Zeiterfassung mit Chip: Die Vorteile und Nachteile
Wie funktioniert die Zeiterfassung mit Chip, für wen ist sie geeignet und was ist eigentlich RFID? Hier im Staffomatic Blog nachlesen!

Inhalt
Der ZFA Tarifvertrag legt für Zahnmedizinische Fachangestellte in Deutschland verbindliche Mindeststandards für Urlaubstage, Wochenarbeitszeiten und Kündigungsfristen fest. Für Praxisinhaber, Praxismanager und leitende ZFAs ist das Wissen um diese Regelungen keine abstrakte Pflichtübung, sondern tägliche Praxis: Fehlerhafte Urlaubsberechnungen, falsch angewendete Fristen oder eine unzureichende Zeiterfassung können zu kostspieligen Nachforderungen führen. Gleichzeitig schützt der Tarifvertrag Zahnmedizinische Fachangestellte vor willkürlichen Arbeitsbedingungen und setzt klare Grenzen, die im gegenseitigen Interesse von Praxis und Personal liegen. Dieser Leitfaden erklärt alle wesentlichen Regelungen des ZFA-Tarifvertrags übersichtlich und zeigt, wie Sie als Praxis die Anforderungen im Alltag effizient umsetzen können.
Kein Rechtsrat
Alle Angaben in diesem Artikel basieren auf allgemein zugänglichen Informationen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Tarifverträge können regional abweichen und werden regelmäßig angepasst. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren regionalen Zahnarzt-Verband oder eine arbeitsrechtliche Beratungsstelle.
In diesem Artikel
Der Tarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte wird zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) auf der Arbeitgeberseite und dem Verband Zahnarzthelferinnen Deutschland (vzd) auf Arbeitnehmerseite ausgehandelt. Er legt verbindliche Mindeststandards für Vergütung, Urlaub, Arbeitszeiten, Zuschläge und Kündigungsfristen in tarifgebundenen Zahnarztpraxen fest. Der ZFA-Tarifvertrag ist ein sektoraler Tarifvertrag, der ausschließlich für Zahnarztpraxen und kieferorthopädische Praxen gilt und nicht auf andere medizinische Einrichtungen anwendbar ist.
Nicht jede Zahnarztpraxis in Deutschland ist automatisch an diesen Tarifvertrag gebunden. Tarifbindung entsteht, wenn der Praxisinhaber Mitglied im zuständigen Arbeitgeberverband ist oder wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Tarifvertrag verweist. Fehlt diese Bindung, gelten nur die gesetzlichen Mindeststandards: der gesetzliche Mindestlohn, der Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz sowie die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes. In der Praxis orientieren sich viele Praxisinhaber dennoch freiwillig an tariflichen Regelungen, da diese als faire und praxiserprobte Standards gelten.
Gilt der ZFA-Tarifvertrag in Ihrer Praxis?
Nicht alle Zahnarztpraxen sind automatisch tarifgebunden. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den ZFA-Tarifvertrag verweist oder ob Sie Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband sind. Ohne Tarifbindung gelten nur die gesetzlichen Mindeststandards, nicht aber günstigere tarifliche Regelungen zu Urlaubsgeld oder Überstundenzuschlägen.
Hinzu kommt eine regionale Dimension: Verschiedene Bundesländer verfügen über eigene Zahnarzt-Verbände, die mit dem vzd separate Tarifverträge mit eigenständigen Regelungen abschließen können. Das bedeutet, dass Urlaubsanspruch oder Urlaubsgeld in Bayern anderen Werten folgen können als in Nordrhein-Westfalen oder Berlin. Im Zweifelsfall empfiehlt sich daher immer eine Rückfrage beim zuständigen regionalen Zahnarzt-Verband oder einer arbeitsrechtlichen Beratungsstelle.
Strikt abzugrenzen ist der ZFA-Tarifvertrag vom MFA-Tarifvertrag, der für Medizinische Fachangestellte in Arztpraxen gilt. Beide Berufsbilder haben ähnliche dreijährige Ausbildungsstrukturen und Tätigkeitsschwerpunkte in der Patientenbetreuung, sind aber eigenständige Berufe mit jeweils eigenen Tarifpartnern und unterschiedlichen Detailregelungen. Mehr zu diesem Unterschied lesen Sie in einem der folgenden Abschnitte.
