Elektronische Zeiterfassung Pflicht: Was Unternehmen 2025 wissen müssen
Die elektronische Zeiterfassung wird bald Pflicht. Wir verraten dir, was das für dich und dein Unternehmen bedeutet. Jetzt im Staffomatic Blog lesen!

Inhalt
Die Zeiterfassung in Arztpraxen ist seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 keine freiwillige Maßnahme mehr, sondern eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung für jeden Praxisinhaber in Deutschland. Was viele Praxisinhaber, Praxismanager und leitende MFAs nicht wissen: Die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung gilt unabhängig von der Betriebsgröße, ohne Übergangsfrist und bereits nach geltendem Recht. Wer die Aufzeichnung der Arbeitszeiten seiner Mitarbeitenden vernachlässigt, riskiert empfindliche Bußgelder und steht im Fall einer Überstundenklage vor einem kaum lösbaren Beweisproblem. Dieser Artikel erklärt, was das BAG-Urteil konkret für Arztpraxen bedeutet, welche Anforderungen schon vor 2022 galten, welche Methoden sich eignen und wie die Einführung rechtssicherer Zeiterfassung in der Praxis gelingt.
Rechtslage seit September 2022: Zeiterfassung ist Pflicht
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) festgestellt, dass alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Arztpraxen sind davon nicht ausgenommen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten des Arbeitszeitgesetzes können mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro je Verstoß geahndet werden.
In diesem Artikel
Am 13. September 2022 fällte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt einen Beschluss, der in der deutschen Arbeitswelt für erhebliche Aufmerksamkeit sorgte. Unter dem Aktenzeichen 1 ABR 22/21 stellte das höchste deutsche Arbeitsgericht fest, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem deutschen Recht verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten vollständig zu erfassen. Die gesetzliche Grundlage: §3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), ausgelegt im Licht der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und eines wegweisenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 (EuGH, Az. C-55/18, CCOO gegen Deutsche Bank).
Besonders bedeutsam ist die Aussage des BAG, dass keine neuen Gesetze abgewartet werden müssen. Die Pflicht entsteht nicht erst durch ein künftiges Arbeitszeiterfassungsgesetz, sondern besteht bereits aufgrund einer EU-richtlinienkonformen Auslegung des bestehenden nationalen Rechts. Damit ist die Botschaft an alle Arbeitgeber eindeutig: Wer bisher gewartet hat, ist bereits im Rückstand.
Für Arztpraxen hat diese Entscheidung unmittelbare Konsequenzen. Eine Arztpraxis ist im arbeitsrechtlichen Sinne ein klassischer Betrieb. Die angestellten MFAs, Arzthelferinnen, Verwaltungsmitarbeiterinnen und weiteres Personal sind Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Pflicht zur Zeiterfassung trifft damit jeden Praxisinhaber, unabhängig davon, ob er drei oder dreißig Mitarbeitende beschäftigt. Eine Größenschwelle, unterhalb derer die Pflicht nicht gelten würde, existiert nicht.
Das BAG hat dabei keine Vorgaben zur konkreten Form der Aufzeichnung gemacht. Papier, Excel, eine Stempeluhr oder eine App können grundsätzlich alle geeignete Methoden sein, solange die Aufzeichnungen vollständig, nachvollziehbar und dauerhaft verfügbar sind. Die Entscheidung über das System liegt beim Praxisinhaber, die Pflicht zur Dokumentation aber ist nicht dispositiv.
Viele Praxisinhaber sind überrascht, wenn sie erfahren, dass die Pflicht zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten keine Erfindung des BAG-Urteils ist. §16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet Arbeitgeber bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1994 dazu, bestimmte Arbeitszeiten zu dokumentieren. Konkret müssen die Arbeitsstunden aufgezeichnet werden, die die werktägliche Regelarbeitszeit von acht Stunden überschreiten, sowie alle an Sonn- und Feiertagen geleisteten Stunden.
Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Das bedeutet in der Praxis: Wenn eine MFA in einer Praxis regelmäßig Überstunden leistet und diese nicht aufgezeichnet werden, ist das nicht nur ein aktuelles Versäumnis, sondern ein dauerhafter Verstoß, der im Nachhinein kaum zu heilen ist. Fehlen die Nachweise, kann die Praxis die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten gegenüber Behörden und Gerichten nicht belegen.
Das BAG-Urteil 2022 hat diese bestehende Pflicht nicht ersetzt, sondern erheblich erweitert. Während §16 Abs. 2 ArbZG nur Mehrarbeit und Sonn-/Feiertagsarbeit erfasst, verlangt die vom BAG festgestellte Pflicht nun die vollständige Dokumentation der gesamten täglichen Arbeitszeit, inklusive des genauen Beginns und Endes. Für Arztpraxen, die bisher nur Überstunden grob notierten, bedeutet das eine deutliche Ausweitung der Dokumentationspflichten.
Maximales Bußgeld bei Verstößen gegen §16 ArbZG
15.000 €
Je Verstoß nach §22 ArbZG in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Zusätzlich gilt eine Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen von mindestens 2 Jahren (§16 Abs. 2 ArbZG).
Die Anforderungen an den Inhalt der Zeiterfassung sind klar definiert: Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit für jeden einzelnen Beschäftigten. Das klingt auf den ersten Blick simpel, hat in der Praxis aber einige wichtige Implikationen. Die Aufzeichnung muss tagesbezogen erfolgen. Eine pauschale Monatsaufstellung ohne tägliche Einzelwerte genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Aus den Aufzeichnungen muss erkennbar sein, ob die gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten wurden: die maximale tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden nach §3 ArbZG, die elfstündige Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen nach §5 ArbZG sowie die Mindestpausenzeiten nach §4 ArbZG. Für Praxen mit Schichtdienst und versetzten Öffnungszeiten sind gerade die Ruhezeiten zwischen Spätschicht und Frühschicht ein häufig unterschätztes Compliance-Risiko.
Das muss die Arbeitszeiterfassung täglich dokumentieren
Pflichtangaben für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter:
Dringend empfohlen für den Streitfall:
Aufbewahrungspflicht: Alle Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre lang aufbewahren (§16 Abs. 2 ArbZG). Aufbewahrungsort und Zugriffsmöglichkeit für Behörden sicherstellen.
Eine besondere Frage stellt sich in Bezug auf Ausnahmen für leitende Angestellte. Das ArbZG sieht in §18 vor, dass bestimmte Personengruppen von den Arbeitszeitvorschriften ausgenommen sind, darunter leitende Angestellte im Sinne des §5 Abs. 3 BetrVG. Als leitender Angestellter gilt, wer zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, Generalvollmacht oder Prokura besitzt oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt.
In einer kleinen Arztpraxis trifft das in der Regel allein auf die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber selbst zu. Ein Praxismanager, der das Tagesgeschäft koordiniert, oder eine leitende MFA, die Teamverantwortung trägt, aber weisungsgebunden arbeitet, fällt typischerweise nicht unter diese Ausnahme. Im Zweifelsfall ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht unerlässlich, bevor eine Ausnahme angenommen wird.
Die Risiken bei fehlender Arbeitszeiterfassung in Arztpraxen sind vielschichtig. Das unmittelbarste Risiko entsteht aus arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Wenn eine Mitarbeiterin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Überstundenvergütung einklagt, dreht sich der Rechtsstreit häufig um eine einzige Frage: Wurden tatsächlich Überstunden geleistet, und hat der Arbeitgeber diese veranlasst oder zumindest geduldet?
Nach der bisherigen Rechtsprechung musste die klagende Mitarbeiterin zunächst konkret darlegen und beweisen, dass sie Überstunden geleistet hat. Durch das BAG-Urteil 2022 und die darauf aufbauende Rechtsprechung verschiebt sich diese Beweislast tendenziell zugunsten der Arbeitnehmerseite. Ein Arbeitgeber, der keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen vorlegen kann, weil er seiner Erfassungspflicht nicht nachgekommen ist, gerät im Prozess in eine erheblich schlechtere Beweisposition. Gerichte können bei fehlendem Nachweis zugunsten der Mitarbeiterin urteilen, auch wenn die tatsächliche Sachlage unklar ist.
