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Ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln: Auf dem Weg zur Arbeit können Unfälle passieren. Doch nicht jeder Unfall auf dem Weg zählt automatisch als Wegeunfall. In diesem Beitrag erfährst du die Wegeunfall Definition, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wann kein Wegeunfall vorliegt und was im Fall eines Wegeunfalls zu tun ist.

 

Wegeunfall Definition: Was ist ein Wegeunfall?

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause passiert. Also zum Beispiel: Du steigst morgens aufs Fahrrad, bist unterwegs zu deinem Job und wirst plötzlich von einem Auto erfasst. Oder du rutschst auf dem Gehweg vor deiner Haustür aus, bevor du überhaupt im Büro angekommen bist. Bei diesen Beispielen handelt es sich um sogenannte Wegeunfälle.

Die Wegeunfall Definition laut Gesetz ist da ziemlich klar: Ein Wegeunfall liegt vor, wenn Du auf einem unmittelbaren Weg zwischen deiner Wohnung und deiner Arbeitsstelle verunglückst – und dieser Weg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch für Azubis, Werkstudierende oder Menschen, die einen Minijob ausüben.

💡 Wichtig zu wissen: Nicht nur klassische Bürozeiten oder der 9-to-5-Job sind abgesichert – auch Schichtarbeitende, Außendienstler*innen oder Pflegekräfte profitieren von diesem Schutz. Egal ob zu Fuß, mit dem E-Scooter oder in der Bahn: Der Weg zählt.

 

Rechtliche Voraussetzungen für einen Wegeunfall

Damit ein Unfall als Wegeunfall anerkannt wird, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Geregelt ist das im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – genauer gesagt im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese schützt nicht nur bei Arbeitsunfällen direkt am Arbeitsplatz, sondern auch bei sogenannten Wegeunfällen, also Unfällen auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte.

Die Voraussetzungen im Überblick:

Damit ein Unfall auf dem Arbeitsweg rechtlich als Wegeunfall gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der Weg muss im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
    Das bedeutet: Der oder die Versicherte war auf dem Weg zur ersten Arbeitsstätte oder auf dem Heimweg von dort. Auch Wege zu auswärtigen Einsatzorten, etwa bei Außendienst, sind grundsätzlich mitversichert.

  2. Der Weg muss ein „versicherter Weg“ sein.
    Ein versicherter Weg ist der unmittelbare und übliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle – unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch Wege mit dem Fahrrad, E-Scooter, Motorrad, Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln sind geschützt.

  3. Die Tätigkeit darf nicht aus rein privaten Gründen unterbrochen werden.
    Wird der Arbeitsweg für private Erledigungen (z. B. Einkaufen, Tanken, Abholen von Freund*innen) unterbrochen oder verlängert, besteht in dieser Zeit in der Regel kein Versicherungsschutz. Erst mit der Wiederaufnahme des direkten Arbeitswegs greift der Versicherungsschutz wieder.

  4. Die versicherte Person muss unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
    Das ist in der Regel bei Angestellten, Auszubildenden, Praktikant*innen oder bestimmten ehrenamtlich Tätigen der Fall.

Was sagt die Rechtssprechung?

Ob ein Unfall als Wegeunfall anerkannt wird, entscheidet im Einzelfall die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Oft sind Details entscheidend: War der Umweg wirklich notwendig? Wurde der Weg nur kurz verlassen? In Zweifelsfällen kommt es auf den genauen Ablauf an – und auf gute Dokumentation.

 

Was zählt als Arbeitsweg?

Der Begriff Weg im Zusammenhang mit einem Wegeunfall ist rechtlich genau definiert. Entscheidend ist: Der Weg muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen – also mit dem Arbeitsverhältnis.

Diese Wege sind versichert:

  • Direkter Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
    Der klassische Arbeitsweg – egal ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder Bus – ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

  • Fahrten zu einer auswärtigen Einsatzstelle
    Wer nicht in einem festen Büro arbeitet, sondern z. B. im Außendienst oder auf Baustellen unterwegs ist, ist auch auf dem Weg zu diesen Orten versichert.

  • Weg zur Berufsschule oder zu Fortbildungen
    Bei Auszubildenden und Mitarbeitenden, die verpflichtende Weiterbildungen besuchen, greift ebenfalls der Versicherungsschutz.

  • Notwendige Umwege
    In bestimmten Fällen sind auch Umwege versichert – z. B.:

    • Wenn du dein Kind auf dem Weg zur Arbeit in die Kita bringst

    • Wenn du Fahrgemeinschaften bildest

    • Wenn eine Straße gesperrt ist und du ausweichen musst

  • Zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelegene Haltestellen oder Parkplätze
    Auch der Weg vom Auto zum Bürogebäude oder von der U-Bahn zum Arbeitsplatz zählt dazu – solange er dem Arbeitsweg zuzuordnen ist.

 


Was ist kein Wegeunfall?

Nicht jeder Unfall auf dem Weg zur Arbeit erfüllt automatisch die Kriterien für einen Wegeunfall. Entscheidend ist, ob der Weg tatsächlich noch im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht – oder ob er aus privaten Gründen unterbrochen oder verändert wurde.