Der ZFA Urlaubsanspruch gehört zu den am häufigsten diskutierten Regelungen im Praxisalltag. Nach dem ZFA-Tarifvertrag haben Zahnmedizinische Fachangestellte Anspruch auf 30 Werktage Urlaub pro Jahr. Da als Werktage in der deutschen Rechtspraxis alle Tage von Montag bis Samstag zählen, ergibt sich bei einer klassischen 5-Tage-Woche folgende Umrechnung: 30 Werktage geteilt durch 6 Werktage pro Woche, multipliziert mit 5 Arbeitstagen, ergibt 25 Arbeitstage.
ZFA Urlaubsanspruch bei 5-Tage-Woche
25 Arbeitstage
entspricht 30 Werktagen, fünf Tage mehr als der gesetzliche Mindesturlaub nach BUrlG
Zum Vergleich: Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt lediglich 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Der tarifliche Anspruch liegt also um eine vollständige Arbeitswoche über dem gesetzlichen Mindest. Das ist ein spürbarer Vorteil für ZFAs und gleichzeitig ein Argument, das im Recruiting qualifizierter Fachkräfte gezielt eingesetzt werden kann.
Neben dem Grundurlaub sehen viele ZFA-Tarifverträge auch ein Urlaubsgeld vor. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen regionalen Tarifvertrag ab, beläuft sich aber typischerweise auf einen Betrag zwischen 50 und 100 Prozent eines Monatsbruttogehalts. Ausgezahlt wird es meist im Frühjahr oder zu Beginn der Haupturlaubssaison, häufig im Mai oder Juni. Für die Jahresbudgetplanung sollten Praxen diesen Betrag frühzeitig einkalkulieren.
Für die praktische Urlaubsplanung hat der großzügige Urlaubsanspruch spürbare Konsequenzen. Bei einer Praxis mit fünf ZFAs summiert sich der Gesamturlaubsanspruch auf 125 Arbeitstage pro Jahr. Diese müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um Engpässe in der Hochsaison oder rund um Feiertage zu vermeiden. Eine gut strukturierte Jahres-Urlaubsplanung ist deshalb essenziell, sowohl für den reibungslosen Praxisbetrieb als auch für die Planungssicherheit aller Mitarbeitenden.
Die reguläre Wochenarbeitszeit für ZFAs beträgt laut Tarifvertrag 40 Stunden, was acht Stunden täglich an fünf Arbeitstagen entspricht. In der Realität sieht der Praxisalltag oft anders aus, da Zahnarztpraxen ihre Öffnungszeiten selten gleichmäßig auf die Wochentage verteilen. Lange Montage und Dienstage können mit einem frühen Feierabend am Freitagnachmittag kombiniert werden, was rechnerisch 40 Stunden ergibt, aber besondere Anforderungen an eine faire und transparente Schichtplanung stellt.
Besonders verbreitet in Zahnarztpraxen sind Arbeitszeitmodelle mit einer ausgedehnten Mittagspause. ZFAs arbeiten dann etwa von 8 bis 12 Uhr morgens, sind in der Mittagspause freigestellt und kehren um 14 oder 15 Uhr zurück, um bis 18 oder 19 Uhr zu arbeiten. Diese geteilten Schichten sind grundsätzlich zulässig, müssen aber klar dokumentiert werden: Nur die tatsächliche Arbeitszeit zählt zur Vergütung. Die Mittagspause ohne Arbeitsbereitschaft ist nicht vergütungspflichtig, sofern dies vertraglich oder tariflich klar geregelt ist.
Für Überstunden sieht der ZFA-Tarifvertrag in der Regel Zuschläge vor. Übliche Regelungen sehen Zuschläge von 25 Prozent für die ersten Mehrarbeitsstunden täglich vor, ab einer bestimmten Grenze steigen diese auf 50 Prozent. Für Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gelten gesonderte Zuschlagssätze. Die genauen Prozentsätze variieren je nach regionalem Tarifvertrag, weshalb Praxen den konkreten Vertragstext prüfen sollten, um keine Nachzahlungsrisiken einzugehen.
Ein bewährtes Modell zur Flexibilisierung der Arbeitszeit ist das Arbeitszeitkonto. Mehrarbeitsstunden werden gesammelt und können zu einem späteren Zeitpunkt als Freizeit abgebaut werden. Das ist für beide Seiten praktisch: Die Praxis kann Stoßzeiten ohne Mehrkosten abfedern, die ZFA erhält mehr Flexibilität bei ihrer Freizeitgestaltung. Voraussetzung ist eine klare vertragliche Regelung und eine lückenlose, tagesaktuelle Zeiterfassung.