Beweislast-Umkehr bei Überstundenklagen
Ohne systematische Zeiterfassung können Praxisinhaber im Fall einer Überstundenklage nicht belegen, dass keine Mehrarbeit geleistet wurde. Die Kosten eines solchen Rechtsstreits, inklusive Anwalts- und Gerichtskosten sowie möglicher Nachzahlungen, übersteigen die Investition in ein funktionierendes Zeiterfassungssystem um ein Vielfaches. Hinzu kommt der Reputationsschaden bei den verbleibenden Mitarbeitenden.
Das zweite, oft unterschätzte Risiko sind direkte Bußgelder durch Behörden. Gewerbeaufsichtsämter und Arbeitsschutzbehörden der Länder sind befugt, Betriebe zu kontrollieren und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu prüfen. Stellen sie bei einer Routinekontrolle oder einer anlassbezogenen Überprüfung fest, dass keine ordnungsgemäßen Zeitaufzeichnungen vorliegen, können sie nach §22 ArbZG Ordnungswidrigkeiten ahnden. Der gesetzliche Bußgeldrahmen reicht je nach Schwere des Verstoßes bis zu 15.000 Euro pro Verstoß.
Nicht zuletzt entstehen erhebliche operative Probleme: Ohne zuverlässige Zeiterfassung können Urlaubsansprüche nicht korrekt abgerechnet werden, Überstundensalden sind nicht transparent, und die Vorbereitung der monatlichen Lohnabrechnung für den Steuerberater ist zeitaufwendig und fehleranfällig. Das bindet Ressourcen, die in einer Arztpraxis an anderer Stelle dringend benötigt werden.
Bei der Wahl des geeigneten Systems zur Arbeitszeiterfassung in der Arztpraxis stehen Praxisinhaber vor mehreren Optionen. Die drei gebräuchlichsten Methoden sind die klassische Stempelkarte, die Excel-Tabelle und moderne App-Lösungen. Welche Methode am besten passt, hängt von der Praxisgröße, dem Budget, der technischen Affinität der Mitarbeitenden und dem gewünschten Grad an Automatisierung ab.
Die Stempelkarte in ihrer mechanischen oder elektronischen Form ist eine bewährte und verhältnismäßig günstige Lösung. Für Mitarbeitende, die wenig Erfahrung mit digitalen Tools haben, ist die Bedienung intuitiv. Der wesentliche Nachteil liegt in der eingeschränkten Weiterverarbeitbarkeit der Daten: Auswertungen müssen manuell erstellt werden, ein mobiler Zugriff von unterwegs ist nicht möglich, und Warnmeldungen bei Überschreitung gesetzlicher Grenzen gibt es nicht.
Excel-Tabellen sind in vielen kleinen Praxen weit verbreitet, weil sie keine Lizenzkosten verursachen und flexibel angepasst werden können. Die Schwäche liegt in der strukturellen Fehleranfälligkeit: Manuelle Eingaben sind anfällig für Tipp- und Übertragungsfehler, Formeln können versehentlich überschrieben werden, und die Integrität einer Excel-Datei lässt sich in einem Rechtsstreit nur schwer nachweisen. Kein Gericht und keine Behörde kann bei einer Excel-Tabelle ausschließen, dass Einträge nachträglich verändert wurden.
