Die Entgeltfortzahlung wird immer wieder thematisiert und Fragen werden aufgeworfen. Erkranken Berufstätige stellt sich beispielsweise immer wieder die Frage, wie die Zeit der Erkrankung von Arbeitgeber:innen berechnet werden muss. „Wie werden die Stunden bei Krankheit berechnet?”, das ist eine Fragestellung, auf die es situationsabhängig verschiedene Antworten gibt. Insbesondere dann, wenn die Erkrankung länger dauert, kommen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen immer wieder ins Grübeln. Sind Mitarbeitende erkrankt, kannst du als Arbeitgeber:in mit unserer Zeiterfassung natürlich auch Abwesenheiten genau feststellen.
Die korrekte Antwort hierauf wird durch viele Faktoren beeinflusst und es besteht außerdem eine gesetzliche Regelung hierfür. Alles zum Thema Erkrankung, gesetzliche Vorgaben und Stundenberechnung im folgenden Beitrag.
Die Grundlagen bei Krankheit und der Stundenberechnung
Die Definition der Krankheit aus arbeitsrechtlicher Sicht bedeutet das Unvermögen der Arbeitnehmer:innen, die im Arbeitsvertrag festgelegte Leistung erbringen zu können. Eine Erkrankung wird von einem Arzt festgestellt und durch das Ausstellen eines Attestes zeitlich festgelegt.
Die Basis der Fehlzeiten durch Erkrankung wird im Entgeltfortzahlungsgesetz festgelegt. Der Paragraph 3, Anspruch auf Entgeltfortzahlung sagt hier:
“Ist ein Arbeitnehmer infolge einer Erkrankung nicht fähig, seine Arbeitsleistung zu erbringen und hat diese Erkrankung nicht selbst verschuldet, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Arbeitgeber haben dadurch im Krankheitsfall oder dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltzahlung fortzusetzen. Hier ist für die Arbeitgeber:innen eine Frist von sechs Wochen gesetzt.
Da es eine gesetzliche Regelung gibt, sind anderweitige Vereinbarungen ungültig. Du kannst zum Beispiel nicht einfach einen Arbeitsvertrag aufsetzen, in welchem andere Regelungen bestehen. Dieser wäre entsprechend ungültig und würde gegen das Arbeitsrecht verstoßen. Das Gesetz besagt deutlich, dass erkrankte Mitarbeiter:innen einen Anspruch darauf haben, dass das Entgelt fortgezahlt wird. Diese Fortzahlung ist auf sechs Wochen der Erkrankung begrenzt.
Interessant zu wissen: Erkranken deine Mitarbeiter:innen übrigens im laufenden Arbeitstag und müssen nach Hause gehen, dann wird dieser Tag wie ein voller Arbeitstag gewertet und es werden keine Abzüge gemacht. Auch keine einzelnen Stunden, sondern der Tag gilt als normaler Arbeitstag. Erfolgen die Erkrankung oder die Krankmeldung jedoch vor Arbeitsbeginn dann wird der Tag nicht als Arbeitstag, sondern als Krankheitstag gezählt.
Wie werden die Stunden bei Krankheit berechnet - Lohnfortzahlung bei Krankheit
Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung ist in vielen Fällen der Durchschnittslohn maßgeblich. Alle Arbeitnehmer:innen, die sich laut der gesetzlichen Regelung krank melden, haben vollen Anspruch bei der Vergütung der Arbeitszeit, wenn eine Lohnfortzahlung berechnet wird.
Jede:r Arbeitgeber:in ist dazu verpflichtet, für erkrankte Mitarbeiter:innen für 42 Tage (also die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen) eine gültige Lohnfortzahlung durchzuführen. Hierbei ist das Gesetz zur Zahlung des Lohnes während Krankheit und an Feiertagen als rechtliche Grundlage anzusehen.
