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Betreffend der Rufbereitschaft und den entsprechenden Arbeitszeiten kommt es nicht selten zu Unklarheiten. Dies ist kein Wunder, denn Rufbereitschaften sind auch ein besonderes Modell der Arbeit. In Arbeitsverträgen und nicht selten auch im entsprechenden Tarifvertrag finden sich Regelungen zur Rufbereitschaft. Diese beinhalten dann natürlich auch die Kategorie Rufbereitschaft Arbeitszeiten. Genau diese Kategorie möchten wir uns im heutigen Blogbeitrag widmen und versuchen, so viele Fragen wie möglich schlüssig zu beantworten.

Beispielsweise: Zählt die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit oder wird diese Zeit gesondert berechnet? Das Thema Rufbereitschaft Arbeitszeit wird im Paragraph 5 Arbeitszeitgesetz genau definiert und geregelt.

Ein besonderes Merkmal der Rufbereitschaft ist die freie Wahl des Aufenthaltsortes für den Arbeitnehmer. Dieses Merkmal weist darauf hin, dass die Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit gerechnet werden kann. Der Arbeitnehmer ist während der Rufbereitschaft verpflichtet, innerhalb kurzer Zeit seine Tätigkeit im Unternehmen anzutreten. Dies gilt auch für Dienstleistungen bei Kunden oder bei der Durchführung von IT-Tätigkeiten, die von zu Hause aus zu erledigen sind. 

Entsprechend muss natürlich beachtet werden, dass sich Arbeitnehmer:innen nicht zu weit vom Arbeitsplatz entfernen und erreichbar, also rufbereit sind. Zudem müssen Mitarbeitende während der Rufbereitschaft nüchtern bleiben.

Wie wird die Arbeitszeit während der Rufbereitschaft gewertet?

 

Die Rufbereitschaft ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, die es ihm erlaubt, seiner beruflichen Verpflichtungen außerhalb des Unternehmens nachzukommen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber in einem bestimmten Zeitraum erreichbar sein muss und nach Aufforderung seine Tätigkeit für den Arbeitgeber verrichten muss. Zum Beispiel ein Arzt, der plötzlich und kurzfristig im Krankenhaus benötigt wird.

Durch die Möglichkeit, den Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft frei zu wählen, wird die Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit gewertet. Das Arbeitszeitgesetz bezeichnet die während der Rufbereitschaft durchgeführte Tätigkeit als Heranziehungszeit. Durch das Arbeitszeitgesetz werden die Rufbereitschaft, die Rufbereitschaft Arbeitszeit und die Rufbereitschaft Ruhezeit detailliert geregelt. 

In der Regelung des Arbeitszeitgesetzes werden auch die eventuellen Kürzungen der Ruhezeit nach der vollendeten Arbeitszeit ausgewiesen. Paragraph 5 Absatz 3 regelt zum Beispiel die Voraussetzungen einer Kürzung der Ruhezeit  für die Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Eine tatsächlich ausgeführte Tätigkeit während der Rufbereitschaft gilt als Arbeitszeit und findet eine gesetzliche Regelung im Arbeitszeitgesetz. 

 

Ruhezeiten und die Rufbereitschaft

 

Das Arbeitszeitgesetz regelt alle rechtlichen Dinge rund um die Arbeitszeit für Arbeitnehmer:innen. Es bildet also auch automatisch die Grundlage für sämtliche Regelungen zur Rufbereitschaft. Nicht nur die Kategorie Arbeitszeitgesetz Rufbereitschaft ist zu beachten. Sondern auch die vorgeschriebenen Ruhezeiten für Arbeitnehmer:innen sind hier festgeschrieben.

Die Rufbereitschaft Ruhezeit findet also im Arbeitszeitgesetz eine besondere Wertigkeit, da die Ruhezeiten für Arbeitnehmer außerordentlich wichtig sind. Ohne ausreichende Ruhezeit kann ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht zu hundert Prozent genau erledigen. Gesundheitliche Schäden könnten durch fehlende Ruhezeiten entstehen und die Arbeitsleistung sowie die Motivation sinken drastisch.

Die Rufbereitschaft nimmt hier somit eine besondere Stellung ein, die sehr genau geregelt ist. So werden in diesem Bereich die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit fixiert und Ausnahmen deklariert. Durch den Bedarf einiger Branchen der Rufbereitschaft werden die eventuell notwendigen Kürzungen und der Ersatz für Freizeit im Arbeitszeitgesetz in einem eigenen Absatz behandelt. 

Da die in der Rufbereitschaft Arbeitszeit nicht zur Arbeitszeit gezählt und auch nach dem Arbeitszeitgesetz als Ruhezeit deklariert wird, begründet sie keinen gesetzlich vertretbaren Anspruch auf Ruhezeit. Im Arbeitszeitgesetz gilt nur die maximale Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit.

