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Feiertage Stunden Berechnen

 

Für die Mitarbeiter:innen der Personalabteilung, der Lohnbuchhaltung und auch für Arbeitnehmer:innen stellt sich immer wieder die Frage, wie gesetzliche Feiertage bei der Entgeltberechnung behandelt werden. Wann werden gesetzliche Feiertag Stunden berechnet und wann handelt es sich um einen unbezahlten Tag? Verpasse deiner HR-Abteilung ein Upgrade, indem du unsere intelligenten Schnittstellen und Funktionen nutzt. Verbinde einfach das Arbeitszeitkonto mit der Lohnabrechnung oder nutze unsere Zeiterfassung für mehr Genauigkeit im Arbeitsalltag.

 

Feiertage an sich spielen für Arbeitnehmer:innen eine äußerst wichtige Rolle im Arbeitsleben. Betrachtet man ein Kalenderjahr, so ist ein halber Monat dieses Jahres durch gesetzliche Feiertage belegt. Doch wie kann man für Feiertage Stunden berechnen?

 

Wie Feiertage vergütet werden, was eine Erkrankung an einem Feiertag auslöst und wie mit den Zuschlägen umgegangen wird im folgenden Beitrag. 

 

Wie werden die gesetzlichen Feiertage in Deutschland rechtlich geregelt?

In Deutschland variieren die gesetzlichen Feiertage je nach Bundesland und sind dementsprechend nicht überall gleich. Die Art der Feiertage und auch ihre Anzahl schwanken also regional.

 

Die Bundesländer mit den meisten gesetzlichen Feiertagen sind Bayern, das Saarland und Baden-Württemberg. In den anderen Bundesländern gibt es weniger Feiertage. Arbeitnehmer:innen in diesen Bundesländern stehen pro Jahr 12 gesetzliche Feiertage zu. In den restlichen Bundesländern können Arbeitnehmer:innen nur 10 gesetzliche Feiertage pro Jahr genießen. 

 

Bundesweite gesetzliche Feiertage sind

Es gibt natürlich auch einige Feiertage, welche bundesweit, also in ganz Deutschland gelten.

 

Diese neun Tage sind deutschlandweit festgelegt:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Tag der Arbeit am 1. Mai
  • Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober
  • die ersten beiden Weihnachtsfeiertage am 25. und 26. Dezember

 

Die gesetzlichen Feiertage beruhen auf den jeweils verankerten Gesetzen für Feiertage der einzelnen Bundesländer. Diese haben in diesem Bereich das Recht der Gesetzgebung. Ein Beispiel hierzu ist Berlin, sodass das Gesetz der Sonn- und Feiertage aus dem Jahr 1954 im Laufe der Zeit mehrmals angeglichen wurde.

 

Außer den bereits erwähnten Bundesfeiertagen, die für ganz Deutschland gelten, bestehen noch Landesfeiertage. So können die Bundesländer über das Landesfeiertagsgesetz weitere Feiertage festlegen, die gesetzlich nur in diesem Bundesland gelten. 

 

Weitere Feiertage werden durch die Kirche bestimmt. Diese kirchlich geschützten Feiertage werden oft als Brauchtumstage bezeichnet. Hier ist eine Freistellung für Arbeitnehmer:innen mit fortlaufender Entgeltzahlung nicht vorgeschrieben. Einer dieser kirchlichen Feiertage ist zum Beispiel der 24. Dezember, der im Grunde als Arbeitstag gilt. 

 

In der Praxis wird dies individuell durchgesetzt. Einige Branchen schließen die Tore ihrer Unternehmen am 24.12. und andere hingegen handhaben dies individuell. Manchmal gibt es zum Beispiel auch kürzere Arbeitstage. Dies ist insbesondere in kleinen Betrieben zum Alltag geworden.

 

Der Einzelhandel zum Beispiel im Schmuck- und Uhrengeschäft hofft nicht selten auf Last-Minute Käufer:innen. Auch andere Gewerke arbeiten am 24. Dezember. In der Kategorie Feiertage Stunden berechnen ist dementsprechend jeder in dem jeweiligen Bundesland gültige Feiertag gemeint.

 

Wo haben Feiertage ihre Gültigkeit - am Wohn- oder Arbeitsort?

Da viele Menschen in einem benachbarten Bundesland zur Arbeit pendeln, ist die Frage "Wo gilt der Feiertag?” berechtigt. Ob der jeweilige Feiertag für den Wohnort oder den Arbeitsort eines Menschen gilt, ist jedoch einfach zu beantworten, schließlich handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Deswegen gilt an dieser Stelle der Ort der erbrachten Arbeit. Die gesetzliche Regelung sieht hier vor, dass der Arbeitsort maßgeblich für den Feiertag ist. Das bedeutet, dass die jeweilige Gesetzgebung am entsprechenden Arbeitsort gilt.

