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Der Feiertagszuschlag ist der Zuschlag, den Mitarbeiter:innen erhalten, wenn sie an Feiertagen arbeiten. Da ist jedem bewusst. Doch hast Du Dir schon einmal Gedanken darüber gemacht, was es dabei alles zu beachten gibt? Die Berechnungen sind kompliziert, es gibt mehrere Arten von Zuschlägen und oft blichen Mitarbeiter:innen überhaupt nicht mehr durch.

 

Blog Feiertagszuschlag

 

In diesem Blockbeitrag möchten wir die Feiertagszuschläge ein wenig genauer beleuchten und die meistgestellten Fragen klären, damit Du einen genauen Überblick erhältst. Wichtig zu wissen ist übrigens, dass oft Sonn- und Feiertagszuschläge gemeinsam thematisiert werden. Trotzdem gibt es natürlich Unterschiede zwischen beiden Zuschlägen.

Ist der Feiertagszuschlag gesetzlich Pflicht?

Die Frage, ob ein Feiertagszuschlag gesetzlich Pflicht ist, beschäftigt viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Ein Blick auf die rechtlichen Bestimmungen zeigt, dass es keinen expliziten gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt, wie das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2006 entschieden hat (Az. 5 AZR 97/05). Das Arbeitszeitgesetz legt lediglich einen Nachtzuschlag für Nachtarbeiter fest, sofern diesen kein Freizeitausgleich für ihre Nachtschicht gewährt wird.

Entsprechend sind Sonn- und Feiertagszuschläge prinzipiell nicht gesetzlich vorgeschrieben. Weder das Arbeitszeitgesetz noch andere gesetzliche Regelungen verankern einen automatischen Anspruch auf solche Zuschläge für Arbeit an Feiertagen. Diese Tatsache beruht auf einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2006 (Az: 5 AZR 97/06). Dennoch können Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag haben, wenn dieser beispielsweise in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt ist.

Obwohl also kein gesetzlicher Zwang zur Zahlung von Feiertagszuschlägen besteht, kann ein solcher Anspruch durch entsprechende Vereinbarungen begründet werden. Die Frage nach der Pflicht eines Feiertagszuschlags für Arbeitgeber lässt sich daher nicht pauschal beantworten, da dies von den individuellen Vereinbarungen und Umständen abhängt. Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können die Grundlage für einen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag bilden.

In der Praxis werden Feiertagszuschläge oft in Branchen wie Gastronomie, Hotellerie, Gesundheitswesen, Rettungsdiensten und anderen Bereichen gezahlt, in denen die Arbeit an Feiertagen besonders belastend sein kann. Auch wenn ein gesetzlicher Feiertagszuschlag nicht existiert, können Arbeitnehmer durch entsprechende Vereinbarungen oder eine etablierte betriebliche Übung Anspruch darauf haben. Somit zeigt sich, dass die Frage nach der gesetzlichen Pflicht eines Feiertagszuschlags von verschiedenen Faktoren abhängt und nicht eindeutig mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

Darf man an Feiertagen überhaupt arbeiten?

Die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist eigentlich untersagt und zwar tagsüber ebenso wie nachts. Dies ist im Arbeitszeitgesetz (kurz ArbZG) so festgelegt, kann aber durch bestimmte Sonderfälle aufgehoben werden. Dazu jedoch später mehr. Allgemein gilt ein Beschäftigungsverbot an gesetzlichen Feiertagen und auch an Sonntagen. Dies gilt deutschlandweit und branchenübergreifend. In der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, welche wirklich unmissverständlich den kompletten Tag beschreibt, gilt dieses Verbot.

Da es Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge jedoch gibt, existieren entsprechende Ausnahmefälle. In den Paragrafen 9 sowie 10 des ArbZG finden sich die entsprechenden Ausnahmen aufgelistet.

Wann wird feiertags gearbeitet?