App-Lösungen bieten das höchste Maß an Rechtssicherheit, Automatisierung und Transparenz. Mitarbeitende erfassen ihre Zeiten direkt per Smartphone oder an einem zentralen Tablet. Alle Zeitstempel werden automatisch und revisionssicher gespeichert. Überstunden werden in Echtzeit berechnet, Exporte für den Steuerberater sind in Minuten fertig, und gesetzliche Grenzwerte können automatisch überwacht werden.
| Kriterium | Stempelkarte | Excel | App-Lösung |
|---|---|---|---|
| Aufwand | Bedienung einfach, Auswertung manuell und zeitaufwendig | Mittelhoch durch manuelle Pflege und Formeln | Sehr gering, automatische Berechnung und Auswertung |
| Kosten | Einmalige Anschaffung Gerät (ca. 100-500 EUR) | Keine Lizenzkosten, aber hoher Zeitaufwand | Monatliche Abo-Gebühr, geringer laufender Aufwand |
| Rechtssicherheit | Mittel (Gerät nachvollziehbar, Auswertung nicht) | Gering (nachträgliche Änderungen nicht ausschließbar) | Hoch (revisionssichere Speicherung, unveränderliche Zeitstempel) |
| Mobiler Zugriff | Nein, nur am Gerät in der Praxis | Eingeschränkt, nur mit geteilter Datei | Ja, von überall per Smartphone oder Browser |
| Auswertung | Manuell, zeitintensiv | Manuell mit Formeln, fehleranfällig | Automatisch, in Echtzeit, jederzeit abrufbar |
| Exportierbarkeit | Schwierig, oft keine digitale Weitergabe möglich | Möglich, aber manuell aufzubereiten | Per Klick, standardisierte Formate für Steuerberater |
Um zu verstehen, wie die Einführung digitaler Zeiterfassung in der Praxis konkret abläuft, hilft ein realitätsnahes Beispiel. Eine allgemeinmedizinische Praxis beschäftigt neben der Praxisinhaberin acht Medizinische Fachangestellte in Voll- und Teilzeit. Die Praxis hat zwei Sprechzeiten täglich, morgens von 8 bis 12 Uhr und nachmittags von 15 bis 18 Uhr, mit versetzten Schichtzeiten für die MFAs. Bisher notieren die Mitarbeitenden ihre Arbeitszeiten auf einer Papierliste am Empfangstresen, die am Monatsende manuell für den Steuerberater zusammengestellt wird.
Dieses System hat in der Vergangenheit regelmäßig zu Problemen geführt: unleserliche Einträge, vergessene Stunden an Übergabetagen, unklare Salden für Überstunden. Eine MFA hat im letzten Mitarbeitergespräch erwähnt, dass sie nicht weiß, wie viele Überstunden sie im laufenden Quartal angesammelt hat. Das ist ein typisches Signal, dass das bisherige System den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügt und auch intern das Vertrauen in die Zeiterfassung fehlt.
Der erste Schritt bei der Einführung einer digitalen Lösung ist die Bestandsaufnahme: Welche Schichtmodelle gibt es, wie werden Pausen gehandhabt, und gibt es Mitarbeitende mit besonderen Arbeitszeitvereinbarungen? Da die Praxis keinen Betriebsrat hat, was in kleinen Praxen die Regel ist, entfällt das Mitbestimmungsverfahren nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das vereinfacht die Implementierung erheblich.
Beim Datenschutz ist zu beachten, dass Zeiterfassungsdaten personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind. Die Praxis muss sicherstellen, dass die gewählte Software DSGVO-konform ist, die Daten auf Servern innerhalb der Europäischen Union gespeichert werden und ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Softwareanbieter geschlossen wird. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO muss entsprechend aktualisiert werden, und die Mitarbeitenden sind nach Art. 13 DSGVO über die Datenverarbeitung zu informieren.
Die technische Einrichtung einer App-Lösung dauert in der Regel wenige Stunden. Mitarbeitende werden mit ihrer E-Mail-Adresse und ihrem Namen im System angelegt, Schichtzeiten und Pausenregelungen werden konfiguriert, und dann kann die Nutzung sofort beginnen. Viele Praxen nutzen in den ersten Wochen eine Parallelphase, in der altes und neues System nebeneinander laufen, um eine reibungslose Umstellung zu gewährleisten und mögliche Einrichtungsfehler zu erkennen. Nach einem Monat ist das neue System in der Regel vollständig im Praxisalltag verankert.
