Diensttausch oder Schichtwechsel, was ist zu beachten?
Wer nach einem Dienstplan oder in einem Schichtsystem arbeitet, weiß, dass es immer wieder zu Momenten kommt, in denen man seine Schicht tauschen möchte oder muss. Auch der erstellenden HR-Abteilung ist der Schichttausch nicht fremd. Sicherlich ist dann der erste Gedanke, mit Kolleg:innen einen Schichttausch durchzuführen und so an die gewünschte Dienstzeit zu gelangen.
Doch was leicht aussieht, ist nicht immer durchführbar und richtig, denn es gibt einige Regelungen zu beachten. Auf was man achten muss, wenn man Schichten tauschen möchte und wie die gesetzliche Lage zum Diensttausch aussieht, möchten wir im folgenden Beitrag erklären.
Was genau bedeutet Diensttausch
Im Schichtdienst gibt es einen Dienstplan, in welchem die Arbeitnehmer:innen jeweils in verschiedenen Diensten eingeteilt werden. Der Dienstplan wird so erstellt, dass sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften Beachtung finden. Im Arbeitszeitgesetz sind jeweilige Arbeitszeiten, Ruhepausen, Abstände zwischen Schichten und viel mehr geregelt. Dementsprechend sind die den Arbeitnehmer:innen zugeteilten Schichten rechtskonform. Außer der Gesetzgebung sind beim Erstellen der Dienstpläne und demzufolge auch beim Schichttausch zusätzlich die geltenden Tarifverträge, bestehende Betriebsvereinbarungen und selbstverständlich ebenfalls Regelungen im Arbeitsvertrag zu beachten.
Ein Diensttausch oder Schichttausch kommt immer dann zustande, wenn zwei Arbeitnehmer:innen eine von den Arbeitgeber:innen vorgegebene Arbeitszeit, also eine Schicht miteinander tauschen. Bei einem Tausch der Schichten übernimmt also ein:e Arbeitnehmer:in die jeweilige Schicht einer Kollegin oder eines Kollegen und andersherum.
Die gesetzliche Regelung zum Diensttausch – Arbeitsrecht Schicht tauschen
Eine Schicht mit einem anderen Mitarbeiter:innen zu tauschen ist, wenn beide Parteien zustimmen, eigentlich eine einfache Sache.
Beim Schichttausch gilt es darauf zu achten, dass die Arbeitgeber:innen miteinbezogen werden. Das Gesetz oder besser die Gewerbeordnung Paragraf 106 sagt hierzu, dass der Arbeitgeber das Weisungsrecht innehat. Es ist also so, dass aus gesetzlicher Sicht das Weisungsrecht der Arbeitgeber:innen bindend ist und dementsprechend auch ein Dienstplan nicht einfach geändert werden kann.
Ein schneller Diensttausch zwischen Tür und Angel kann also nicht einfach so erfolgen. In vielen Betrieben oder Institutionen wird jedoch Rücksicht auf Mitarbeiter:innen genommen und der gewünschte Tausch kann unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgen. Diesen Schichten Tauschen trägt außerdem erheblich zur Verbesserung des Betriebsklimas bei. Arbeitnehmer:innen erhalten hierdurch mehr Freiräume für private Erledigungen oder Aufgaben.
Insbesondere mit unserem einfach zu handhabenden Dienstplaner können die Planung und auch der Tausch von Schichten und Diensten viel leichter erfolgen. Mit unserem praktischen Tool sehen alle Beteiligten die Änderungen sofort und Arbeitnehmer:innen haben die Möglichkeit, sich aktiv am Dienstplan zu beteiligen. Dies erspart der HR jede Menge Arbeit und vereinfacht das Verfahren maßgeblich.
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Weswegen ist ein Diensttausch so streng geregelt?
Die Regelung durch das Arbeitszeitgesetz und die Gewerbeordnung besteht deswegen, um Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zu schützen. So ist es zum Beispiel auch Arbeitgeber:innen nicht gestattet, Schichten kurzfristig zu verändern. Die generelle Regelung besagt hierzu, dass jeder Schichttausch explizit im Dienstplan vermerkt werden muss.
Es ist zudem wichtig, eine Veränderung rechtzeitig bekannt zugegeben. Bezugnehmend auf die Zeitspanne, die eingehalten werden muss, falls eine Änderung eintritt, so gibt es keine gesetzliche Regelung. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (28 Ca 10243/12 vom 05.10.2012) besagt jedoch, dass Arbeitgeber:innen Änderungen in einem Schichtplan vier Tage vorher bekannt geben müssen. Durch die frühzeitige Bekanntgabe der Änderung haben Arbeitnehmer:innen Zeit, sich darauf einzustellen. Geplante Einkäufe, die Regelung zur Kinderbetreuung und viel mehr können zur Not verschoben oder anders organisiert werden.
Eine weitere Begründung für ein Verbot des in Eigenregie durchgeführten Schichten tauschen von Arbeitnehmer:innen ist das Haftungsrecht. Die Arbeitgeber:innen haften für den Schicht- oder Produktionsablauf. Wenn somit eine Krankenschwester ihre Schicht tauschen möchte, eine:r der Kollegen:innen zustimmt und der Vorgesetzte wird nicht informiert, ist dies als Tabu anzusehen. Wer Schichten tauschen möchte, muss dies immer auch Arbeitgeber:innen oder der zuständigen Abteilung mitteilen.