Diese Regelung ermöglicht die Nutzung der Rufbereitschaft für Unternehmen. Es gilt jedoch zu beachten, dass während einer tatsächlich ausgeführten Tätigkeit während der Rufbereitschaft und deren Beendigung die Ruhezeit neu zu laufen beginnt. Dies ist im Arbeitszeitgesetz festgelegt und die Ruhezeit darf nur durch die ausgewiesenen Ausnahmen verkürzt werden. 

 

Wie wird zwischen Rufbereitschaft und Arbeitszeiten unterschieden?

 

Laut dem Arbeitszeitgesetz wird die Rufbereitschaft nur dann als Arbeitszeit gewertet, wenn während dieser tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird. Wird während der Rufbereitschaft keine Arbeitsleistung erbracht, besagen die Paragraphen 5 und 7 (hier Absatz 2), dass keine Arbeitszeit vorliegt, wenn in einem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde. 

 

Der TVöD wiederum wertet die Rufbereitschaft als Arbeitszeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Diese unterschiedlichen Bewertungen der Rufbereitschaft und der erbrachten Tätigkeit sind bei der Berechnung der Arbeits- und Ruhezeiten zu berücksichtigen. Somit gilt es für jeden Arbeitnehmer seinen Arbeits- oder Tarifvertrag genau zu kennen, um die Unterschiede der Rufbereitschaft Arbeitszeit exakt definieren zu können. 

 

Arbeitszeiten und Ruhezeiten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern

 

Pflegeeinrichtungen, medizinische Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäuser oder Kliniken unterliegen besonderen Regelungen. Hier dreht sich alles um eine lückenlose Versorgung von Patient:innen und manchmal geht es sogar um Leben und Tod.

Im Absatz 2 des Paragraphen 5 Arbeitszeitgesetz ist festgelegt, dass bei einer vorliegenden Rufbereitschaft ohne erfolgten Einsatz des Arbeitnehmers 5,5 Stunden ununterbrochene Ruhezeit gewährt werden. Diese Regelung der 5,5 Stunden ununterbrochenen Ruhezeit gilt jedoch auch, wenn es zu einem tatsächlichen Einsatz während der Rufbereitschaft kommt. Erfolgt die Leistung einer Tätigkeit, ist es dem Arbeitnehmer gestattet, eine 30-minütige Pause zu machen.

 

Wieviel Bereitschaftsdienst ist erlaubt?

 

Wieviel Bereitschaftsdienst ist erlaubt? Das ist eine gute Frage. Diese können sich Arbeitnehmer:innen stellen, welche durch eine pauschale Vergütung oder aus karrieretechnischen Gründen nur zu gerne viele Rufbereitschaften übernehmen möchten. Doch auch für Arbeitgeber:innen ist es wichtig zu wissen, wann und wie viel Rufbereitschaft angemessen ist.

Grundsätzlich kann gesetzlich keine Obergrenze hierzu veranlasst werden, da Rufbereitschaft ja eigentlich Ruhezeit ist und nur bei einem tatsächlichen Arbeitseinsatz zur Arbeitszeit wird. Allerdings darf innerhalb eines halben Jahres nur ein Achtel dieser Zeit tatsächlich gearbeitet werden. Befanden sich Arbeitnehmer:innen in Rufbereitschaft und in drei von 24 Wochen wurde tatsächlich gearbeitet, ist also eine halbjährige Pause von der Rufbereitschaft einzulegen.

Zudem versetzt eine ständige Rufbereitschaft Arbeitnehmer:innen in einen permanenten Zustand der Unruhe, zum Beispiel schlechten Schlaf. Förderlich ist zu viel Rufbereitschaft also nicht.

 

Fazit

 

Zusammenfassend kann zum Thema Rufbereitschaft Arbeitszeit gesagt werden, dass Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber die Regelungen betreffend des Rufbereitschaft Arbeitszeitgesetz immer beachten sollten. Eine Rufbereitschaft sollte immer nur in Ausnahmefällen angeordnet und die Rufbereitschaft Ruhezeit immer beachtet werden.

Des Weiteren sollte jeder Arbeitnehmer über den Inhalt seines Arbeits- oder Tarifvertrages informiert sein und seine Rechte und Pflichten kennen. Ein weiteres Hilfsmittel ist das Arbeitszeitgesetz Rufbereitschaft, falls Unklarheiten betreffend der berechneten Arbeitszeit und der Ruhezeiten auftreten. Die richtige Berechnung führt auch zu der richtigen Vergütung oder dem erforderlichen Zeitausgleich, der für eine Rufbereitschaft gewährt werden muss. 

 

 

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