozent Zuschlag auf den Grundlohn ausgezahlt werden müssen.

 

Die Rechnung lautet daher:

18 Euro X 0,325 ergeben 4,50 Euro.

 

Dadurch ergeben sich eine Zulage von 36 Euro und ein Grundlohn von 144 Euro.

(18 Euro x 8 Stunden = 144 Euro Grundlohn und 4,60 Euro Zuschlag x 8 Stunden = 36 Euro)

 

Insgesamt haben Arbeitnehmer in dieser Schicht also 180 Euro verdient. Dieser Verdienst ist komplett steuerpflichtig und auch eine Sozialabgabenpflicht besteht.

 

Interessant zu wissen

Die Schichtzulage kann tatsächlich im Krankheitsfall ausbezahlt werden. Sind Mitarbeiter:innen erkrankt, dann werden Gehälter natürlich erst einmal weitergezahlt. Beinhalten diese auch Schichtzulagen, dann werden diese Zulagen ebenfalls bezahlt. Dies muss sich natürlich als Regelung in den entsprechenden Tarifverträgen, im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung wiederfinden. Selbst wenn also krankheitsbeginn gar keine Arbeit geleistet wurde, werden die vereinbarten Schichtzulagen trotzdem an die Mitarbeitenden ausgezahlt.

 

Für den öffentlichen Dienst gibt es sogar eine richterliche Anordnung von ganz oben. Diese besagt, dass Mitarbeitende im öffentlichen Dienst, wenn sie in ständiger Wechselschicht beschäftigt, sind einen Anspruch auf eine Schichtzulage haben. Dieser Anspruch bleibt sogar während dem Urlaub und im Krankheitsfall bestehen.

 

 

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