Die Kündigungsfristen im ZFA-Tarifvertrag staffeln sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und bieten langjährigen ZFAs damit einen besonderen Schutz. Grundsätzlich folgen sie den Vorgaben des § 622 BGB, können aber tarifvertraglich zugunsten der Arbeitnehmer erweitert werden. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über typische Regelungen:
| Betriebszugehörigkeit | Frist Arbeitgeber | Frist Arbeitnehmer |
|---|---|---|
| Probezeit (bis 6 Monate) | 2 Wochen | 2 Wochen |
| Ab 6 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
Die Fristen auf Arbeitgeberseite werden mit wachsender Betriebszugehörigkeit länger, während die Kündigungsfrist der Arbeitnehmerseite weitgehend konstant bleibt. Das soll langjährige ZFAs schützen, die nach vielen Praxisjahren möglicherweise weniger flexibel auf dem Arbeitsmarkt agieren können. Für die Praxisplanung bedeutet das: Bei der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis mit einer erfahrenen ZFA zu beenden, muss ausreichend Zeit für eine geordnete Übergabe und eine qualifizierte Nachbesetzung eingeplant werden.
Für ZFA-Azubis gelten besondere Kündigungsregeln: Während der Probezeit, die in der Regel drei bis vier Monate dauert, kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen beendet werden. Nach der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nur noch aus wichtigem Grund möglich. Das stellt einen starken rechtlichen Schutz für Auszubildende dar und sollte Praxisinhaber veranlassen, bereits in der Probezeit sorgfältig zu prüfen, ob die Besetzung passt.
Kernunterschied ZFA und MFA
ZFAs und MFAs sind zwei eigenständige Berufsbilder mit getrennten Tarifverträgen und unterschiedlichen Tarifpartnern. Der wichtigste praktische Unterschied im Praxisalltag: ZFAs arbeiten regulär 40 Stunden pro Woche, MFAs nur 38,5 Stunden. Beide Berufe erfordern jeweils eine eigenständige dreijährige Ausbildung und sind nicht wechselseitig anrechenbar.
Der häufigste Irrtum im Praxismanagement besteht darin, ZFA und MFA als praktisch identische Berufsbilder zu behandeln und dieselben Tarifregelungen anzuwenden. Tatsächlich handelt es sich um zwei eigenständige Berufe mit eigenen Ausbildungsordnungen, eigenen Tarifpartnern und eigenen Tarifverträgen. Für Praxen, die sowohl in der Allgemeinmedizin als auch in der Zahnmedizin tätig sind oder Gemeinschaftspraxen mit unterschiedlichen Fachrichtungen betreiben, ist diese Unterscheidung besonders relevant.
| Kriterium | ZFA-Tarifvertrag | MFA-Tarifvertrag |
|---|---|---|
| Einsatzgebiet | Zahnarztpraxen, kieferorthopädische Praxen | Arztpraxen, MVZ, ambulante Einrichtungen |
| Tarifpartner Arbeitgeber | KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) | KBV und regionale Ärzteverbände |
| Tarifpartner Arbeitnehmer | vzd (Verband Zahnarzthelferinnen Deutschland) | VmF (Verband medizinischer Fachberufe e.V.) |
| Wochenarbeitszeit | 40 Stunden | 38,5 Stunden |
| Urlaubsanspruch (5-Tage-Woche) | 25 Arbeitstage (30 Werktage) | 25 Arbeitstage (30 Werktage) |
| Ausbildungsdauer | 3 Jahre | 3 Jahre |
| Kündigungsfrist nach Probezeit | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
Der Unterschied in der Wochenarbeitszeit ist dabei nicht zu unterschätzen: 40 Stunden für ZFAs gegenüber 38,5 Stunden für MFAs bedeuten auf das Jahr gerechnet rund 78 Stunden mehr Arbeitszeit, was fast zwei zusätzlichen Arbeitswochen entspricht. Für die Vergütungsberechnung und die korrekte Überstundendokumentation ist deshalb von Anfang an eine klare Trennung zwischen beiden Vertragstypen notwendig, insbesondere wenn beide Berufsgruppen in derselben Praxis beschäftigt sind.
Für die Dienstplanung in Praxen mit gemischtem Personal bedeutet das: Unterschiedliche Arbeitszeitkontingente müssen sauber voneinander getrennt verwaltet werden. Eine Einheitslösung, die alle Mitarbeitenden mit demselben Wochenstundenkonto führt, produziert zwangsläufig Fehler, die im Streitfall zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt werden können.
Wer in seiner Zahnarztpraxis Zahnmedizinische Fachangestellte ausbildet, übernimmt eine wichtige Funktion für die Nachwuchssicherung des Berufsstands und hat gleichzeitig die Möglichkeit, qualifizierten Nachwuchs frühzeitig an die eigene Praxis zu binden. Die dreijährige Ausbildung zur ZFA endet mit der Abschlussprüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer und berechtigt zur selbstständigen Tätigkeit in Zahnarztpraxen.