Die Berechnung der Lohnfortzahlung von erkrankten Arbeitnehmer:innen kann sehr einfach sein. Ein:e Arbeitnehmer:in erhält zum Beispiel einen monatlichen Lohn von 2.900,-- Euro. Im Falle der Krankschreibung für einen Monat erhält diese Person denselben Lohn wie in einem normalen Arbeitsmonat, in welchem er oder sie der Arbeitstätigkeit nachkommen würde. Denn diese 30 oder 31 Tage des Monats liegen unter dem gesetzlich geregelten Zeitraum von sechs Wochen.
Die Berechnung erfolgt jedoch nicht immer so einfach! Wird die Lohnzahlung stündlich abgerechnet, wird zum Beispiel bei einem Minijob der Stundenlohn mit den fehlenden Arbeitsstunden multipliziert.
Ist im Lohn ein Sonn- und Feiertagszuschlag enthalten, so ist dieser auch bei der Erkrankung der Arbeitnehmer:innen weiter zu bezahlen. Wird die Berechnung durchgeführt, so sind Überstundenzuschläge jedoch nicht einzubeziehen. Dies gilt auch für etwaige weitere Vergütungen, die ausbezahlt werden. Ausgenommen sind hier jedoch Überstunden, die dauernd anfallen! Das bedeutet, dass Überstunden nur dann im Krankheitsfall vergütet werden, wenn diese ständig im Arbeitsleben der betreffenden Person anfallen und diese in jedem Fall geleistet werden würden, wäre der oder die Arbeitnehmer:in nicht erkrankt.
Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass nicht in jedem Monat derselbe Lohn ausgezahlt wird. In diesem Fall ist der durchschnittliche Lohn entscheidend, welcher sich für die jeweilige Person ergibt. So wird in diesem Fall der durchschnittliche Lohn der letzten 3 Monate berechnet. Aus diesem Grund haben eine eventuelle Leistungsprämie oder diverse Zulagen der letzten Monate eine Auswirkung auf die Berechnung der Lohnfortzahlung bei Erkrankung von Mitarbeitenden. Doch was passiert eigentlich, wenn die sechswöchige Frist überschritten wird?
Änderung der Auszahlung bei mehr als sechs Wochen Erkrankung
Die Frage, wie werden die Stunden bei Krankheit berechnet, die längere Zeit andauert, wird in diesem Punkt erläutert. Die Berechnung einer Entlohnung bei länger währender Erkrankung deiner Arbeitnehmer:innen ändert sich nach sechs Wochen. Nicht nur die Zuständigkeit für die Zahlung, sondern auch deren Höhe unterliegen Veränderungen.
Ab Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit ist nicht mehr der oder die Arbeitgeber:in für die Zahlung zuständig. Erkrankte Arbeitnehmer:innen erhalten nach Ablauf der Frist ihre Zahlung in Form von Krankengeld von der Krankenkasse.
Diese Lohnfortzahlung entspricht danach nicht mehr der Zahlung nach dem vollen durchschnittlichen Lohn. Üblicherweise werden ab diesem Zeitpunkt 70 Prozent des Bruttoeinkommens, aber auf keinen Fall mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens ausbezahlt.
Die Wichtigkeit der Schuldfrage
Ein Faktor, der die Lohnfortzahlung beeinträchtigen kann, ist die eigene Schuld an der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit. Aber wer wird schon freiwillig krank oder sorgt für eine Arbeitsunfähigkeit? Hier ist nicht gemeint, dass die Arbeitnehmer:innen mit Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit arbeitsunfähig wurden. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen durch grobes Eigenverschulden eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst haben.
Wurde durch grobes Eigenverschulden nachweisbar, eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst, so spricht man von selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Für diese Selbstverschuldung ist keine Fortzahlung des Lohnes vorgesehen.
