Als Elternzeit wird in Deutschland, die unbezahlte Auszeit bezeichnet, die Eltern zur Geburt ihrer Kindern beantragen können. Arbeitnehmer haben darauf einen rechtlichen Anspruch und können nach Ablauf der befristeten Beurlaubung wieder in ihr abgesichertes Arbeitsverhältnis zurückkehren.
Für den Anspruch auf Elternzeit wird nur vorausgesetzt, dass das Kind im selben Haushalt lebt, wie die antragstellenden Eltern. Auch für Adoptiv- und Pflegekinder oder Kinder des Lebenspartners die Vollzeit im Haushalt leben, kann Elternzeit beansprucht werden. Dieses Anrecht haben beide Eltern, auch gleichzeitig, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wenn die Elternzeit beendet ist, beginnt das Arbeitsverhältnis automatisch wieder zu den ehemaligen Bedingungen.
Wer in die Elternzeit geht, hat Anspruch auf Ersatzleistungen die das Einkommen ersetzen. Diese richten sich nach dem bisherigen Brutto-Gehalt und stehen jedem zu, der sein Kind mindestens 12 Monate nach der Geburt selber betreut und weniger als 500 000 Euro im Jahr (als Paar) vor der Geburt verdient hat. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro, auch bei Elternteilen, die vorher nicht gearbeitet haben, und maximal 1800 Euro im Monat.