Die Ausbildungsvergütung für ZFA-Azubis ist tarifvertraglich geregelt und wird regelmäßig angepasst. Sie steigt mit jedem Ausbildungsjahr und soll die wachsende Berufserfahrung sowie die zunehmende Eigenverantwortung der Auszubildenden widerspiegeln. Die folgende Tabelle zeigt aktuelle Richtwerte für die monatliche Ausbildungsvergütung:
| Ausbildungsjahr | Monatliche Vergütung (Richtwert) | Urlaubsanspruch |
|---|---|---|
| 1. Ausbildungsjahr | ca. 820 Euro brutto | 20 Werktage |
| 2. Ausbildungsjahr | ca. 870 Euro brutto | 21 Werktage |
| 3. Ausbildungsjahr | ca. 940 Euro brutto | 25 Werktage |
Hinweis: Die Vergütungsangaben sind Richtwerte und können je nach regionalem Tarifvertrag abweichen. Prüfen Sie den aktuell gültigen Tarifvertrag Ihres Bundeslandes für verbindliche Beträge.
Die Urlaubsregelung für ZFA-Azubis richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie dem Tarifvertrag und steigt mit jedem Lehrjahr an. Im dritten Ausbildungsjahr sind es bereits 25 Werktage, was nahezu dem späteren vollen tariflichen Anspruch entspricht. Mit erfolgreichem Abschluss und Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt der volle tarifliche Urlaubsanspruch von 30 Werktagen. Im Übergangsjahr ist eine anteilige Berechnung erforderlich, wenn die Übernahme nicht zum Jahresbeginn erfolgt.
Für die Praxisplanung bedeutet das: Azubi-Urlaube sollten bereits zu Jahresbeginn eingeplant werden, damit Berufsschulzeiten, Prüfungsblöcke und Urlaubsphasen nicht miteinander kollidieren. Besonders in kleinen Praxen mit ein oder zwei Auszubildenden kann die gleichzeitige Abwesenheit spürbare Auswirkungen auf die Teamkapazität haben. Ein digitaler Urlaubskalender, der Berufsschulzeiten und Urlaubsansprüche in einer Ansicht zusammenführt, erleichtert diese Planung erheblich.
Das Thema Zeiterfassung in Zahnarztpraxen hat seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 erheblich an Bedeutung gewonnen. Das BAG hat klargestellt, dass Arbeitgeber auf Basis von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet sind, ein geeignetes System zur Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten einzurichten. Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch für Zahnarztpraxen, unabhängig von ihrer Größe und unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind.
Was konkret aufgezeichnet werden muss, legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fest: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen und Überstunden müssen dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei einer Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt oder im Streitfall mit einer ehemaligen ZFA tragen Arbeitgeber die volle Beweislast. Wer keine lückenlose Zeiterfassung vorweisen kann, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch zivilrechtliche Nachforderungen für unentlohnte Überstunden.
Besonders in Zahnarztpraxen mit Mittagspause-Modellen ist Präzision gefragt: Die Mittagspause zählt in der Regel nicht als Arbeitszeit und wird entsprechend nicht vergütet. Damit diese Abgrenzung rechtssicher ist, muss der genaue Zeitpunkt des Pausenbeginns und des Arbeitswiedereintritts dokumentiert werden. Fehlt diese Dokumentation, kann eine ZFA im Streitfall argumentieren, dass die Mittagspause als Arbeitsbereitschaft zu werten sei, und entsprechende Nachzahlungen einfordern, die weit in die Vergangenheit zurückreichen können.
Digitale Zeiterfassung: Rechtssicherheit für beide Seiten
Digitale Zeiterfassungssysteme schützen Arbeitgeber und ZFAs gleichermaßen. Praxen können jederzeit nachweisen, dass gesetzliche Höchstarbeitszeiten eingehalten wurden. ZFAs haben Gewissheit, dass alle geleisteten Stunden korrekt erfasst und vergütet werden. Bei Audits oder Rechtsstreitigkeiten sind vollständige Protokolle sofort verfügbar, ohne aufwendige manuelle Rekonstruktion.
Das Arbeitszeitgesetz gilt ausdrücklich auch für kleine Zahnarztpraxen. Kleinbetriebe werden zwar seltener durch Behörden kontrolliert als große Unternehmen, tragen aber im Streitfall mit ehemaligen Mitarbeitenden die volle Beweislast. Ein modernes digitales Zeiterfassungssystem, das Pausen automatisch abzieht und Überstunden transparent ausweist, ist deshalb nicht nur eine Frage der Effizienz, sondern auch des rechtlichen Selbstschutzes.
