Die Kategorie Vergütung Rufbereitschaft wirft immer wieder Fragen auf, welche wir dir im folgenden Blog gerne beantworten möchten. Es gibt bei dieser Thematik tatsächlich mehr zu beachten, als du eventuell denkst. Bei dieser Thematik sind beispielsweise rechtliche Vorgaben zu beachten, welche man nicht außer Acht lassen darf. Eine pauschale und einfache Beantwortung diverser Fragen ist nicht möglich, da viele Situationen sich individuell gestalten.
Der Grund hierfür ist, dass es sich bei der Rufbereitschaft um ein außerordentlich umfassendes Thema handelt. Verschiedene Vergütungsmöglichkeiten, die durch die verschiedenen bestehenden Arbeitszeitmodelle, Arbeitsverträge und Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen bestehen, können nicht einfach und kurz beantwortet werden.
Die Rufbereitschaft und ihre Vergütung kurz erklärt
In erster Linie ist hierzu festzuhalten, dass eine Rufbereitschaft fast immer zur Ruhezeit gezählt wird und nicht bezahlt wird oder werden muss. Eine Rufbereitschaft Vergütung erfolgt erst nach einem erfolgten Einsatz während der Rufbereitschaft. Das bedeutet, dass, sobald eine Verständigung bei den betroffenen Arbeitnehmer:innen einlangt, die Tätigkeit aufgenommen werden muss. Nun beginnt die Zeit, welche vergütet wird.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Rufbereitschaft sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, welcher genau genommen länger als 12 Stunden beträgt. In diesem Fall werden 12,5 % der jeweiligen Vergütung angerechnet.
Zu der berechnenden Zeit zählt auch der Weg zum Einsatzort. In der Regel sollte die Fahrt zum Einsatzort nicht länger als maximal 30 Minuten dauern. Der Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft darf also von den jeweiligen Arbeitnehmer:innen frei gewählt werden. Jedoch muss die Erreichbarkeit des Arbeitsortes in kürzester Zeit unbedingt beachtet werden. Entfällt bei einer Rufbereitschaft der Einsatz, gilt diese Rufbereitschaft als Ruhezeit und muss nicht abgegolten werden.
Gibt es für die Rufbereitschaft pauschale Vergütung?
Einige Unternehmen bieten ihren Mitarbeiter:innen eine pauschale Vergütung für die Rufbereitschaft an. Dies steigert die Mitarbeiterzufriedenheit und gewährleistet die Bereitschaft zur Rufbereitschaft unter den Mitarbeiter:innen. Bei den Rufbereitschaften über 12 Stunden ergibt sich in der Kategorie Rufbereitschaft pauschale Vergütung die oben erwähnte Pauschale von 12,5 % des jeweiligen Lohnes.
Wie wird die Vergütung bei Rufbereitschaft geregelt?
Wird eine Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag festgesetzt, ist im Normalfall auch die Kategorie Rufbereitschaft Vergütung genau beschrieben und verankert. Somit kann klar gesagt werden, dass sich die Rufbereitschaft Vergütung immer nach dem gültigen Arbeits- oder Tarifvertrag richtet. In vielen Fällen erhalten die Arbeitnehmer:innen aus oben genannten Gründen eine pauschale Vergütung für die Ruhezeit.
Kommt es zu einem Einsatz, müssen die Arbeitgeber:innen diese zusätzlich geleistete Tätigkeit selbstverständlich ebenfalls vergüten. Kommt es zu dem Fall, dass die Rufbereitschaft an einem Wochenende, nachts oder an einem Feiertag durchgeführt wird, werden zusätzlich die entsprechenden Zuschläge fällig. Sonn- und Feiertagszuschläge beispielsweise. Lies auch unsere interessanten Beiträge zu Nachtarbeit oder zu Sonn- und Feiertagszuschlägen.
Es gilt hierbei jedoch zu beachten, dass die Vergütung der Rufbereitschaft keine verbindliche Grundlage in der Bezahlung findet. Dadurch steht es dem Arbeitgeber frei, ob er eine Vergütung für die Rufbereitschaft bietet. Formell gesehen bleibt die Rufbereitschaft eine unvergütete Ruhezeit des Arbeitnehmers.