Diese Situationen gelten nicht als Wegeunfall:

  • Private Erledigungen während des Arbeitswegs
    Wer auf dem Weg zur Arbeit noch schnell einkaufen geht oder einen Abstecher zur Post macht, unterbricht den versicherten Weg. In dieser Zeit besteht in der Regel kein Versicherungsschutz.

  • Kaffee- oder Frühstücksstopp
    Ein kurzer Halt am Bäcker oder im Café auf dem Weg zur Arbeit führt zum Verlust des Versicherungsschutzes – zumindest für die Dauer der Unterbrechung.

  • Deutliche Umwege aus privaten Gründen
    Wenn der Weg zur Arbeit stark verlängert wird – z. B. um jemanden privat zu besuchen – gilt dieser Abschnitt nicht mehr als versichert.

  • Unfälle im privaten Wohnbereich
    Stürzt Du etwa in Deiner Wohnung oder auf der Treppe innerhalb des Hauses, bevor Du das Gebäude verlässt, handelt es sich in der Regel nicht um einen Wegeunfall.

💡 Wichtig zu wissen:
Eine kurze Unterbrechung oder Verzögerung (z. B. ein Stau oder das Warten an einer Ampel) beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht – solange der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht.

 

Wegeunfall: Pflichten des Arbeitnehmers & Arbeitgebers 

Ein Wegeunfall ist mit einigen organisatorischen und rechtlichen Schritten verbunden. Sowohl die verunfallte Person als auch der Arbeitgeber haben in diesem Fall klare Pflichten – insbesondere gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was müssen Mitarbeitende tun?

  1. Unfall sofort melden
    Der Unfall sollte dem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitgeteilt werden – am besten schriftlich und mit möglichst genauen Angaben (Zeitpunkt, Ort, Hergang, Zeugen).

  2. Durchgangsärzt*in aufsuchen
    Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist der Gang zu einem speziellen Durchgangsarzt bzw. einer Durchgangsärztin (D-Arzt/D-Ärztin) verpflichtend. Nur so kann der Unfall offiziell dokumentiert und anerkannt werden.

Was müssen Arbeitgeber tun?

  1. Unfallanzeige bei der Unfallversicherung
    Arbeitgeber sind verpflichtet, den Wegeunfall innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden – sofern der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod führt.

  2. Unfall dokumentieren
    Der Hergang des Unfalls sollte intern nachvollziehbar festgehalten werden – vor allem im Hinblick auf eventuelle Rückfragen seitens der Versicherung.

  3. Unterstützung bei der Kommunikation mit der BG/UK
    Arbeitgeber sollten die verunfallte Person unterstützen, z. B. beim Ausfüllen von Formularen oder der Weiterleitung medizinischer Unterlagen.

  4. Gefährdungsbeurteilung prüfen (optional)
    Falls es Hinweise darauf gibt, dass der Unfall mit betriebsbedingten Faktoren zusammenhängt (z. B. mangelhafte Parkplatzbeleuchtung auf dem Firmengelände), kann eine erneute Gefährdungsbeurteilung sinnvoll sein.

 

Welche Leistungen gibt es nach einem Wegeunfall?

Wird ein Unfall als Wegeunfall anerkannt, profitieren verunfallte Personen von einem umfangreichen Leistungspaket der gesetzlichen Unfallversicherung. Ziel dieser Leistungen ist es, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Unfalls möglichst abzufedern – und die Arbeitsfähigkeit schnellstmöglich wiederherzustellen.

Diese Leistungen stehen dir nach einem Wegeunfall zu:

  1. Medizinische Behandlung
    Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt alle notwendigen ärztlichen Behandlungen, Operationen, Medikamente, Reha-Maßnahmen und – wenn nötig – auch Therapien. Dabei erfolgt die Erstbehandlung durch einen sogenannten Durchgangsarzt, der speziell für Arbeits- und Wegeunfälle qualifiziert ist.

  2. Verletztengeld
    Wenn Du aufgrund des Wegeunfalls arbeitsunfähig wirst, erhältst du Verletztengeld – das ersetzt in der Regel das Einkommen ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Es beträgt 70 % des Brutto- bzw. maximal 90 % des Nettogehalts und wird von der Krankenkasse im Auftrag der Unfallversicherung gezahlt.

  3. Berufliche Wiedereingliederung (Reha-Management)
    Ziel der Unfallversicherung ist es, Dich schnell und nachhaltig wieder ins Berufsleben zurückzuführen. Dazu gehören Maßnahmen wie betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Anpassungen am Arbeitsplatz oder Umschulungen, wenn du deinen ursprünglichen Job nicht mehr ausüben kannst.

  4. Finanzielle Entschädigung bei bleibenden Schäden
    Wenn durch den Wegeunfall eine dauerhafte Beeinträchtigung zurückbleibt (z. B. eine körperliche Einschränkung), kann die Unfallversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zahlen.

  5. Leistungen für Hinterbliebene
    Sollte ein Wegeunfall tödlich enden, erhalten die Hinterbliebenen – z. B. Ehepartner*innen oder Kinder – finanzielle Leistungen, darunter Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten und Sterbegeld.

 

 

 

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