  • Feuerwehr
  • Not- und Rettungsdienst
  • Polizei und Schutz der Öffentlichkeit
  • Gesundheitswesen (Kliniken, Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen)
  • Beherbergung und Bewirtung
  • Kunst, Musik und Filmgewerbe (z. B. Theater oder Musikaufführungen)
  • Presse, Printmedien etc.
  • Museen und andere Freizeitangebote (Schwimmbad, Zoo, Kino etc.)
  • Sport
  • Verkehr und Transport (besonders bei verderblichen Gütern)
  • Energie-, Wasser- und Abfallbetriebe
  • Landwirtschaft
  • Sicherheit und Bewachung
  • Bewachung und Sicherheit
  • Instandhaltung
  • wenn eine Vorbereitung erforderlich ist (zum Beispiel in der Bäckerei)
  • um ein Verderben oder die Zerstörung von Gütern zu vermeiden

Der letzte Punkt ist besonders interessant, denn es gibt Betriebe, in denen zum Beispiel Lebensmittel verarbeitet werden müssen. Damit diese nicht schlecht werden, ist manchmal die Weiterverarbeitung unabdinglich. Außerdem können einige Prozesse, beispielsweise chemische Reaktionsprozesse oder Gärprozesse und Ähnliches nicht einfach unterbrochen werden. Dementsprechend kann in den aufgelisteten Fällen dieses Beschäftigungsverbot umgangen werden. Höchstarbeitszeiten dürfen jedoch ebenfalls nicht überschritten werden. Auch diese sind im ArbZG § 7 verankert.

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Wann bekommt man Feiertagszuschläge?

Die Uhrzeiten, für welche Feiertagszuschläge ausgezahlt werden, sind variabel, ebenso wie die Höhe. Schließlich kommt es meistens zu einer Mischung mit den Nachtzuschlägen und es erfolgen Mischkalkulationen, welche sich ebenfalls steuerlich auswirken. Der Regelfall ist sicherlich die monatliche Auszahlung der Feiertagszuschläge, zusammen mit dem regulären Monatsgehalt.

Übrigens gilt auch die Arbeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr, am darauffolgenden Tag als Feiertagsarbeit. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeit am jeweiligen Feiertag bereits ausgenommen wurde.

 

Wie hoch sind Feiertagszuschläge?

In der Gestaltung der Höhe von Feiertagszuschlägen sind Arbeitgeber:innen eigentlich frei in ihrer Kalkulation. Bestehen entsprechende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen, wird sich nach diesen gerichtet. Betriebliche Übungen an Feiertagen fließen übrigens ebenfalls in die Berechnungsgrundlagen mit ein. 125 % oder sogar 150 % sind meistens die Höhe bei der Berechnung von Feiertagszuschlägen. Auch im Arbeitsvertrag kann dies veranschlagt werden.

Der höhere Feiertagszuschlag kann beispielsweise am 01. Mai gezahlt werden und beträgt oft 150 % zusätzlich zum Grundlohn. Ganz und gar steuerfrei.

Auch in der Weihnachtszeit gilt dieser und zwar:

  • 24.12. ab 14:00 Uhr
  • 25.12. und 26.12. ganztägig

Zum Jahreswechsel, also an Sylvester, gibt es zwar nur 125 % steuerfreien Feiertagszuschlag, dieser gilt jedoch auch ab 14:00 Uhr.

Wie berechnest du den Feiertagszuschlag?

Die Berechnung des Feiertagszuschlags ist für viele Unternehmen und Arbeitnehmer ein wichtiger Aspekt, insbesondere wenn es um die faire Vergütung für geleistete Feiertagsarbeit geht. Hier möchten wir einen genaueren Blick darauf werfen, wie der Feiertagszuschlag berechnet wird.

Obwohl es keine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung eines Feiertagszuschlags gibt, existiert eine Berechnungsformel, die Unternehmen verwenden können, um die Höhe des Zuschlags festzulegen, sofern sie ihn auszahlen möchten.

Die Höhe des Feiertagszuschlags hängt in erster Linie vom Stundenlohn des Arbeitnehmers ab. Das Unternehmen legt selbst einen Prozentsatz fest, der für die Berechnung des Zuschlags herangezogen wird.

