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Während der Arbeitszeit kurz zum Arzt? Geht das eigentlich? Und was passiert, wenn ich morgens 5 Minuten zu spät dran bin? Bei vielen Fragen rund ums Thema Arbeitsbeginn und Arbeitszeit herrscht bei Arbeitnehmenden Unklarheit. Aber keine Sorge! In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen wie “Gehört Umziehen zur Arbeitszeit?” und “Arbeitsweg als Arbeitszeit?” und decken dabei auch den einen oder anderen Mythos auf.

1. Gehört Umziehen zur Arbeitszeit?

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Dienstkleidung gehört in vielen Berufen dazu – sei es in der Pflege, bei der Feuerwehr, in der Produktion oder auf dem Bau. Und das bedeutet: Irgendwann zwischen Arbeitsweg und Arbeitsbeginn müssen sich die Beschäftigten umziehen. Aber gehört Umziehen zur Arbeitszeit? Die Antwort ist: Es kommt drauf an.

An sich gilt das An- und Ausziehen von Kleidung nämlich als Privatsache und wird damit erstmal nicht als bezahlte Arbeitszeit gewertet. Der Arbeitsbeginn startet dann erst mit der eigentliche Tätigkeit. Anders stellt es sich jedoch dar, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung vorschreibt und wenn das private Tragen der Dienstkleidung ausgeschlossen ist. Ist diese Kombi erfüllt, dann gehört Umziehen zur Arbeitszeit und wird entsprechend genauso entlohnt.

Zusammengefasst gilt Umziehen also als Arbeitszeit, wenn:

  • der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung ausdrücklich vorschreibt
  • die Dienstkleidung nicht privat getragen wird bzw. werden kann

Doch was, wenn der Arbeitgeber keine konkreten Anweisungen gibt und auch im Arbeits- oder Tarifvertrag die Frage, ob Umziehen als Arbeitszeit gilt, nicht geregelt wurde? Hier kommt es dann auf den Einzelfall an. So gibt es immer wieder Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die mal zugunsten der Arbeitnehmenden, mal zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Arbeitnehmende können beispielsweise nicht dazu verpflichtet werden, eine besonders auffällige Arbeitskleidung bereits zuhause anzuziehen, so zum Beispiel Warnschutzkleidung. In einem solchen Fall zählt das Umziehen also auch ohne konkrete Anweisung des Arbeitgebers zur bezahlten Arbeitszeit.

💡 Übrigens: Wenn wegen des vorgeschriebenen Umziehens Wege innerhalb des Betriebs zu nehmen sind, die Umkleiden beispielsweise auf einer anderen Etage liegen, gelten diese Wegezeiten auch als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

 

2. Arztbesuch während der Arbeitszeit – ist das erlaubt?

doctor colorful illustration

Job und Privatleben in Einklang zu bringen, kann ganz schön herausfordernd sein. Und nicht selten liegt der Arzttermin, auf den man wochenlang warten musste, mitten am Tag. Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit aber erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Ein Arztbesuch ist Privatsache und hat damit außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, bei denen während eines Arztbesuches trotzdem das Entgelt weitergezahlt wird :

  • Bei akuter Krankheit ist der Arztbesuch während der Arbeitszeit erlaubt. Darunter zählen beispielsweise auch akute Zahnschmerzen.
  • Bei speziellen Untersuchungen wie z.B. MRT oder Blutabnahme, die nur zu bestimmten Zeiten angeboten werden, ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ebenfalls zulässig.
  • Genauso verhält es sich, wenn die Sprechzeiten eines Arztes ausschließlich innerhalb der Arbeitszeiten liegen. Vorgesetzte können nämlich nicht verlangen, dass Arbeitnehmende den Arzt wechseln.
  • Auch während Schwangerschaft und Mutterschaft sind Arztbesuche während der Arbeitszeit möglich: Laut Mutterschutzgesetz müssen Frauen für Untersuchungen rund um eine Schwangerschaft freigestellt werden, solange diese von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. 

Aber Vorsicht: Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen erhalten häufig spezielle Regelungen, die diese Ansprüche einschränken können.

Auch beim Thema Gleitzeit sieht es etwas anders aus. Denn mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass Beschäftigte mit Gleitzeitregelung in der Lage sind, ihre Arztbesuche außerhalb der Kernarbeitszeit wahrzunehmen.

💡 Grundsätzlich empfiehlt es sich, Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit zu legen und bei medizinischen Notfällen unbedingt den oder die Vorgesetzten zu informieren.

 

3. Gilt der Arbeitsweg als Arbeitszeit?

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Kurz und knapp: Nein, in der Regel gilt der Arbeitsweg nicht als bezahlte Arbeitszeit. Die Arbeitszeit umfasst tatsächlich nur die Zeit, in der die beruflichen Aufgaben erfüllt werden. Somit gilt diese sogenannte Wegezeit auch arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeitszeit.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber angeordnet hat, dass während der Wegezeit Arbeitsaufgaben erledigt werden sollen, beispielsweise die Vorbereitung eines Termins. In dem Fall ist der Arbeitsweg Arbeitszeit.