 

Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen mehrere Standorte aufweist. Befinden sich Standorte zum Beispiel in Bayern und Berlin und es steht ein gesetzlicher Feiertag in Bayern bevor, so haben Mitarbeiter:innen in Bayern frei. Mitarbeiter:innen desselben Unternehmens, die sich am Standort Berlin befinden, müssen arbeiten. Es gilt außerdem der Arbeitsort, also der Standort, an welchem die Arbeitstätigkeit stattfindet und nicht die Hauptfiliale eines Unternehmens.

 

Ist jedoch zum Beispiel ein Mitarbeiter:innen aus Berlin auf Außendienst in Bayern, so hat ihm der Arbeitgeber diesen Feiertag freizugeben. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung so vorgesehen. Die Kolleg:innen in Berlin hingegen müssen an diesem Tag arbeiten. 

 

Interessant zu wissen: Auch bei Homeoffice gilt der Ort, an welchem die Arbeit physisch erbracht wird. Wohnt also ein:e Arbeitnehmer:in in einem Bundesland, in welchem ein Feiertag ist und befindet sich genau an diesem Tag im Homeoffice, gilt der Tag als Feiertag, an welchem nicht gearbeitet werden muss. Dies ist unabhängig davon, wo sich der Standort befindet, an welchem sonst gearbeitet wird.

 

Wie werden Feiertage vergütet?

Für ein Unternehmen stellt ein gesetzlicher Feiertag einen Arbeitsausfall dar. Die Frage, wie dieser Feiertag vergütet wird, ist daher durchaus verständlich, da es sich um verlorene Arbeitszeit handelt.

 

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt in Paragraph 1 Absatz 2 die Entgeltfortzahlung von Arbeitnehmer:innen. Der Begriff Arbeitnehmer:innen steht hier für alle Beschäftigten wie Angestellte, Auszubildende, Arbeiter:innen und Aushilfskräfte. 

 

Paragraph 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt vor, dass Arbeitszeiten, die durch gesetzliche Feiertage ausfallen, von dir als Arbeitgeber:in entlohnt werden müssen. Und zwar in dem Ausmaß, als wäre es ein normaler Arbeitstag.

 

Arbeitnehmer:innen erhalten somit für einen Feiertag denselben Stundenlohn, als wäre es ein normaler Arbeitstag. Das besondere Feiertag Stunden Berechnen entfällt daher und Arbeitnehmer:innen erhalten einfach die gewohnte monatliche Entgeltzahlung. Das monatliche Gehalt wird daher ohne Feiertag-Abzug, oder Zuschlag beim Feiertag Stunden berechnen, ausbezahlt. Den Verlust an Arbeitsstunden kompensiert dementsprechend das Unternehmen. Hierfür bestehen keine Ausnahmen und die Tage müssen normal bezahlt werden.

 

Entgeltfortzahlung am Feiertag, wer hat Anspruch?

Im Grunde genommen hat jede:r Arbeitnehmer:in, der ein aufrechtes Arbeits-oder Ausbildungsverhältnis besteht, Anspruch auf die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Selbstständige oder freiberuflich tätige Mitarbeiter:innen haben hier jedoch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

 

Das Anrecht auf eine Vergütung an Feiertagen ist laut Paragraph 12 Entgeltfortzahlungsgesetz unabdingbar. 

 

Wichtig ist hier zu beachten, dass eventuell vorhandene Passagen, die eine Entgeltfortzahlung an Feiertagen ausschließen, ungültig sind!

 

Überstunden und Zuschläge an Feiertagen

Arbeitnehmer:innen haben an gesetzlichen Feiertagen Anspruch auf normale Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber:innen haben daher an Feiertagen eventuelle Zuschläge oder Überstunden ebenfalls zu berücksichtigen. Arbeitgeber:innen haben diese in voller Höhe an die Arbeitnehmer:innen auszubezahlen, als wäre an diesem Tag gearbeitet worden. 

 

Hingegen müssen weitere Aufwendungen oder Spesen an einem gesetzlichen Feiertag nicht bezahlt werden. Dies jedoch nur dann, wenn diese Zahlungen kein Bestandteil im Arbeitsvertrag sind. 

 

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Wie erfolgt die Feiertagsberechnung bei Erkrankung?

Erkrankt ein:e Arbeitnehmer:in an einem Feiertag, so kommt Paragraph 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes zum Tragen. Die Arbeitgeber:innen haben die Entgeltfortzahlung entsprechend den Regelungen eines Krankheitsfalles bis zu sechs Wochen durchzuführen. Ein Feiertag ist in diesem Fall keine Ausnahme! 