Vorteile digitaler Zeiterfassung für kleine Arztpraxen
Rechtssicherheit: Alle Zeitstempel werden automatisch gespeichert und sind revisionssicher nachvollziehbar. Im Streitfall, bei einer Betriebsprüfung oder einer Anfrage der Arbeitsschutzbehörde haben Sie belastbare Nachweise, die ohne manuellen Aufwand bereitstehen.
Zeiteinsparung: Monatsauswertungen, die bisher Stunden dauerten, sind per Klick fertig. Die Aufbereitung der Daten für den Steuerberater entfällt weitgehend, da standardisierte Exporte direkt übermittelt werden können.
Transparenz für Mitarbeitende: Jede MFA kann jederzeit ihre eigenen erfassten Zeiten und ihren aktuellen Überstundensaldo einsehen. Das schafft Vertrauen, reduziert Rückfragen und stärkt die Wahrnehmung fairer Arbeitsbedingungen.
Frühzeitige Warnungen: Bei drohender Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit oder zu kurzer Ruhezeit zwischen zwei Schichten kann das System automatisch warnen, bevor ein Verstoß entsteht.
Überstundenmanagement: Überstundensalden sind in Echtzeit sichtbar. Praxisinhaber können frühzeitig reagieren, Freizeitausgleich planen und verhindern, dass Salden unkontrolliert anwachsen.
Staffomatic bietet eine vollständig integrierte Lösung für Dienstplanung, Urlaubsverwaltung und Zeiterfassung in einem System. Gerade für Arztpraxen ist dieser ganzheitliche Ansatz besonders wertvoll: Es gibt keinen Wechsel zwischen verschiedenen Tools, keine doppelte Datenpflege und keine Brüche zwischen dem Soll-Dienstplan und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
Die digitale Stempeluhr in der Staffomatic-App ist denkbar einfach zu bedienen. Mitarbeitende öffnen die App auf ihrem Smartphone und stempeln sich mit einem Tippen ein und aus. Alternativ kann ein gemeinsam genutztes Tablet am Empfang als zentrales Stempelgerät eingesetzt werden. Beide Varianten sind in kleinen Praxen erprobt und je nach Situation flexibel kombinierbar. Das System speichert alle Zeitstempel automatisch, unveränderlich und sicher.
Das Praxismanagement hat jederzeit Echtzeitzugriff auf alle erfassten Arbeitszeiten. Überstunden werden automatisch berechnet und angezeigt, sodass keine manuelle Nachberechnung notwendig ist. Wenn die Ruhezeit zwischen zwei Schichten die gesetzlich vorgeschriebenen elf Stunden zu unterschreiten droht, generiert Staffomatic eine entsprechende Warnung. Das hilft, Verstöße gegen das ArbZG zu vermeiden, bevor sie entstehen.
Für die monatliche Lohnabrechnung bietet Staffomatic einen direkten Exportweg. Die aufgezeichneten Zeiten können als strukturierte Datei exportiert und direkt an den Steuerberater übermittelt werden. Das spart Zeit und eliminiert Übertragungsfehler, die bei manuellen Verfahren typischerweise auftreten. Da Staffomatic DSGVO-konform und mit Serverstandort in der EU betrieben wird, erfüllt die Nutzung alle datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten in einer Arztpraxis.
Staffomatic: Zeiterfassung und Dienstplanung in einer Plattform
Mit Staffomatic verwalten Arztpraxen Dienstpläne, Urlaubsanträge und die gesamte Zeiterfassung in einem einzigen System. Die direkte Verknüpfung von geplantem Soll (Dienstplan) und tatsächlich geleisteter Ist-Zeit (Stempeluhr) liefert jederzeit eine präzise Überstundenübersicht, ohne manuellen Rechenaufwand und ohne Medienbrüche.