Wie so oft gibt es auch bei der Frage nach der Wegezeit Arbeitszeit Ausnahmefälle, die von Gerichten geprüft und entschieden werden. Ein Beispiel: Bei Mitarbeitenden im Außendienst wird der Arbeitsweg als Arbeitszeit gezählt, wenn diese mit einem Dienstwagen zu Beginn des Arbeitstages von ihrem Wohnort direkt zum ersten Kunden fahren und am Ende des Tages vom letzten Kunden direkt nach Hause zurückkehren. Das EuGH entschied, dass die Fahrten zu den vom Arbeitgeber bestimmten Kunden ein notwendiges Mittel seien, damit die Arbeitnehmenden bei den Kunden ihre Arbeitsaufgabe erfüllen können.

 

4. Ab wann ist man zu spät auf der Arbeit?

Rennende Frau Illustration

Sind 5 Minuten Verspätung noch im Rahmen? Ab wann ist man eigentlich zu spät auf der Arbeit? Zeit, ein für allemal mit Gerüchten und Meinungen rund um diese Frage aufzuräumen. Denn eigentlich ist es ganz leicht: Es hängt von den individuellen vertraglichen und betrieblichen Regelungen ab.

Mit Ausnahme von Gleitzeit-Modellen ist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag in der Regel ein fester Arbeitsbeginn angegeben. Ist darin nichts geregelt, wird der Arbeitgeber eine Weisung ausgesprochen haben, wann Mitarbeitende im Büro erscheinen sollen.

Immer wieder hört man, dass eine Verspätung von bis zu fünf Minuten kein Problem darstelle. Auch wenn es stimmt, dass viele Arbeitgeber Toleranzzeiten von 5-10 Minuten Verspätung gewähren, sind sie dazu nicht verpflichtet. Rechtlich gesehen ist der Arbeitnehmer in so einem Fall also zu spät auf der Arbeit – was Konsequenzen haben könnte.

Natürlich gibt es Situationen, in denen Beschäftigte keine Schuld für ihre Verspätung tragen, zum Beispiel wenn sie einen Unfall hatten oder selbst Erste Hilfe leisten mussten. Hingegen zählen Ereignisse wie Bahnstreik oder ÖPNV-Einschränkungen durch Glatteis oder Schnee nicht dazu. Arbeitnehmende müssen auch in solchen Situationen pünktlich bei der Arbeit erscheinen, da das sogenannte Wegerisiko bei ihnen liegt.

💡 Auch wenn man mal zu spät auf der Arbeit ist: Gekündigt werden kann man nicht ohne weiteres. Unpünktlichkeit gilt nicht als schwerer Verstoß. Eine Abmahnung ist aber durchaus möglich, auch wenn hier die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss. Wer also 10 Jahre immer pünktlich erschienen ist und dann einmal zu spät kommt, hat nichts zu befürchten.

 

5. Essen während der Arbeitszeit – was gilt?

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Zunächst einmal die gute Nachricht: Essen und Trinken am Arbeitsplatz sind grundsätzlich erlaubt, es existiert keine generelle Regel dazu. Allerdings: Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber ein Verbot zum Essen während der Arbeitszeit aussprechen.

Arbeitgeber dürfen kein generelles Essverbot in den Pausen aussprechen, allerdings können Sie festlegen, dass nicht am Arbeitsplatz gegessen werden darf. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn

  • es am Arbeitsplatz Kundenverkehr gibt.
  • Hygienevorschriften am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, z. B. in Laboren oder Produktionsstätten
  • es einen gesonderten Pausenraum für die Mitarbeitenden gibt.

Wichtig ist hierbei aber, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat und solch einem Verbot zustimmen muss.

💡 Also Achtung: Wer trotz Verbot am Arbeitsplatz isst, kann dafür abgemahnt werden. Es empfiehlt sich also, klare Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen.

 

6. Schlafen während der Arbeitszeit – ein Kündigungsgrund?

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Das sollte niemanden überraschen: In den meisten Arbeitsverhältnissen ist das Schlafen während der Arbeitszeit nicht gestattet, weil es eine Verletzung der Arbeitsleistungspflicht darstellt. Arbeitnehmende sind verpflichtet, während der Arbeitszeit ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

Wer das nicht tut, dem droht die Abmahnung. Und wer trotz Verwarnung regelmäßig am Arbeitsplatz einschläft, und damit vielleicht sogar eine Gefährdung für sich und andere darstellt, muss sogar mit einer Kündigung rechnen.

Tatsächlich gibt es aber auch beim Thema Schlafen während der Arbeitszeit Ausnahmen:

  • Bei Berufen mit Nacht- oder Bereitschaftsdiensten (z. B. Feuerwehr, Krankenhauspersonal, Sicherheitsdienste) ist es oft erlaubt, während ruhiger Phasen zu schlafen. Dies muss aber ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt sein.
  • Falls eine medizinische Notwendigkeit vorliegt (z. B. bei Schlafstörungen oder chronischen Erkrankungen), kann es eine Ausnahmeregelung für Arbeitnehmende geben. In solchen Fällen sollte mit dem Arbeitgeber eine Lösung gefunden werden.

 

 

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