Ein Selbstverschulden kann Arbeitnehmer:innen zum Beispiel dann vorgeworfen werden, wenn diese absichtlich ihre Freizeit mit erkrankten Freunden oder Kollegen verbracht haben, um sich anzustecken. Eine Selbstverschuldung liegt aber auch dann vor, wenn ein:e Arbeitnehmer:in schuld an einem Unfall ist. Dieser kann zum Beispiel durch Alkoholeinwirkung entstanden sein. Wer einen Autounfall verursacht und nachweislich Substanzen konsumiert hat, ist eindeutig grob fahrlässig vorgegangen. Durch diese grobe Verletzung ist ebenfalls keine Lohnfortzahlung vorgesehen.
Private Sportverletzungen können ebenfalls eine Fortzahlung des Lohnes gefährden. In den letzten Jahren wurde aus diesen Gründen des Öfteren das Arbeitsgericht wegen Streitigkeiten mit den Arbeitgeber:innen einbezogen. Arbeitgeber:innen haben sich geweigert, nach privaten Sportverletzungen und dadurch entstehender Arbeitsunfähigkeit die Lohnfortzahlung fortzusetzen. Die mit diesen Fällen betreuten Richter haben sich jedoch nicht selten in diesen Fällen für die Arbeitnehmer:innen ausgesprochen. Sicherlich kommt es in vielen Fällen auf die individuelle Situation an.
Sicherlich bestehen einige Fälle, in denen die Rechtsprechung uneinheitlich erfolgte. So zum Beispiel bei Verletzungen durch Boxen oder Kickboxen. Hier wurde einem verletzten Arbeitnehmer:innen das Recht auf Fortzahlung des Lohnes abgesprochen. Der Richter hat in diesem Fall entschieden, dass ein grobes Selbstverschulden vorliegt. Dieser Fall wurde durch das Arbeitsgericht in Hagen entschieden, AZ. 4 Ca 648/87.
Wer hat Anspruch auf Fortzahlung
Jede:r Arbeitnehmer:in benötigt eine Sicherheit, um bei einer eventuellen Erkrankung durch finanzielle Versorgung abgesichert zu sein. Ein zentrales Element der Existenzgrundlage, das zum Schutz von Arbeitnehmer:innen in Deutschland durch das Arbeitnehmerrecht geschaffen wurde, ist die Lohnfortzahlung bei Erkrankung.
Durch das Entgeltfortzahlungsgesetz hat jede:r Arbeitnehmer:in grundsätzlich Anspruch darauf, wenn ein sozialversicherungspflichtiges, reguläres Arbeitsverhältnis besteht. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer:innen, sei es Vollzeit, Teilzeit oder Minijob, Saisonarbeiter:innen und Werkstudent:innen Anspruch auf Lohnfortzahlung besitzen, wenn sie erkranken. Diese Lohnfortzahlungen sind natürlich an bestimmte Kriterien gebunden.
Für die Lohnfortzahlung müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
- ein Arbeitnehmer:innen muss arbeitsunfähig sein
- die Erkrankung muss unverschuldet eintreten
- Arbeitnehmer:innen müssen mehr als vier Wochen durch den Arbeitgeber:innen beschäftigt sein
- der Krankheitsfall muss während der regulären Arbeitszeit eintreten und bestehen
Wie hier ersichtlich ist die Berechnung der Lohnfortzahlung bei Erkrankung kein großartiger rechnerischer Aufwand. Die Frage: „Wie werden die Stunden bei Erkrankung berechnet?“, ist ebenfalls abhängig von der gesetzlichen Lage und der jewieligen Art der Erkrankung.
Wird nur der Abrechnungsfaktor betrachtet, so spielen zwei Dinge eine tragende Rolle. Die Art der Beschäftigung und der Arbeitsvertrag mit den vereinbarten Stunden, die gearbeitet werden müssen, sind hier zu beachten. In jedem Fall ist eine Erkrankung für alle Arbeitnehmer:innen und auch Arbeitgeber:innen keine angenehme Situation. In den Fällen, in denen grobes Selbstverschulden vorliegt, gestaltet sich die Lage natürlich noch einmal unbequemer und muss zur Not vor dem Arbeitsgericht bereinigt werden.