Als Nachtarbeit gilt laut des Arbeitszeitgesetzes die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens. In Bäckereien zählt die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens. Sobald ein Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden seiner Arbeitszeit während dieses Zeitraums leistet gilt seine Schicht als Nachtarbeit.
In Deutschland steht es generell jedem Arbeitgeber ohne Genehmigung oder Anlass frei, Nachtarbeit für volljährige Mitarbeiter anzuordnen. Arbeitnehmer haben dann aber Anrecht auf medizinische Untersuchungen, die vom Arbeitgeber bezahlt werden. Wenn Nachtarbeit die Gesundheit eines Mitarbeiters gefährdet, es Kinder unter 12 Jahren ohne Betreuung oder eine pflegebedürftige Person in der Familie gibt, kann die Umstellung auf normale Arbeitszeiten durchgesetzt werden.
Oft haben Arbeitnehmer wechselnde Schichten, sodass sie in einer Woche tagsüber arbeiten und in der nächsten nachts, das kommt zum Beispiel in der Gastronomie häufig vor. Eine faire Dienstplanung gestaltet sich mit Zettel und Stift sehr kompliziert, weswegen viele Betriebe auf Online Schichtplaner umgestiegen sind.