Der Dienstplan ist in jedem Unternehmen ein wichtiges Element zur Organisation der zu verrichtenden Arbeit. Je mehr Mitarbeiter:innen in einem Unternehmen tätig sind, desto wichtiger ist die korrekte Organisation der Dienstpläne. Doch wie sieht es mit der Dienstplanänderung aus? Wie kurzfristig darf der Chef den Dienstplan ändern und was gibt es dabei zu beachten? Diese und weitere Fragen möchten wir einmal für Dich beleuchten.
Wie lange vorher darf der Dienstplan geändert werden?
Arbeitnehmer:innen stellen sich selbstverständlich auf den Dienstplan ein. Die Freizeit wird dementsprechend geplant und gestaltet und auch wichtige Verpflichtungen außerhalb des Jobs können so koordiniert werden. In vielen Fällen führt eine Dienstplanänderung ohne Absprache nicht nur zu Ärgernissen aufgrund verpasster Freizeit, sondern zahlreiche Lebensbereiche werden hierdurch beeinträchtigt. Dies reicht vom verpassten und lang geplanten Konzertbesuch bis hin zum Abholen von Kindern aus der Schule oder anderen Verpflichtungen. Eine kurzfristige Dienstplanänderung sorgt also nicht nur im Betrieb, sondern auch im Privatleben der Mitarbeiter:innen für Chaos und Ärgernisse. Die Bekanntgabefristen für Dienstpläne sind also im Regelfall gesetzlich festgelegt.
Dienstplan kurzfristig ändern: Vier Tage beträgt die Frist zur Dienstplanänderung. Genau diese Frist ist auch für Überstunden festgelegt worden. So hat es das Amtsgericht Berlin beschlossen.
Dienstplan ändern Frist, was ist erlaubt?
So richtig gesetzlich verankert ist die (kurzfristige) Dienstplanänderung nicht. Als Grundlage, an der sich orientiert wird, gilt ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2012 aus Berlin. Der Beschluss des Berliner Amtsgerichtes besagt nicht nur, dass Arbeitgeber:innen die Freizeit der Mitarbeiter:innen wertschätzen und respektieren müssen, sondern auch, dass es eine Frist für geänderte Dienstpläne geben muss. Steht ein Dienstplan einmal, darf dieser nicht ohne Weiteres einfach so geändert werden.
Tipp: Änderungen im genehmigten Dienstplan müssen jedoch nicht immer zu Streitigkeiten führen. Du bist keinesfalls verpflichtet, kurzfristige Änderungen im Dienstplan einfach zu akzeptieren. Auch nicht, damit das Betriebsklima gut bleibt. Im Bereich Arbeitsrecht Dienstplanänderung ist das Recht in den meisten Fällen auf Deiner Seite. Trotzdem besteht immer ein zwischenmenschliches Verhältnis am Arbeitsplatz. Man mag (die meisten) Kolleg:innen und möchte natürlich auch zum Erhalt der Arbeitsstätte beitragen. Ist nichts anderes geplant, spricht nichts dagegen, einmal einzuspringen. Wird die Dienstplanänderung jedoch von der Ausnahme zur Regel, musst Du dies nicht akzeptieren.
Selbstverständlich ist eine Dienstplanänderung oft notwendig, damit Betriebsabläufe lückenlos und reibungslos funktionieren. Für diese Änderung kann es zudem zahlreiche Gründe geben und die Arbeitgeber:innen haben sicherlich keinen Spaß daran, sorgfältig ausgearbeitete Dienstpläne wieder umstürzen zu müssen. Schließlich ist dies mit allerlei Aufwand verbunden.
Mögliche Gründe für eine kurzfristige Dienstplanänderung:
- Krankheit anderer Mitarbeiter:innen
- Unfälle anderer Mitarbeiter:innen
- Bekanntwerden einer Schwangerschaft, welche ein Weiterarbeiten ab sofort unmöglich macht (z. B schwere Arbeit oder mit Gefahrgütern)
- Ausfall von Maschinen
Denke immer daran, dass Arbeitgeber:innen (oder die für den Dienstplan verantwortlichen Personen) stets ihr Bestes geben, um passende Lösungen zu finden. Kommt es zu Notsituationen, dann können Arbeitnehmer:innen zwar kurzfristig zur Arbeit (oder zu deren Niederlegung) verpflichtet werden, doch nicht alles gilt als Notsituation. Fallen Kolleg:innen krankheitsbedingt aus, stellt dies beispielsweise keine Notsituation dar. Für genügend Personal zu sorgen, welches stets zur Verfügung steht, obliegt nämlich den Arbeitgeber:innen und darf nicht den Arbeitgeber:innen zur Last gelegt werden.
