Die Pendlerpauschale ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Steuersystems, der Arbeitnehmende unterstützt, die täglich zur Arbeit pendeln. Sie dient als finanzielle Entschädigung für die täglichen Kosten, die mit dem Pendeln zur Arbeit verbunden sind, wie z.B. Bahnfahrkarten oder Benzin. Die Pendlerpauschale wurde eingeführt, um Arbeitnehmende zu unterstützen, die aufgrund ihres Arbeitsplatzes gezwungen sind, täglich zu pendeln, und damit auch den Verkehr zu entlasten.
Die Pendlerpauschale hat eine lange Geschichte in Deutschland und hat sich im Laufe der Zeit mehrere Male verändert und angepasst. Ihre Ursprünge liegen in den 1970er Jahren, als sie erstmals als Teil des Einkommensteuergesetzes eingeführt wurde.
In den darauffolgenden Jahrzehnten wurden immer wieder Anpassungen vorgenommen, um die Pendlerpauschale an die steigenden Kosten für Pendelnde anzupassen. Ein wichtiger Meilenstein war die Einführung der sogenannten "1-Euro-Jobs" im Jahr 2003, die es Arbeitnehmenden ermöglichte, einen Teil ihrer Kosten steuerfrei zu erstatten.
Seitdem wurde die Pendlerpauschale regelmäßig angepasst und verbessert, um den steigenden Kosten für Pendelnde gerecht zu werden. Heute ist die Pendlerpauschale ein wichtiger Teil des deutschen Steuersystems, der vielen Arbeitnehmenden hilft, die finanziellen Belastungen des täglichen Pendelns zur Arbeit zu reduzieren.
Nicht jeder Arbeitnehmende ist berechtigt, die Pendlerpauschale in Anspruch zu nehmen. Um Anspruch auf die Pendlerpauschale zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
👍 Arbeitnehmende, die täglich zwischen ihrem Wohnort und Arbeitsort pendeln, solange sie mindestens eine Entfernung von 20 Kilometern zurücklegen
👍 Arbeitnehmende, die mit dem Fahrrad oder zu Fuß pendeln, können ebenfalls die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, solange sie die mindestens 20 Kilometer zurücklegen
👍 Arbeitnehmende, die nicht dauerhaft an ihrem Arbeitsort beschäftigt sind, wie z.B. befristet beschäftigte Arbeitnehmende oder Freiberufler, können ebenfalls die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, solange sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Andererseits gibt es auch Personengruppen, die nicht berechtigt sind, die Pendlerpauschale in Anspruch zu nehmen:
👎 Arbeitnehmende, die von zu Hause aus arbeiten
👎 Arbeitnehmende, die mit einem Firmenfahrzeug zur Arbeit pendeln.
Die Höhe der Pendlerpauschale variiert je nach Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort sowie dem gewählten Verkehrsmittel. Allgemein gilt, dass für jeden vollen Kilometer, den ein Arbeitnehmende zur Arbeit pendelt, ein bestimmter Betrag steuerfrei erstattet werden kann.
🚗 / 🏍️: Für Pendelnde, die mit dem Auto oder dem Motorrad zur Arbeit pendeln, beträgt die Pendlerpauschale pro Kilometer 0,30 Euro
🚲 / 🚶: Für Pendelnde, die mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit pendeln, beträgt die Pendlerpauschale pro Kilometer 0,20 Euro
Zum Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer täglich 30 Kilometer zur Arbeit pendelt und mit dem Auto zur Arbeit fährt, beträgt die Pendlerpauschale 9 Euro (30 Kilometer x 0,30 Euro).
Es ist wichtig zu beachten, dass die Pendlerpauschale nur für eine Strecke gilt, d.h. für die Strecke von zu Hause zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause. Arbeitnehmer, die zwei unterschiedliche Arbeitsstellen haben, können die Pendlerpauschale für jede Strecke geltend machen.
Die Pendlerpauschale kann als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hierfür muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass er tatsächlich Kosten für die tägliche Arbeitswegstrecke hat. Hierzu können zum Beispiel Benzin- oder Fahrtkostenaufzeichnungen dienen.
Die Pendlerpauschale ist steuerfrei und wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf sein Bruttogehalt keine Steuern und Sozialabgaben zahlen muss, die auf die Pendlerpauschale entfallen.
Die Verwendung der Pendlerpauschale ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden. Der Arbeitnehmer kann die Pendlerpauschale frei verwenden, um damit beispielsweise die Kosten für den Arbeitsweg oder andere Ausgaben zu decken.
Auch Auszubildende und Studierende können unter bestimmten Bedingungen von der Pendlerpauschale profitieren. Um Anspruch auf die Pendlerpauschale zu haben, müssen sie jedoch bestimmte Kriterien erfüllen.
Auszubildende haben Anspruch auf die Pendlerpauschale, wenn sie eine regelmäßige Ausbildungsstätte außerhalb ihres Wohnortes aufsuchen und hierfür täglich eine bestimmte Entfernung zurücklegen. Die Höhe der Pendlerpauschale richtet sich nach den gleichen Kriterien wie für andere Arbeitnehmende.
Studierende haben ebenfalls Anspruch auf die Pendlerpauschale, wenn sie eine regelmäßige Studienstätte außerhalb ihres Wohnortes aufsuchen und hierfür täglich eine bestimmte Entfernung zurücklegen. Auch hier richtet sich die Höhe der Pendlerpauschale nach den gleichen Kriterien wie für andere Arbeitnehmende.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Pendlerpauschale nicht für den täglichen Schul- oder Studienweg gilt, sondern nur für den Weg zwischen Wohnort und der regelmäßigen Ausbildungs- oder Studienstätte.
Die Pendlerpauschale gilt auch für Minijobber. Minijobber haben das gleiche Recht auf die Pendlerpauschale wie Vollzeitbeschäftigte. Allerdings ist es bei Minijobs häufig so, dass die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort geringer ist und somit die Höhe der Pendlerpauschale niedriger ausfällt. Minijobber müssen die gleichen Nachweise für die täglichen Arbeitswegkosten erbringen wie Vollzeitbeschäftigte.