Angestellte im öffentlichen Dienst sind durch eine gesetzliche Regelung im Bereich Rufbereitschaft geregelt. In den verschiedenen Modellen der Arbeits- und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes befinden sich Regelungen, die die verschiedenen Arbeitgeber:innen exakt informieren und allgemein gültig sind. Vor allem im öffentlichen Dienst ist die Rufbereitschaft Vergütung durch Pauschalzahlungen festgelegt. Die Rufbereitschaft TVöD ist hierbei ein besonderer Fall mit eigener Regelung. Im Bereich TVöD gibt es mehrere pauschal orientierte Regelungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
So gilt zum Beispiel für eine Arbeitszeit von unter 12 Stunden eine pauschale Vergütung von 12,5 % des Stundenlohnes. Über 12 Stunden wird der Prozentsatz von Montag bis Freitag verdoppelt. Für Samstage, Sonntage und Feiertage hingegen wird um den vierfachen Prozentsatz erhöht. In der TVöD findet sich unter Paragraph 8 Abs. 3 die Grundlage der Berechnung der zu vergütenden Arbeitsstunden. Ein weiterer Faktor für die Berechnung ist selbstverständlich die Entgeltgruppe, in die betreffende Arbeitnehmer:innen eingestuft wurden.
Selbstverständlich gibt es auch noch die Möglichkeit des Zeitausgleichs anstatt einer finanziellen Vergütung.
Die Bezahlung der Rufbereitschaft
Die während der Rufbereitschaft geleistete Tätigkeit oder Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber vergütet werden. Einen bestimmten Betrag kann man an dieser Stelle nicht nennen, da sich die Bezahlung nach den jeweiligen Stundensätzen der Arbeitnehmer:innen richtet.
Grundsätzlich gilt rund um die Kategorie Rufbereitschaft Vergütung Folgendes:
Der Stundenlohn:
Für während der Rufbereitschaft durchgeführte Tätigkeiten erhalten Arbeitnehmer den vertraglich festgesetzten Stundenlohn. Das bedeutet, sie werden so vergütet wie normalerweise auch. Kommt es durch die Rufbereitschaft zur Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit, hat der Arbeitnehmer ein Recht auf die gesetzlichen Zuschläge. Hier gilt zu beachten, dass diese einkommensteuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz sind.
Rufbereitschaft Vergütung Pauschale:
Eine große Anzahl an Unternehmen bietet die Kategorie Rufbereitschaft pauschale Vergütung für Mitarbeitende an. Diese pauschale Zahlung ist unabhängig von der Arbeitszeit und richtet sich nach dem Stundenlohn.
Weiteres zur Vergütung und zur Rufbereitschaft
Arbeitnehmer:innen sind, um eine Rufbereitschaft Vergütung zu erhalten, verpflichtet dem Arbeitgeber die Anzahl der geleisteten Stunden während dieser Bereitschaft bekannt zu geben. Verrichten ein Arbeitnehmer:innen während der normalen Arbeitswoche durch Rufbereitschaft mehr als die vorgeschriebenen Wochenstunden, werden diese Stunden als Überstunden gezählt. Natürlich werden diese dann auch entsprechend vergütet oder es wird ein Freizeitausgleich angeboten.
Ist die Rufbereitschaft steuerfrei?
Die Vergütung, welche innerhalb der Rufbereitschaft gezahlt wird, ist nicht steuerfrei. In der Regel sind jedoch entsprechend gezahlte Zuschläge, welche innerhalb der Rufbereitschaften gezahlt werden steuerfrei. Selbstverständlich gilt es an dieser Stelle jeweils die individuelle Situation zu betrachten. Das EStG (das Einkommenssteuergesetz) regelt im Paragraphen 3 b die Versteuerungen von Zuschlägen. Diese dürfen nach den jeweiligen Regelungen bestimmte Prozentsätze nicht übersteigen.
Fazit
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Kategorie Rufbereitschaft Bezahlung formell außerordentlich gut geregelt ist. So finden sich genaue Regelungen im Arbeitszeitgesetz, aus denen sich dann die Bezahlung ergibt. Das Arbeitszeitgesetz regelt zum Beispiel in Paragraph 5 Absatz Nummer 3 die Vorgaben für die Rufbereitschaft und die Ruhezeiten für Arbeitnehmer:innen.
Im Arbeitszeitgesetz sind außerdem die Ausnahmeregelungen für Arbeitnehmer:innen in Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern, für die Bereiche Pflege und Betreuung von Personen und einige Berufsbereiche mehr festgeschrieben. In diesen Bereichen kommt es durch die Rufbereitschaft immer wieder vor, dass die vorgeschriebenen Ruhezeiten verkürzt werden müssen. Ebenfalls geregelt sind die Vergütung Rufbereitschaft und die gesetzlichen Vorschriften für einen eventuellen Zeitausgleich.