 

Einzige Ausnahme der Entgeltfortzahlung ist ein unentschuldigtes Fernbleiben. Diese Situation ist im Paragraph 2 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Bleibt ein:e Arbeitnehmer:in einen Tag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fern, so hat er oder sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung am Feiertag! Hier erfolgt ein genaues Feiertag Stunden berechnen. 

 

Feiertage in der Urlaubszeit

Arbeitnehmer:innen planen gerne ihren Urlaub, wenn ein gesetzlicher Feiertag in diesen Urlaub fällt. Das ist natürlich nachvollziehbar. Durch diesen Feiertag erhält man in den meisten Fällen einen freien Tag mehr und auf diese Art gefühlt mehr Urlaub am Stück. Es besteht auch die Möglichkeit, sich einen Urlaubstag aufzusparen, da der Feiertag diesen als freien Tag ersetzt. Ist zum Beispiel eine Woche am Meer geplant, kann diese entweder um einen Tag verlängert werden und trotzdem ist nur eine Woche Urlaub beanspruch worden. Andersherum kann auch der geplante Urlaub von einer Woche erfolgen und es wird ein Tag weniger Urlaub in Anspruch genommen. Für den Feiertag wird kein Urlaubstag berechnet. 

 

Dies wäre auch gar nicht rechtens, denn im Bundesurlaubsgesetz (Paragraph 3 in Absatz 2) ist verankert, dass Kalendertage nur dann Werktage sind, wenn es sich nicht um Sonn- oder Feiertage handelt. Da Urlaub nur dann genommen werden muss, wenn es sich um einen Werktag handelt, fallen Feiertage aus dieser Regel heraus.

 

Die Entgeltzahlung richtet sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Die im Entgeltfortzahlungsgesetz festgelegten Regelungen sind in diesem Fall nicht anwendbar. 

 

Stundenlohn und steuerfreie Zuschläge in der Feiertagsberechnung

 

Es gibt keine gesetzliche Regelung, ob Arbeitnehmer:innen einen Zuschlag zur Sonn- und Feiertagsarbeit erhalten oder nicht. Auch die jeweilige Höhe für eine eventuelle Zahlung ist nicht geregelt. Sind im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag jedoch Regelungen diesbezüglich festgehalten, sind diese als verbindlich zu betrachten.

 

Lese mehr zum Thema Zuschläge: 

▶️  Der Sonntagszuschlag und was es darüber zu wissen gibt

▶️  Feiertagszuschläge und was Du darüber wissen musst

▶️  Feiertagszuschläge und Urlaubstage, die Stundenabrechnung in festlichen Zeiten!

 

Das Bundesgericht hat zwar im Jahr 2006 (5 AZR 97/05) festgelegt, dass grundsätzlich Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge haben. Trotzdem können Arbeitsverträge oder Tarifverträge solche Vereinbarungen über Vergünstigungen enthalten.  

 

Als Arbeitgeber:in kannst du durch diese Art der Zuschläge selbstverständlich viel bewirken. Durch die zusätzliche Vergütung steigerst du die Attraktivität der Sonn- oder Feiertagsarbeit erheblich. Auf diese Weise findet sich für diese eher unbeliebten Arbeitszeiten viel einfacher entsprechendes Personal.

 

Der Paragraph 3b Einkommensteuergesetz enthält jedoch eine Regelung für Arbeitnehmer:innen, die Zuschläge an Feiertagen ausbezahlt bekommen. In diesem Paragraphen wird die Steuerfreiheit für Zuschläge an Feiertagen sowie Sonn- und Nachtarbeitszeit geregelt. Das bedeutet, dass diese Praxis nicht unüblich ist.

 

Hier gilt jedoch grundsätzlich, dass ein Stundengrundlohn bis zu 50 Euro absetzbar ist. Zuschläge bleiben steuerfrei, wenn folgende Anteile den Stundengrundlohn nicht überschreiten:

 

  • 125 Prozent, wenn Arbeit an Feiertagen inklusive dem 31.12. ab 14 Uhr geleistet wird
  • 150 Prozent bei Feiertagsarbeit, die besonders ist, wie am 25. und 26. Dezember, am 01. Mai oder am 24.12. ab 14 Uhr geleistet wird

 

Ein Arbeitsverhältnis, welches auf Stundenlohnbasis basiert, wird bei dem Feiertag Stunden Berechnen mit den durchschnittlichen Stunden der Arbeitszeit gerechnet. Dies geschieht aus dem Grund, da die Arbeitnehmer:innen ohne den jeweiligen Feiertag die für sie normale und vertraglich festgesetzte Arbeitszeit erbringen würden.

 

 

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