Passiert in dieser Schicht ein Unfall oder ein Fehler, der auf den Schichttausch zurückzuführen ist, so ist das Krankenhaus haftbar. Bei der Dienstplanung wird darauf geachtet, dass in jeder Schicht das entsprechende Personal eingeteilt wird. In einigen Fällen ist außerdem die jeweilige Qualifikation von Arbeitnehmer:innen zu beachten. Da Arbeitgeber:innen dafür Sorge tragen müssen, dass es immer genügend Personal gibt, muss dieser Punkt bedacht werden.
Gemessen am Beispiel des Krankenhauses ist es zum Beispiel ungünstig, wenn Fachpersonal zum Bedienen gewisser medizinischer Geräte fehlt, da der Schichttausch dafür verantwortlich ist. Die HR-Abteilung muss solche Eventualitäten ebenfalls im Auge behalten und die Dienste entsprechend planen. Verfügen beide Mitarbeiter:innen über gleiche Qualifikationen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und außerdem sind die Ruhezeiten berücksichtigt, spricht nichts gegen einen Diensttausch.
Wie kann ein Schichttausch durchgeführt werden?
Kommt es zu der Situation, dass die Schicht tauschen notwendig wird, so ist immer ein Gespräch mit allen Beteiligten notwendig. Das bedeutet, dass der Vorgesetzte einbezogen werden muss, um die gesetzlichen und auch unternehmensinternen Vorgaben einzuhalten.
Ausnahme: Wird die Schichtplanung in einem Unternehmen digital mithilfe von einer App oder geeigneten Software durchgeführt, dann ist ein Schichttausch um einiges einfacher. In diesem Fall kann ein Unternehmen einen eventuellen Schichttausch vorab genehmigen, wenn dieser zeitgerecht durchgeführt und in dem Dienstplanungstool vermerkt wird.
Nutzt ein Unternehmen ein Dienstplanungstool, steht in den meisten Fällen den Mitarbeiter:innen die Möglichkeit eines Schichtwunsches zur Verfügung. Des Weiteren ist das Schichten tauschen mittels Tauschanfragen einfach durchzuführen und die Vorgesetzten immer im Bilde. Durch ein Dienstplanungstool und rechtzeitige Bekanntgabe kann somit arbeitsrechtlich Schicht tauschen unter Einhaltung aller Vorgaben durchgeführt werden.
Spontaner Schichttausch - ist das möglich?
Gerade in Unternehmen, in denen Schichtbetrieb angewendet wird, kann es vorkommen, dass krankheitsbedingt Personalmangel herrscht. In anderen Branchen hingegen herrscht ein unregelmäßiger Arbeitsaufwand, welcher nicht immer kalkulierbar ist. Zum Beispiel im Gastgewerbe, wenn unerwartet eine höhere Anzahl an Gästen erscheint und zu wenig Personal vor Ort ist, kann dies schnell problematisch werden. Dies führt zu einer vorübergehenden Notlage im Unternehmen. Dies ist jedoch kein Grund für einen spontanen Diensttausch!
Die Arbeitgeber:innen haben für solche Notsituationen vorzusorgen. So zum Beispiel durch Mitarbeiter:innen, die in Rufbereitschaft stehen. In keinem Fall kann ein Vorgesetzter einen spontanen Arbeitseinsatz verlangen!
Arbeitnehmer:innen müssen in dieser Situation nicht befürchten, abgemahnt zu werden, wenn sie einen Arbeitseinsatz, der spontan erfolgen soll, ablehnen. Möchten Arbeitnehmer:innen jedoch für ein gutes Arbeitsklima sorgen, so kann dem Wunsch der Arbeitgeber:innen selbstverständlich nachgekommen werden. Die Frage: „Muss ich meine Schicht wechseln?“, ist hier mit einem klaren Nein zu beantworten. Bestehen jedoch zeitlich und gesundheitlich keine Einwände, kann die angefragte Schicht natürlich übernommen und mit einer anderen Schicht getauscht werden.
Besteht ein Gewohnheitsrecht für bestimmte Schichtzeiten?
Haben Arbeitnehmer:innen über lange Zeit immer in derselben Schicht gearbeitet und der Schichtplan wird verändert, ist dies rechtens. Durch das Weisungsrecht können Arbeitgeber:innen diese Veränderung fordern. Das bedeutet, dass ein Schichttausch von einer Frühschicht auf eine Spätschicht Folge zu leisten ist. Für Arbeitnehmer:innen besteht keinerlei Gewohnheitsrecht auf eine bestehende Schichtzeit. Dies belegt auch ein BAG-Urteil vom Juni 2007, AZ. 5 AZR 849/06). Auf die Frage: „Muss ich meine Schicht wechseln“, ist in diesem Fall mit Ja zu antworten.
Es gilt jedoch eine Ausnahme: Wurde einem Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber:innen eine bestimmte Schicht schriftlich im Arbeitsvertrag zugesichert, so müssen die Arbeitgeber:innen sich daran halten.
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