Die Anforderungen des ZFA-Tarifvertrags, die unterschiedlichen Urlaubsansprüche für ZFAs und Azubis, die gesetzliche Zeiterfassungspflicht und eine flexible Dienstplanung rund um wechselnde Praxisöffnungszeiten: Das alles in manuellen Excel-Tabellen oder papierbasierten Systemen zu verwalten ist zeitaufwendig und fehleranfällig. Staffomatic wurde als digitale Personalplanungssoftware für Teams ab zehn Personen entwickelt und passt sich den spezifischen Anforderungen von Zahnarztpraxen an.
Konkret unterstützt Staffomatic Zahnarztpraxen in folgenden Bereichen:
Das Ergebnis: weniger administrativer Aufwand für die Praxisleitung, mehr Transparenz und Eigenverantwortung für das Team und eine lückenlose, rechtssichere Dokumentation für den Fall, dass es zu Rückfragen oder Auseinandersetzungen kommt.
Gilt der ZFA-Tarifvertrag automatisch für alle Zahnarztpraxen in Deutschland?
Nein, der ZFA-Tarifvertrag gilt nicht automatisch für alle Zahnarztpraxen. Tarifbindung entsteht nur, wenn der Praxisinhaber Mitglied im zuständigen Arbeitgeberverband ist oder wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Tarifvertrag verweist. Ohne Tarifbindung gelten die gesetzlichen Mindeststandards nach Bundesurlaubsgesetz, Mindestlohngesetz und Arbeitszeitgesetz. Viele Praxen wenden tarifliche Regelungen dennoch freiwillig an, da sie als faire und praxiserprobte Standards gelten.
Wie viele Urlaubstage stehen einer ZFA nach dem Tarifvertrag zu?
Der ZFA Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 25 Arbeitstagen. Damit liegt der tarifliche Anspruch fünf Tage über dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Viele Tarifverträge sehen zusätzlich ein Urlaubsgeld vor, dessen Höhe je nach regionalem Tarifvertrag variiert und regelmäßig angepasst wird.
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen dem ZFA- und dem MFA-Tarifvertrag?
Der bedeutendste praktische Unterschied liegt in der Wochenarbeitszeit: ZFAs arbeiten regulär 40 Stunden pro Woche, MFAs hingegen 38,5 Stunden. Außerdem haben beide Berufsgruppen unterschiedliche Tarifpartner und Geltungsbereiche. ZFAs arbeiten in Zahnarztpraxen, MFAs in Arztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren. Beide Berufe erfordern eine eigenständige dreijährige Ausbildung und sind nicht wechselseitig anrechenbar.
Sind Zahnarztpraxen verpflichtet, Arbeitszeiten zu erfassen?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 klargestellt, dass Arbeitgeber auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet sind, ein Zeiterfassungssystem einzurichten. Diese Pflicht gilt für alle Arbeitgeber einschließlich Zahnarztpraxen, unabhängig von der Betriebsgröße. Aufgezeichnet werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung für ZFA-Azubis?
Die Ausbildungsvergütung für ZFA-Azubis ist tarifvertraglich geregelt und variiert je nach regionalem Tarifvertrag. Als Richtwerte gelten derzeit etwa 820 Euro im ersten Lehrjahr, 870 Euro im zweiten und rund 940 Euro im dritten Ausbildungsjahr (jeweils brutto monatlich). Die genauen Beträge werden regelmäßig angepasst. Den aktuell verbindlichen Wert entnehmen Sie dem Tarifvertrag Ihres zuständigen regionalen Zahnarzt-Verbandes.
Der ZFA Tarifvertrag bietet Zahnmedizinischen Fachangestellten einen soliden rechtlichen Rahmen mit 25 Arbeitstagen Urlaub bei der Fünf-Tage-Woche, einer 40-Stunden-Woche und gestaffelten Kündigungsfristen, die mit wachsender Betriebszugehörigkeit steigen. Für Zahnarztpraxen ist das Wissen um diese Regelungen die Grundlage einer rechtssicheren Personalführung. Wer die tariflichen Anforderungen kennt, sie korrekt umsetzt und Zeiterfassung sowie Urlaubsverwaltung digital abbildet, spart Zeit, vermeidet Konflikte und schafft ein verlässliches Arbeitsumfeld für sein Team. Staffomatic unterstützt Zahnarztpraxen genau dabei: weniger Verwaltungsaufwand, mehr Überblick, mehr Zeit für das Wesentliche.
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