Die Berechnungsformel für den Feiertagszuschlag lautet:

Feiertagszuschlag = Stundenlohn x geleistete Stundenzahl am Feiertag x Prozentsatz für den Feiertagszuschlag

Nehmen wir an, ein Unternehmen hat einen Feiertagszuschlag von 75 Prozent festgelegt. Ein Arbeitnehmer verdient 20,00 Euro brutto in der Stunde und hat an einem Feiertag acht Stunden gearbeitet. Dann sieht die Berechnung wie folgt aus:

Feiertagszuschlag = 20,00 Euro x 8 Stunden x 75 % = 120,00 Euro

Mit dieser Formel können Unternehmen den Feiertagszuschlag für ihre Mitarbeiter genau berechnen und sicherstellen, dass sie angemessen für ihre Arbeit an Feiertagen vergütet werden. 

Ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Feiertagszuschläge sind ein wichtiges Thema für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere wenn es um die Frage der Steuerfreiheit geht. Es gibt bestimmte Regelungen und Bedingungen, die bestimmen, ob ein Feiertagszuschlag steuerfrei ist oder nicht. Hier wollen wir einen genaueren Blick darauf werfen.

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass Lohnzuschläge für tatsächlich geleistete Feiertags- oder Sonntagsarbeit neben dem üblichen Grundlohn grundsätzlich steuerfrei sind - zumindest bis zu einem bestimmten Umfang. Es gibt verschiedene Kriterien, die dabei berücksichtigt werden müssen.

An den Osterfeiertagen, den Pfingstfeiertagen sowie Silvester ab 14 Uhr und Neujahr sollte der Feiertagszuschlag nicht 125 Prozent des relevanten Grundlohns übersteigen, sonst wird er steuerpflichtig. Ähnlich verhält es sich an Heiligabend ab 14 Uhr, an Weihnachten und am 1. Mai, wobei hier der Zuschlag 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen darf, um steuerfrei zu bleiben.

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Der Grundlohn muss unter 50 Euro liegen, um die Steuerfreiheit des Feiertagszuschlags zu gewährleisten. Sobald dieser Betrag überschritten wird, wird der Zuschlag steuerpflichtig.

Um den Feiertagszuschlag zu berechnen, muss zunächst der Grundlohn ermittelt werden. Dieser wird dann mit dem prozentualen Feiertagszuschlag und den auf den Feiertagen entfallenden Arbeitsstunden multipliziert. Dabei gilt es zu beachten, dass die Steuerfreiheit nur für tatsächlich geleistete Arbeit in Betracht kommt und der Zuschlag bestimmte Prozentsätze nicht überschreiten darf.

Achtung bei den Berechnungen: Nur weil Du keine Steuern zahlst, entbindet dies nicht von Beitragspflichten!

Was ist weiterhin zu beachten, wenn es um den Feiertagszuschlag geht?

Die Versteuerung von beispielsweise dem Feiertagszuschlag und dem Sonntagszuschlag (wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, wie Ostersonntag), darf die erwähnten 125 % nicht überschreiten, wenn Du steuerfrei bleiben möchtest. Würde man 50 % für den Sonntagszuschlag und 125 % Feiertagszuschläge addieren, würde ein Zuschlag von 175 % in der Summe entstehen. Dieser könnte dann selbstverständlich nicht steuerfrei abgerechnet werden.

Und bei der Nachtarbeit? Hierbei können 125 % für die Feiertagszuschläge und 25 % als Zuschlag für die Nachtarbeit (maximal) addiert werden. Der entstandene kombinierte Zuschlag von 150 % ist steuerfrei. In der Nacht zum 01. Mai sogar 175 %, da für diesen Tag andere Regelungen gelten. Die Nachtarbeit an Feiertagen gilt im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 06:00.

Die jeweiligen Zuschläge sind also zusammenzurechnen und müssen versteuert werden, wenn sie die angegebenen Summen überschreiten. Dies gilt sowohl für den jeweiligen Grundlohn als auch für die jeweiligen prozentual gerechneten Zuschläge.

 

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