Dienstplanänderungen und das nach Hause schicken
Dass es nicht möglich ist, Mitarbeiter:innen einfach kurzfristig zum Schichtwechsel oder zur Mehrarbeit zu verpflichten, wissen wir nun. Doch wie sieht es andersherum aus? Es ist selten, kommt jedoch vor, dass Mitarbeiter:innen ganz kurzfristig nach Hause sollen. Ein Arbeitsmangel (also zum Beispiel, wenn nichts zu tun ist) ist kein Grund, Mitarbeitende einfach so nach Hause zu schicken. Insbesondere ohne jegliche Vorankündigung ist dies nicht rechtens.
Ist zum Beispiel nichts zu tun, können Arbeitgeber:innen die Mitarbeiter:innen zwar nach Hause schicken, tragen hierfür jedoch die Verantwortung. Das bedeutet, dass das Gehalt nicht gekürzt werden darf und die Zeit trotzdem entlohnt wird. Außerdem muss diese Zeit keinesfalls nachgearbeitet werden. Den Dienstplan kurzfristig ändern ist also in beide Richtungen nicht so einfach möglich - Bekanntgabefristen sind einzuhalten.
Dienstplanänderung im Allgemeinen
Wie sieht es eigentlich aus, wenn Mitarbeiter:innen immer zu einer bestimmten Zeit, zum Beispiel in der Spätschicht gearbeitet haben und nun für eine andere Schicht eingeteilt werden? Auch diese Änderung im Dienstplan muss mindestens vier Tage vorher angekündigt werden. Den Dienstplan ändern ohne zu fragen ist nicht erlaubt. Ein Recht darauf, in der von Dir gewohnten Schicht zu bleiben, hast Du allerdings auch nicht. Arbeitgeber:innen sind weisungsbefugt und dürfen ihre Mitarbeiter:innen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entsprechend einsetzen. Die rechtzeitig angekündigte Dienstplanänderung, welche einen Schichtwechsel beinhaltet, ist vollkommen rechtens.
Natürlich gibt es immer die Möglichkeit, ein Gespräch zu suchen, wenn sich dies mit der privaten Lebensführung überschneidet. Beispielsweise wenn man sich um Kinder oder pflegebedürftige Menschen zu kümmern hat. Wie überall gibt es an dieser Stelle Ausnahmen. Auch wenn der jeweilige Arbeitsvertrag dies so beinhaltet (zum Beispiel steht die Frühschicht darin), dann müssen Arbeitgeber:innen sich natürlich an den Arbeitsvertrag halten. Normalerweise gibt es jedoch nicht so etwas wie ein Gewohnheitsrecht.
Dienstplan ändern Gesetz
Oft wird nach einem Gesetz gesucht, welches die Dienstpläne und auch die Dienstplanänderung entsprechend regelt. Zur Dienstplanänderung selbst gibt es wie gesagt kein explizites Gesetz, doch aus den verschiedenen Paragraphen des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung und anderen Gesetzmäßigkeiten ergeben sich die entsprechenden Regelungen. Fakt ist, dass die Dienstplanänderung vier Tage oder vorher bekannt gegeben werden muss, außer es besteht eine Notlage.
Die Ausnahme bei Dienstplanänderung ohne Absprache ist der betriebliche Notstand
Ein Notstand im Unternehmen ist die einzige Ausnahme, wodurch ein Dienstplan wirklich sehr kurzfristig geändert werden kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Personalmangel zur Aufrechterhaltung des Betriebes keine Notlage darstellt. Diese Situation, fehlendes Personal durch Krankheiten zum Beispiel, rechtfertigt keine Änderung innerhalb kurzer Zeit. Hier können Mitarbeiter:innen, ohne um ihren Arbeitsplatz fürchten zu müssen, ablehnen. Auch eine Abmahnung oder ähnliche Maßnahmen sind in diesem Falle nicht gerechtfertigt.
In jedem Fall muss der Arbeitgeber den Notfall ausführlich begründen und kann nicht darauf beharren, dass Du eine andere als Deine geplante Schicht ausführst. Ein Notfall ist ein sehr seltener Einzelfall, der mit einem Problem, das strukturell bedingt ist, nichts zu tun hat. In solch einem Notfall wiederum ist sicherlich jede/r Mitarbeiter:in in einem guten Arbeitsklima bereit, dem Arbeitgeber auszuhelfen. Kommt es dazu, dass des Öfteren Notfälle dazu benutzt werden, um Dienstpläne kurzfristig zu ändern, so hast Du das Recht, dieser kurzfristigen Dienstplanänderung nicht zuzustimmen.