Ist die Zeiterfassung in Arztpraxen wirklich gesetzlich vorgeschrieben?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) festgestellt, dass alle Arbeitgeber in Deutschland bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße und erfordert kein neues Gesetz. Zusätzlich verpflichtet §16 Abs. 2 ArbZG schon seit 1994 zur Aufzeichnung von Überstunden und Sonn-/Feiertagsarbeit. Arztpraxen sind davon nicht ausgenommen.
Was muss bei der Arbeitszeiterfassung in der Praxis aufgezeichnet werden?
Dokumentiert werden müssen Beginn, Ende und Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit jeder einzelnen Mitarbeiterin und jedes einzelnen Mitarbeiters. Empfohlen wird zudem die Aufzeichnung der Pausenzeiten, da diese im Kontext der Mindestpausenregelungen nach §4 ArbZG relevant sein können. Sonn- und Feiertagsarbeit sollte gesondert ausgewiesen werden. Alle Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden und für Behörden und Gerichte zugänglich sein.
Welche Datenschutzanforderungen gelten für die digitale Zeiterfassung in der Arztpraxis?
Bei der Nutzung digitaler Zeiterfassungssysteme werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Praxis muss mit dem Softwareanbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO schließen, sicherstellen, dass die Daten in der EU gespeichert werden, und die Verarbeitung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO dokumentieren. Mitarbeitende sind nach Art. 13 DSGVO über Art, Zweck und Umfang der Datenverarbeitung zu informieren. Seriöse Anbieter stellen hierfür standardisierte Unterlagen bereit.
Was kostet eine digitale Zeiterfassung für eine kleine Arztpraxis?
Die laufenden Kosten für App-basierte Zeiterfassungslösungen sind überschaubar. Je nach Anbieter und Funktionsumfang liegen die monatlichen Gebühren für eine Praxis mit zehn Mitarbeitenden typischerweise zwischen 30 und 80 Euro. Dem gegenüber stehen die Risiken fehlender Zeiterfassung: Bußgelder von bis zu 15.000 Euro je Verstoß und mögliche Kosten aus Überstundenklagen inklusive Anwalt, Gericht und Nachzahlung. Die Investition in ein funktionierendes System amortisiert sich bereits bei einem einzigen vermiedenen Streitfall vollständig.
Gibt es Ausnahmen von der Zeiterfassungspflicht für Praxismanager oder leitende MFAs?
Das ArbZG sieht in §18 Ausnahmen für leitende Angestellte vor, also Personen, die eigenverantwortlich Mitarbeitende einstellen oder entlassen können und weitreichende unternehmerische Entscheidungen treffen. In der typischen Arztpraxis trifft diese Definition auf Praxismanager oder leitende MFAs in der Regel nicht zu, da diese trotz ihrer gehobenen Funktion weisungsgebunden arbeiten und keine eigenständige Personalhoheit besitzen. Im Zweifelsfall sollte diese Frage mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geklärt werden, bevor eine Ausnahme in Anspruch genommen wird.
Die Zeiterfassung in Arztpraxen ist seit dem BAG-Urteil 2022 eindeutig Pflicht, und die rechtlichen sowie operativen Risiken einer fehlenden oder lückenhaften Aufzeichnung sind real und greifbar. Bußgelder von bis zu 15.000 Euro je Verstoß, eine ungünstige Beweisposition bei Überstundenklagen und unnötiger Verwaltungsaufwand bei der Lohnvorbereitung sind Konsequenzen, die sich mit einem modernen Zeiterfassungssystem zuverlässig und mit vertretbarem Aufwand vermeiden lassen. Für Arztpraxen bietet die digitale Lösung den größten Nutzen: Sie ist rechtssicher, zeitsparend und schafft die Transparenz, die Mitarbeitende zurecht erwarten. Wer bisher auf Papierlisten oder Excel gesetzt hat, sollte den Wechsel nicht weiter aufschieben. Die Einführung ist einfacher, als viele erwarten, und die Vorteile sind vom ersten Monat an spürbar.
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